Rechtsprechung / VG Schleswig / 11. Kammer / 2018

VG Schleswig Beschluss vom 08.02.2018 – 11 B 19/18

11. Kammer · ECLI:DE:VGSH:2018:0208.11B19.18.00

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe§

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Soweit sich der Antrag,

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im Wege der einstweiligen Anordnung gegenüber dem Antragsgegner anzuordnen, dass die Abschiebung der Antragsteller zu 1 bis 5 bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers zu 1 zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG auszusetzen ist,

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auf den Antragsteller zu 1 bezieht, ist er unzulässig, da der Antrag des Antragstellers zu 1 gegen den Antragsgegner nicht statthaft ist.

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Nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens hat der Antragsteller zu 1 einen Wiederaufnahmeantrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt, mit dem er allein eine Änderung der Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrt. Bei einem derartigen isolierten Wiederaufgreifensantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist einstweiliger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG und den hierzu entwickelten Grundsätzen dadurch zu erlangen, dass gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt wird mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, vorläufig dürfe nicht in den in Rede stehenden Zielstaat abgeschoben werden (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2017 – 7 B 11085/17.OVG – BeckRS 2017, 123501, Rn. 7; Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 71 Rn. 395ff; Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 Rn. 109 jeweils m.w.N.; a.A. OVG Sachsen, Beschluss vom 19.06.2001 – 3 BS 336/00 – juris). Nur ausnahmsweise kommt in der vorgenannten Konstellation der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auch gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht, wenn die Ausländerbehörde im Einzelfall die Abschiebung so organisiert, dass kein ausreichender Rechtsschutz in den Verfahren gegenüber dem Bundesamt erlangt werden kann (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Eine derartige Ausnahmesituation ist hier nicht ersichtlich, sodass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz allein in einem Verfahren gegen das Bundesamt erlangen könnte.

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Da nur der Antragsteller zu 1 einen Wiederaufnahmeantrag gestellt hat, stellt sich die dargestellte Frage der Statthaftigkeit des Antrages hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 5 nicht. Insoweit ist der Antrag statthaft und auch im Übrigen zulässig, er ist jedoch nicht begründet. Die Antragsteller zu 2 bis 5 haben die Voraussetzungen für einen Anspruch, dass ihre Abschiebung vorübergehend ausgesetzt wird, nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Tatsächliche oder rechtliche Gründe, die eine Abschiebung der Antragsteller zu 2 bis 5 unmöglich machen, sind von den Antragstellern nicht vorgetragen worden, sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere stehen die Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK einer Abschiebung der Antragsteller zu 2 bis 5 nicht entgegen. Durch eine Abschiebung der Antragsteller zu 2 bis 5 könnte es zu einer Trennung von dem Antragsteller zu 1 kommen, falls dieser nicht gleichzeitig abgeschoben wird. Es ist nicht ersichtlich, dass es in diesem Fall nicht nur zu einer vorübergehenden Trennung kommen könnte. Eine vorübergehende Trennung ist jedoch grundsätzlich mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar. Insbesondere sind die in den Jahren 2003 bis 2009 geborenen Antragsteller zu 3 bis 5 nicht mehr so klein, dass eine vorübergehende Trennung von dem Antragsteller zu 1 zu einer mit den genannten Rechten unvereinbaren Beeinträchtigung der Antragsteller führen würde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.