Rechtsprechung / VG Minden / 2012

VG Minden Beschluss vom 10.07.2012 – 1 K 2346/07

ECLI:DE:VGMI:2012:0710.1K2346.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle vom 21.07.2011 wird aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 30.03.2011 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-07-10/1-k-2346-07#rd_2

Das Gericht legt den als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten als einen im Namen der Beklagten eingelegten Antrag auf Entscheidung des Gerichts gem. § 165 VwGO i.V.m. § 151 S. 1 und 3 i.V.m. §§ 147 bis 149 VwGO aus, weil dies der Interessenlage der Beklagten und dem erkennbaren Willen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten entspricht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 E 32/11 -).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-07-10/1-k-2346-07#rd_3

Die Kostenerinnerung ist zulässig und begründet. Die in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Kosten in Höhe von 642,60 Euro sind nicht erstattungsfähig. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr ist nicht entstanden. Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Zusammenhang mit der von der Beklagten zunächst fälschlicherweise bei dem OVG NRW eingelegten Berufung ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG durch die Vergütung der erstinstanzlichen Tätigkeit abgegolten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-07-10/1-k-2346-07#rd_4

Nach der genannten Bestimmung gehören zu dem Rechtszug alle Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen. Hierzu zählen insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber. Die Aufzählung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 17 RVG genannten Handlungen ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wortlaut ergibt ("insbesondere"). Zu den Neben- und Abwicklungstätigkeiten zählen beispielsweise auch die Stellungnahme oder Zustimmung zu einem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist oder die Prüfung, ob die Berufung fristgerecht eingelegt wurde (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.01.2011 - 1 W 2254/10 -). Ausschlaggebend ist, dass es sich um eine Tätigkeit von eher geringerem Umfang handelt, die in der Regel sowohl vom Anwalt als auch vom Auftraggeber als eine Art Annex der erstinstanzlichen Tätigkeit verstanden wird und noch nicht als eine Tätigkeit für das Berufungsverfahren, für das der Mandant im Einzelfall unter Umstände einen anderen Anwalt beauftragen müsste, der gesondert zu vergüten ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-07-10/1-k-2346-07#rd_5

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin machen geltend, sie hätten ihre Mandantin nach entsprechender Prüfung über die Unzulässigkeit der Berufung unterrichtet und ihr mitgeteilt, es sei zu erwarten , dass nochmals Berufung beim Verwaltungsgericht Minden eingelegt werde. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Tätigkeit, die eine Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3201 auslöst. Die Mitteilung der Unzulässigkeit der Berufung setzte keinerlei vertiefte Prüfung voraus. Der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung war ohne Weiteres zu entnehmen, dass die Berufung bei dem Verwaltungsgericht Minden einzulegen war.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.