Rechtsprechung / VG Schwerin / 2017

VG Schwerin Urteil vom 05.01.2017 – 4 A 2868/15 SN

VerwaltungsrechtMecklenburg-VorpommernVerwaltungsrecht Mecklenburg-VorpommernFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Wasser- und Schmutzwassergebühren.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_2

Die Klägerin ist Eigentümerin der in N. gelegenen fünf Grundstücke N. W. 1a-c, N. W. 2a-c, H.-Str. 5d-g sowie H.-Str. 4a und 4b. Die Grundstücke sind sowohl an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage als auch an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Zweckverbands angeschlossen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_3

Mit fünf Bescheiden vom 16.12.2014 zog die Beklagte die Klägerin für die oben genannten Verbrauchsstellen zu Trink- und Schmutzwassergebühren in Höhe von insgesamt 37.808,47 € für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 30.11.2014 heran.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_4

Die gegen die Gebührenfestsetzungen gerichteten Widersprüche vom 06.01.2015 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 29.06. und 01.07.2015 zurück.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_5

Am 24.07.2015 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Sie ist der Auffassung, dass der Zeitraum, für welchen die Gebührenpflicht entstehen solle, satzungsrechtlich nicht wirksam geregelt sei. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Wassergebührensatzung und § 8 Abs. 1 Satz 1 der Schmutzwassergebührensatzung betrage der Erhebungszeitraum für die Gebühren 12 Monate. Ob es sich hierbei um ein Kalenderjahr oder einen anderen Zeitraum handele, werde nicht deutlich. Die Regelungen ließen vermuten, dass der Erhebungszeitraum individuell nach Entstehung der jeweiligen Gebührenpflicht beginne. Nach Auffassung des Sächsischen OVG (Beschl. v. 07.11.2013, Az.: 5 A 474/11) müsse der Gebührenschuldner jedoch anhand der Bestimmungen der Satzung in der Lage sein zu erkennen, zu welchem genauen Zeitpunkt und in welchen Abständen er Gebühren zu entrichten habe. Es mangele somit an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, da die Satzungen des Zweckverbands den Beginn des Zeitraums, für den die Gebührenpflicht entstehen solle, nicht wirksam („taggenau“) festlege. Darüber hinaus begegne die Fälligkeitsregelung rechtlichen Bedenken, da diese widersprüchlich sei. Letztlich resultiere die Rechtswidrigkeit der Bescheide daraus, dass der Erhebungszeitraum nicht dem Kalkulationszeitraum entspreche.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_6

Die Klägerin beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_7

die Bescheide der Beklagten über die Erhebung der Gebühren für Trink- und Abwasser vom 16.12. 2014 und ihre Widerspruchsbescheide vom 29.06. und 01.07.2015 aufzuheben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_8

Die Beklagte beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_10

und verteidigt die ergangenen Bescheide.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_12

Die zulässige Klage ist unbegründet.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_13

Die Gebührenbescheide für Trink- und Schmutzwasser der Beklagten vom 16.12.2014 sind – ebenso wie die Widerspruchsbescheide vom 29.06. und 01.07.2015 – rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_14

Rechtsgrundlagen sind für die Trinkwassergebühren die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wismar (GS-W) vom 03.03.2010 in der Fassung der rückwirkenden 6. Änderungssatzung vom 09.09.2015 und für die Schmutzwassergebühren die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wismar (GS-SW) vom 03.03.2010 in der Fassung der rückwirkenden 5. Änderungssatzung vom 09.09.2015.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_15

Die satzungsrechtlichen Regelungen zum Entstehen der Gebührenpflicht und zur Fälligkeit sind nicht zu beanstanden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_16

1. Eine Abgabensatzung muss nach § 2 Abs. 1 KAG MV im Interesse der Klarheit den Zeitpunkt des Entstehens und die Fälligkeit der Abgabe regeln. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden von den streitgegenständlichen Satzungen erfüllt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_17

a) Die GS-W enthält in § 4 Abs. 1 die Regelung, die Gebührenpflicht entsteht für die Grundgebühr mit dem Tag, an dem das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen wird, für die Zusatzgebühr mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Die GS-SW enthält in § 6 eine ähnliche Regelung, nach der die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung zur zentralen oder dezentralen Schmutzwasserbeseitigung entsteht. Damit ist das abstrakte Gebührenschuldverhältnis (Gebührenpflicht) gemeint. § 2 Abs. 1 KAG M-V ist nicht zu entnehmen, dass in der Satzung eine zusätzliche Regelung im Hinblick auf die hierauf beruhende konkrete Gebührenschuld erforderlich ist. Ein solches Erfordernis lässt sich dem Kommunalabgabengesetz nicht entnehmen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_18

Es darf nicht übersehen werden, dass die Entstehung der Gebührenpflicht nicht mit der Entstehung der Gebührenschuld identisch ist (vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand November 2015, § 6 Erl. 8.2, S. 166). Eine satzungsrechtliche Regelung hinsichtlich des Entstehens der konkreten Gebührenschuld lässt sich § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nicht entnehmen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_19

b) Bei Gebühren, die darüber hinaus für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist zudem die Festlegung des Zeitintervalls in der Gebührensatzung erforderlich, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, also eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung, ob die Gebühr täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsteht (Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum, vgl. Siemers, a.a.O.). Eine Satzungsbestimmung zur Entstehung einer Benutzungsgebühr, die der Verwaltung die Wahl überlässt, zwischen verschiedenen Abrechnungsintervallen zu wählen, ist rechtlich nicht zulässig (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 06.09.2005, Az.: 1 L 489/04, juris, Rn. 15; VG Schwerin, Urt. v. 04.02.2010, Az.: 4 A 2284/05, juris, Rn. 36). Dem genügen die Satzungen, denn sie regeln in § 6 Abs. 1 Satz 1 GS-W bzw. in § 8 Abs. 1 Satz 1 GS-SW, dass der jeweilige Erhebungszeitraum für die Grund- und Zusatzgebühr 12 Monate beträgt. Dabei handelt es sich nicht um das Kalenderjahr, ohne dass diese Regelung Probleme mit der Bestimmtheit von Rechtsnormen erzeugt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_20

Da sowohl die Entstehung der jeweiligen Gebühren(-pflicht) und im Anschluss hieran der Erhebungszeitraum klar festgelegt worden sind, finden die Gebühren insofern eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_21

c) Allerdings ergeben sich Unklarheiten zunächst aus abweichenden satzungsrechtlichen Regelungen zur Entstehung der Gebührenschuld. § 6 Abs. 1 Satz 2 GS-W und § 8 Abs. 1 Satz 2 GS-WS bestimmen, dass die Gebührenschuld mit Erlass und Fälligkeit des Gebührenbescheids entsteht. In § 6 Abs. 2 Satz 1 GS-W und in § 8 Abs. 2 Satz 1 GS-SW wird abweichend geregelt, dass die Gebührenschuld mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes entsteht. Diese Widersprüchlichkeit führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Satzungswerkes insgesamt (vgl. Siemers, a.a.O.). Die beiden Regelungen stehen vorliegend allerdings in einem solchen inhaltlichen Widerspruch zueinander, dass die Anwendung der einen Vorschrift unauflösbar die Beachtung der anderen ausschließt. Grundsätzlich sind Unklarheiten in einer Satzung im Wege einer Auslegung zu klären. Der Konflikt ist vorliegend über einen Blick auf die Entstehungsgeschichte der widersprüchlichen Vorschriften zu lösen. Mit der Einführung des zwölfmonatigen Erhebungszeitraumes durch Änderungssatzung und dem damit verbundenen Entstehungszeitpunkt verdrängt dann die neue Regelung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GS-W und aus § 8 Abs. 1 Satz 2 GS-WS) die ältere Regelung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GS-W und in § 8 Abs. 2 Satz 1 GS-SW). Es kann von einem Redaktionsversehen des Änderungssatzungsgebers ausgegangen werden, die letztgenannten alten Regelungen zu streichen (Grundsatz „jüngeres Recht bricht älteres Recht“ - „lex posterior derogat legi prior“).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_22

Für diesen Rechtsgrundsatz besteht nur dann kein Raum, wenn für die beiden sich widersprechenden Regelungen eine normerhaltende Auslegung möglich ist, die beiden Vorschriften einen Anwendungsbereich belässt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 08.10.2014, Az.: 1 L 49/14, juris, Rn. 31). So liegt der Fall hier aber nicht. Beide satzungsrechtlichen Regelungen schließen sich gegenseitig aus, sodass die letzte mit der sechsten bzw. fünften Änderungssatzung eingeführte neuere Satzungsregelung Geltung beansprucht. Zur Vermeidung weiterer Irritationen auf Seiten der Abgabenschuldner sollte die ältere Regelung bei der nächsten Gelegenheit durch die Verbandsversammlung beseitigt werden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_23

2. Des Weiteren finden sich in den Satzungen auch den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Regelungen zur Fälligkeit.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_24

Die Fälligkeit muss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in der Gebührensatzung bestimmt werden. Sie kann nicht vor der Entstehung der Gebühr liegen und, soweit sich der Gebührenbetrag nicht unmittelbar aus der Gebührensatzung ergibt, auch nicht vor der Bekanntgabe des Gebührenbescheids. Ausreichend ist vor diesem Hintergrund eine Satzungsbestimmung, nach der die Gebühr bei Anforderung oder beispielsweise einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig wird. Diesen Vorgaben entsprechen die Satzungsbestimmungen des Zweckverbandes. So ergibt sich aus § 6 Abs. 5 Satz 2 GS-W und aus § 8 Abs. 4 Satz 2 GS-SW, dass die die Abschläge übersteigenden Gebühren zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig werden.

3.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_25

a) Nach der Änderung der entsprechenden Regelungen in dem jeweiligen Gebührensatzungswerk – zuvor galt mehrere Jahre als Erhebungszeitraum das Kalenderjahr - durfte die Beklagte insoweit ein so genanntes „rollierendes System“ für die Erhebungszeiträume mit der Folge „variabler“ Entstehungszeitpunkte der jeweiligen Gebührenschulden einsetzen, also einen Veranlagungszeitraum, der nur in der Summe einem Jahr entspricht, wählen. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt dies nicht dazu, dass die Beklagte die Erhebungszeiträume frei wählt, diese erstrecken sich vielmehr stets auf 12 Monate. Das „rollierende System“ hat lediglich Auswirkungen auf den Beginn des Erhebungszeitraumes, jedoch nicht – was tatsächlich zu beanstanden wäre - auf dessen Länge.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_26

b) Der Umstand, dass der Kalkulationszeitraum vorliegend nicht dem Erhebungszeitraum entspricht, begegnet keinen Bedenken. Eine Grundregel dergestalt, dass beide Zeiträume deckungsgleich sein müssen, kann dem Kommunalabgabengesetz nicht entnommen werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_27

In diesem Zusammenhang ist zwar prinzipiell der Grundsatz der Periodengerechtigkeit zu beachten, der besagt, dass die Gebührenpflichtigen nur mit den Kosten belastet werden dürfen, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen (vgl. OVG M-V, Urteil vom 07.10.2015, Az.: 1 K 28/11, juris, Rn. 26; Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, § 6 Rn. 92).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_28

Die Kalkulation eines Gebührensatzes ist jedoch eine auf einer Prognose basierende Aussage über die voraussichtlich innerhalb des Kalkulationszeitraumes entstehenden Kosten, welche es auf die Gebührenschuldner zu verteilen gilt. Diese Prognose ist abhängig von den voraussichtlichen Kosten für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung und der Inanspruchnahme der Einrichtung durch die Gebührenschuldner innerhalb des Prognoseintervalls. Eine solche Entscheidung über erst zukünftig entstehende Kosten ist stets mit gewissen Unsicherheiten verbunden.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_29

Dabei erlaubt § 6 Abs. 2d Satz 1 KAG M-V die zeitliche Ausdehnung des Kalkulationszeitraumes unter anderem bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung auf einen länger als jährlichen Zeitraum, der allerdings nicht mehr als fünf Jahre umfassen soll.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_30

Die Erhebung von Benutzungsgebühren aufgrund einer prognostizierten Entwicklung bedeutet nicht, dass nur die Kosten umgelegt werden, die tatsächlich bereits entstanden sind, sondern vielmehr die Kosten zu verteilen sind, die voraussichtlich insgesamt entstehen werden. Deshalb kann es im Kalkulationszeitraum zu Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen kommen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_31

Durch die Wahl eines längeren - den Veranlagungszeitraum übersteigenden - Kalkulationszeitraumes können so zu erwartende Kostensteigerungen über einen längeren Zeitraum auf die Gebührenschuldner „linear“ verteilt werden. Unter Zugrundelegung eines beispielsweise drei Jahre langen Kalkulationszeitraums führt die nivellierende Verteilung einer prognostizierten Kostensteigerung auf alle drei Jahre dazu, dass die Gebührenpflichtigen in ein oder ggf. zwei Jahren dieser Kalkulationsperiode eine gegenüber dem in diesen Jahren jeweils isoliert ermittelten „eigentlichen“ Gebührensatz höhere Gebühr zahlten, was wiederum durch eine gegenüber dem isoliert kalkulierten Gebührensatz niedrigere Gebühr in dem oder den übrigen Jahr/en der Kalkulation ausgeglichen würde.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_32

Die durch die prognostizierte Gebühr möglicherweise entstehenden Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen sollen bzw. müssen zudem - abermals unter Durchbrechung des Prinzips der Periodengerechtigkeit - gemäß § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V nach Ablauf des mehrjährigen Kalkulationszeitraumes ausgeglichen werden. Übersteigt nämlich am Ende dieses Zeitraumes das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten, so sind Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraumes auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Auch wenn diese Norm kein Instrument darstellt, um methodische Fehler einer vorangegangenen Kalkulation auszugleichen (vgl. OVG M-V, a.a.O., Rn. 29), ist sie gleichwohl Ausdruck der - insoweit gelockerten – Anforderungen mit Blick auf den Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Sie erlaubt dem Satzungsgeber, in den vorgegebenen Grenzen und mit den damit verbundenen Konsequenzen Kalkulationszeitraum und Veranlagungszeitraum unabhängig voneinander zu gestalten. Dies kann dazu führen, dass die Gebührenpflichtigen nach dem Ende eines Kalkulationszeitraumes unter Zugrundelegung des dann geltenden Gebührensatzes innerhalb des für den Ausgleich vorgesehenen Zeitraumes im Falle einer Kostenüberdeckung weniger und im Falle einer Kostenunterdeckung mehr belastet werden (dürfen).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_33

Sofern wie vorliegend im Rahmen der Abrechnung die unterschiedlichen Kalkulationszeiträume - mit den möglicherweise unterschiedlich hohen Gebührensätzen - Berücksichtigung finden, kann es dem Satzungsgeber nicht verwehrt werden, die Erhebungszeiträume so zu gestalten, dass sie dem Kalkulationszeitraum nicht entsprechen oder sich über mehrere Kalkulationszeiträume erstrecken.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_34

4. Da es insoweit im Benutzungsgebührenrecht kein abweichendes materielles Recht gibt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also derjenige des Erlasses der Widerspruchsbescheide (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1989, Az.: 7 B 21/89, juris, Rn. 4; Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 97 f. m. w. N.).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_35

a) Die sechste Änderungssatzung zur GS-W ist rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft gesetzt worden. Somit ist diesbezüglich die rückwirkend in Kraft getretene Satzung als maßgebliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen mit der Folge, dass insoweit im Hinblick auf die Trinkwassergebühren das „rollierende System“ Anwendung finden konnte.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_36

b) Gleiches gilt für die fünfte Änderungssatzung zur GS-SW, welche ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft gesetzt wurde.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_37

Die Frage der teilumfänglichen Heranziehung für zwei satzungsrechtliche Erhebungszeiträume, also ein „Crossover“ von Quartalen der Kalenderjahre 2013 und 2014, stellt sich vorliegend nicht (vgl. dazu VG Schwerin, Urt. v. 30.07.2015, Az.: 4 A 202/11).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_38

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_39

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sieht die Kammer ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_40

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

Beschluss§

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_42

Der Streitwert wird auf 37.808,47 EUR festgesetzt.

Gründe§

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2017-01-05/4-a-2868-15-sn#rd_44

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.