Rechtsprechung / VGH Hessen / 4. Senat / 1995

VGH Hessen Beschluss vom 18.05.1995 – 4 TE 3473/94

4. Senat · ECLI:DE:VGHHE:1995:0518.4TE3473.94.0A

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Tatbestand§

Randnummer1

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Forderung der Kläger gegenüber der Beklagten, ein Sanierungsförderungsdarlehen in Höhe von 165.614,-- DM zu - im einzelnen beantragten - besonders günstigen Konditionen zu bewilligen und auszuzahlen.

Randnummer2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit am 02.08.1994 beratenen Gerichtsbescheid abgelehnt und den Streitwert auf 165.614,-- DM festgesetzt.

Randnummer3

Die Kläger haben gegen die Streitwertfestsetzung am 27.10.1994 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

Randnummer4

Die Beschwerdeführer halten vorliegend einen Streitwert in Höhe von 80.630,78 DM für angemessen, der sich aus der Differenz der Kosten ergibt, die bei Auszahlung des streitgegenständlichen Darlehens entstanden wären, im Vergleich zu den Kosten aus der Aufstockung des Fremdkapitals, das infolge der Verweigerung des streitgegenständlichen Darlehens aufgenommen werden mußte.

Entscheidungsgründe§

Randnummer5

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet: Die Ansicht der Kläger, der Streitwert berechne sich aus dem mit dem begehrten Sanierungsförderungsdarlehen verbundenen Kostenvorteil, ist nicht zutreffend. Zwar macht § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG die Streitwertfestsetzung von der Bedeutung der Sache für die Kläger abhängig. Im vorliegenden Fall ist aber nicht § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, sondern § 13 Abs. 2 GKG anzuwenden. § 13 abs. 2 GKG ist eine gegenüber dem § 13 Abs. 1 GKG speziellere Vorschrift, die eine normative Streitwertfestsetzung enthält, mithin eine Festsetzung nach Ermessen des Gerichts ausschließt. Sinn dieser Regelung ist es, für das Gericht eine Arbeitserleichterung herbeizuführen, indem ihm genaue Berechnungen und Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Folgen der Geldleistung für den Kläger erspart werden (vgl. Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozeß, NJW-Schriften 52, S. 34 Rdnr. 60). § 13 Abs. 2 ist nach allgemeiner Meinung dann anwendbar, wenn die Geldleistung in das Vermögen des Empfängers übergehen soll, unabhängig davon, ob sie als verlorener Zuschuß oder Darlehen geleistet werden soll (OVG Münster, B. v. 08.01.1980 - 16 B 831/79 - VRspr. 31, 762 für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen; OVG Koblenz, B. v. 31.03.1987 - 12 E 6/87 - BBauBl. 1987, S. 536 für Aufwendungsdarlehen nach dem Wohnungsbauförderungsrecht; Hartmann/Albers, Kostengesetze, 26. Aufl., § 13 Rz. 20; Zimmer/ Schmidt, a.a.O.). Der festgesetzte Betrag entspricht dem im Hauptantrag als Sanierungsförderungsdarlehen geltend gemachten Betrag. Ein Betrag in gleicher Höhe wurde im Hilfsantrag als Zuschuß gefordert.

Randnummer6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 25 Abs. 3 GKG und Nr. 1920 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG.