Rechtsprechung / VG Münster / 2021

VG Münster Beschluss vom 19.05.2021 – 9 L 923/20

ECLI:DE:VGMS:2021:0519.9L923.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_1

Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zum Studiengang Sport Ba(U)-Option LA im Rahmen eines Zwei-Fach-Bachelors an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2020/2021.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_2

Der Antragsteller bestand die Sporteignungsprüfung an der WWU Münster im Jahr 2019. Am 20. Juni 2020 erwarb er die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 3,1. Nach den im Verwaltungsverfahren getätigten Angaben weist sein Abiturzeugnis im Fach Sport in allen vier Teilnoten der letzten beiden Jahrgangsstufen 15 Punkte aus.

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Der Antragsteller bewarb sich am 13. August 2020 bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz im verfahrensbetroffenen Studiengang.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_3

Mit Bescheid vom 27. September 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller die Auswahlgrenzen im zulassungsbeschränkten Studiengang Sport Ba(U)-Option LA nicht erreicht habe.

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Am 22. Oktober 2020 hat der Antragsteller Klage (9 K 2431/20) erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_4

Der Antragsteller trägt vor: Er habe einen Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung. Die Antragsgegnerin mache die Eignung für den Studiengang von einzelnen Noten im Fach Sport in der Hochschulzugangsberechtigung abhängig und verzichte pandemiebedingt auf eine Sporteignungsprüfung. Bei ihrer Auswahlentscheidung orientiere sie sich aber allein an der Note der Hochschulzugangsberechtigung und der Wartezeit. Dies widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die Verteilung der Studienplätze an der konkreten Eignung für das Studienfach zu orientieren habe. Das Kriterium der sportlichen Eignung sei auch bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, weil es bereits für den Zugang herangezogen worden sei. Für die Auswahl habe es hier aber mit der schulischen Sportnote im Rahmen des Gesamtergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung nur eine geringe Bedeutung gehabt. Die Bedeutung der Sportnote sei sogar geringer als die jeder anderen Note.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

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II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_6

Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Zwei-Fach-Bachelorstudiengang Sport Ba(U)-Option LA zum WS 2020/2021 zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_7

1. Maßgeblich für das Zulassungsbegehren des Antragstellers sind auf einer ersten Verfahrensstufe die formellen und materiellen Regelungen über den Zugang zum (Hochschul-)Studium. Dazu zählen hier insbesondere § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 HG NRW sowie die Regelungen der „Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für alle Bachelor-of-Arts-Studiengänge im Fach Sport an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juli 2017“ in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 15. Mai 2020.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_8

Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 HG NRW hat Zugang zum Studium an Universitäten und Fachhochschulen, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist; die allgemeine Hochschulreife berechtigt dabei uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_9

Die Prüfungsordnungen können nach § 49 Abs. 7 HG NRW bestimmen, dass neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist. Hierher gehören auch traditionell die Eignungsprüfungen im Bereich von sportwissenschaftlichen Studiengängen.

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Vgl. Brehm/Zimmerling, NVwZ 2012, 1376, m. w. N.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_10

Einen solchen Eignungsnachweis regelt die „Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für alle Bachelor-of-Arts-Studiengänge im Fach Sport an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juli 2017“ in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 15. Mai 2020 (im Folgenden: EignungsO). Dieser dient der Feststellung einer zur Aufnahme des Sportstudiums erforderlichen allgemeinen Leistungsfähigkeit (dort unter I.1. EignungsO). Der Eignungsnachweis wurde bisher durch das erfolgreiche Bestehen einer Sporteignungsprüfung erbracht (vgl. unter II. bis IV. EignungsO). Im Zulassungsjahr 2020 – und damit auch im hier streitgegenständlichen WS 2020/2021 – gilt dagegen Folgendes, vgl. unter V.3. EignungsO:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_11

Für das Zulassungsjahr 2020 finden – abweichend von den vorstehenden Regelungen dieser Ordnung – keine Eignungsprüfungen statt. Der Nachweis der besonderen Eignung wird für diesen Zeitraum wie folgt geführt:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_12

a) Studienbewerberinnen/Studienbewerber, die die Hochschulreife nach Abschluss der 13. Jahrgangsstufe (9-jähriger Bildungsgang) erworben haben, müssen in den Grund- bzw. Leistungskursen im Fach Sport in drei der vier Teilnoten der Jahrgangsstufen 12 und 13 (9-jähriger Bildungsgang) mindestens 10 Punkte erreicht haben.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_13

b) Studienbewerberinnen/Studienbewerber, die die Hochschulreife nach Abschluss der 12. Jahrgangsstufe (8-jähriger Bildungsgang) erworben haben, müssen in den Grund- bzw. Leistungskursen im Fach Sport in drei der vier Teilnoten der Jahrgangsstufen 11 und 12 (8-jähriger Bildungsgang) mindestens 10 Punkte erreicht haben.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_14

c) Feststellungen der besonderen Eignung für das Fach Sport, die von einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder einer äquivalenten Ausbildungsinstitution außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bescheinigt worden sind, werden anerkannt, sofern die Bescheinigung innerhalb der letzten 24 Monate ausgestellt worden ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_15

d) In begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag andere Nachweise anerkannt werden, sofern diese den unter c) genannten Nachweisen gleichwertig sind.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_16

Die zweite Verfahrensstufe betrifft demgegenüber das sich bei einem Bewerberüberhang – wie hier – anschließende Auswahlverfahren. Anders als in der ersten Verfahrensstufe geht es nicht um Hochschulzugangsrecht, sondern um Hochschulzulassungsrecht. Hochschulzulassungsrecht ist Verteilungsrecht, Hochschulzugangsrecht ist dagegen Qualifikationsrecht.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_17

Vgl. Schemmer, in: von Coelln/Schemmer, BeckOK Hoch-schulrecht Nordrhein-Westfalen, 18. Edition (Stand: 1. März 2021), § 49 HG NRW Rn. 2.1; Lindner, NVwZ 2010, 351.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_18

Für das Auswahlverfahren ist hier die „Ordnung zur Regelung zulassungsrechtlicher Fragen in der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 31. Januar 2020“ (im Folgenden: ZulassungsO) maßgeblich. Diese stützt sich insbesondere auf § 3 Abs. 1 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2008 (GV. NRW. 710), zuletzt geändert durch Art. 3 des Hochschulzulassungsstaatsvertragsgesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. 239, im Folgenden: HZG NRW 2008). Das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. 830, im Folgenden: HZG NRW 2019) findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil es nach seinem § 13 Abs. 3 ausdrücklich erstmals auf die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen für das Sommersemester 2021 angewendet wird.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_19

Nach § 3 Abs. 1 HZG NRW 2008 werden Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (im Folgenden: Staatsvertrag 2008) einbezogen sind – beide Voraussetzungen sind für den betroffenen Studiengang erfüllt –, durch die Hochschule ausgewählt und zugelassen. Soweit das HZG NRW 2008 nichts anderes bestimmt, gelten Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 des Staatsvertrages 2008 sinngemäß, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG NRW 2008. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 HZG NRW 2008 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 HZG NRW 2008 entsprechend. Diese Vorschrift sieht für die zentrale Studienplatzvergabe vor, dass die Hochschulen die Anwendung der Auswahlmerkmale gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis f Staatsvertrag 2008 durch Satzung regeln.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_20

§ 1 Satz 1 ZulassungsO bestimmt, dass die Antragsgegnerin in zulassungsbeschränkten Studiengängen, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages 2008 einbezogen sind, die Studienplätze im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages 2008 nach Maßgabe des Grades der Qualifikation vergibt. Satzungen der Fachbereiche können nach § 1 Satz 2 ZulassungsO abweichend von Satz 1 bestimmen, dass nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Staatsvertrages 2008 zusätzlich andere Auswahlkriterien zur Anwendung gelangen. Hiervon wurde für den streitgegenständlichen Studiengang Sport Ba(U)-Option LA kein Gebrauch gemacht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_21

Nach § 4 Abs. 5 HZG NRW 2008 kann, soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne des § 49 Abs. 7 und 8 HG NRW oder im Sinne des § 41 Abs. 7 und 8 KunstHG NRW nachzuweisen ist, im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 HZG NRW 2008 bei sinngemäßer Anwendung von Art. 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 Staatsvertrag neben dem Grad der Qualifikation auch der Grad der Eignung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten einschließlich der Feststellung des Grades der Eignung regeln die Hochschulen durch Satzungen. Eine entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 10 Abs. 5 HZG NRW 2019.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_22

2. Dies zugrunde gelegt, kommt eine Zulassung des Antragstellers zum Studiengang Sport Ba(U)-Option LA nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 nach summarischer Prüfung hier nicht in Betracht. Der Antragsteller erfüllt zwar die Zugangsvoraussetzungen für den genannten Studiengang (dazu a)). Es ist aber aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass er im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt wurde (b)).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_23

a) Der Antragsteller erfüllt die Zugangsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 HG NRW sowie der „Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für alle Bachelor-of-Arts-Studiengänge im Fach Sport an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. Juli 2017“ in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 15. Mai 2020.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_24

Er verfügt über eine Hochschulzugangsberechtigung (Durchschnittsnote: 3,1). Zudem erfüllt er – dies ist insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – die Voraussetzung nach Ziffer V.3. EignungsO, wonach er im Fach Sport in drei der vier Teilnoten der für das Abitur relevanten beiden Jahrgangsstufen mindestens 10 Punkte erreicht haben muss, deutlich.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_25

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers bezweifelt auch nicht, dass die Festlegung des Nachweises der sportlichen Eignung auf der Zugangsebene rechtmäßig erfolgt ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_26

b) Die Ablehnung des Antragstellers im Rahmen des Auswahlverfahrens entsprechend dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2020 ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung bewegt sich nicht nur innerhalb des insoweit geltenden hochschulzulassungsrechtlichen Regelwerkes (dazu aa)). Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist nichts anderes geboten (dazu bb)).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_27

aa) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zulasten des Antragstellers stützt sich auf § 3 Abs. 1 HZG NRW 2008 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, Nr. 2 und 3 des Staatsvertrages 2008 sowie § 1 Satz 1 ZulassungsO. Neben der Wartezeit erfolgt die Studienplatzvergabe im Auswahlverfahren damit maßgeblich nach dem Grad der Qualifikation.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_28

Der auf der Zugangsebene geforderte sportliche Eignungsnachweis findet im Auswahlverfahren keine weitere Berücksichtigung. Dies steht nicht nur im Einklang mit § 1 Satz 2 ZulassungsO, der lediglich vorsieht, dass nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Staatsvertrages 2008 zusätzlich andere Auswahlkriterien zur Anwendung gelangen können. Nichts anderes ergibt sich zudem nach § 4 Abs. 5 HZG NRW 2008 (nunmehr: § 10 Abs. 5 HZG NRW 2019), der gerade nicht im Sinne einer Kongruenz fordert, dass ein auf der Zugangsebene verlangter Eignungsnachweis auch im Auswahlverfahren herangezogen werden muss.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_29

Nach Ziffer I.1. EignungsO dient der Eignungsnachweis auf Zugangsebene zur Feststellung einer Grundsportlichkeit im Sinne einer „allgemeinen Leistungsfähigkeit, die zur Aufnahme des Sportstudiums erforderlich ist“. Erfüllt ein Studienplatzbewerber diesen Eignungsnachweis und verfügt damit über die geforderte Grundsportlichkeit, kommt es insoweit auf das konkrete Ergebnis der Eignungsüberpüfung nicht an. Dieser Ansatz liegt nicht nur der Sporteignungsprüfung nach den Ziffern II. bis IV. EignungsO zugrunde, sondern er setzt sich auch mit der Neuregelung unter Ziffer V.3. EignungsO fort.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_30

Hiermit lässt es sich ohne Weiteres vereinbaren, dass die hochschulzulassungsrechtliche Auswahlentscheidung auf der zweiten Verfahrensstufe nicht auf dieselben Kriterien abstellt wie die hochschulzugangsrechtliche Entscheidung auf der ersten Verfahrensstufe. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit vielmehr dem durch die schulische Hochschulreife nachzuweisenden Grad der Qualifikation für ein wissenschaftliches Studium zu, was nicht zu beanstanden ist. Das auf der Zugangsebene herangezogene Kriterium der sportlichen Eignung wird hier zulässigerweise auf der Auswahlebene nicht eigenständig berücksichtigt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_31

Anders als der Antragsteller meint, spricht für seine Zulassung zum Sportstudium damit auch nicht die von ihm zitierte „Sockel“-Rechtsprechung zu Auswahlentscheidungen im Rahmen der Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2017 - 13 B 1398/16 -, juris Rn. 25 ff., m. w. N.

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Denn nach dem Vorstehenden sind die jeweiligen Zugangs- und Auswahlebenen schon nicht miteinander vergleichbar.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_32

bb) Auch nach dem Verfassungsrecht und insbesondere der von dem Antragsteller benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nach summarischer Prüfung nichts anderes zu seinen Gunsten.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_33

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der zu dem Studiengang Humanmedizin ergangenen jüngeren Entscheidung hervorgehoben, dass aus dem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit folge, dass sich die Regeln über die Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich an dem Kriterium der Eignung orientieren müssten. Das könne die Ungleichbehandlung rechtfertigen, welche mit der Verteilung einer den Bedarf nicht deckenden Zahl von Studienplätzen zwangsläufig verbunden sei. Die für die Verteilung relevante Eignung bemesse sich dabei an den Erfordernissen des konkreten Studienfachs und den sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten. Eine differenzierende Kriterienbildung sei dabei verfassungsrechtlich geboten, wenn sich nur so das konkret erforderliche Eignungsprofil hinreichend abbilden lasse. Die zur Vergabe knapper Studienplätze herangezogenen Kriterien müssten die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris Rn. 109 ff.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_34

Der in das bundesweite zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengang Humanmedizin ist mit einem wie hier lediglich örtlich zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang Sport im Rahmen eines Zwei-Fach-Bachelors aber bereits nicht ohne Weiteres vergleichbar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Studiengang Sport Ba(U)-Option LA schon auf der Zugangsebene mit der „Feststellung einer allgemeinen Leistungsfähigkeit, die zur Aufnahme des Sportstudiums erforderlich ist“ (vgl. Ziffer I.1. EignungsO), einen besonderen Eignungsnachweis verlangt. Das Auswahlverfahren als zweite Verfahrensstufe kann nicht ohne dieses vorgelagerte und zusätzliche Eignungskriterium betrachtet werden, das als Zugangsvoraussetzung die Grundsportlichkeit der Studienbewerber sichert. In diesem Sinne spricht sich auch das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung dafür aus, dass die Eignungskriterien in ihrer Gesamtheit Gewähr für eine hinreichende Vorhersagekraft bieten müssten. Demgemäß lasse sich auch die Frage der Vereinbarkeit der Ausgestaltung des Hochschulzugangs mit dem Grundrecht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot nicht einem einzelnen Kriterium entnehmen, sondern erfordere eine Gesamtbetrachtung des gewählten Regelwerks.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris Rn. 113.

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Bei einer solchen Gesamtbetrachtung ist hier nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass eine hinreichende Vorhersage der Eignung erfolgt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_35

Auch der Landesgesetzgeber hat mit § 10 Abs. 5 HZG NRW 2019 in Anlehnung an § 4 Abs. 5 HZG NRW 2008 ausdrücklich daran festgehalten, dass, soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne des § 49 Abs. 7 oder Abs. 8 HG NRW nachzuweisen ist, der Grad der Eignung neben dem Grad der Qualifikation im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 9 HZG NRW 2019 lediglich berücksichtigt werden könne – also nicht müsse. Dabei dienten die Neuregelungen des Hochschulzulassungsrechts mit dem HZG NRW 2019 gerade auch dazu, die Regelungen zu der Studienplatzvergabe in den örtlich-zulassungsbeschränkten Studiengängen zeitgemäß im Lichte der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 und unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Hochschulen weiterzuentwickeln.

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Vgl. Landtags-Drucksache 17/6538, Seiten 2, 16, 43.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_36

Die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffene und zeitlich befristete Neuregelung unter Ziffer V.3. EignungsO führt insoweit nicht zu einer Änderung der von der Antragsgegnerin schon bisher praktizierten Verfahrensweise. Vielmehr wurden die Verfahrensstufen eines besonderen Eignungsnachweises auf der Zugangsebene zur Feststellung der Grundsportlichkeit sowie einer Verteilung der Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation auf der Auswahlebene unter den gegenwärtigen besonderen Umständen einer Pandemie beibehalten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2021-05-19/9-l-923-20#rd_37

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des beschließenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren der vorliegenden Art.