Rechtsprechung / VG Minden / 2012

VG Minden Beschluss vom 13.01.2012 – 7 K 764/11

ECLI:DE:VGMI:2012:0113.7K764.11.00

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Tenor§

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen Kläger und Beklagte jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen               werden nicht für erstattungsfähig erklärt.

3. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_2

Nachdem die (Haupt-)Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_3

Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht dabei nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache von dem Gebot, den Sachverhalt weiter aufzuklären und anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_4

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1995 - 1 C 16.95 -;

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_5

OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2001 - 18 B 1969/00 -.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_6

Allein die Tatsache, dass ein Kläger - wie hier - letztlich klaglos gestellt wird, führt nicht von sich aus zu einer Kostenlast auf Seiten des Beklagten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_7

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 18 B 1563/01 -,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_9

Gemessen daran entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens wie im Tenor ersichtlich aufzuteilen. Zum einen hat der Kläger erst im laufenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 07. September 2011 den Nachweis über das Vorliegen der Gleichstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) und c) ApoG erbracht. Zum anderen stand zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses das Vorliegen der weiteren Voraussetzung nach § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) ApoG nicht außer Frage. Der Ausgang des Rechtsstreits war insoweit vielmehr offen. Gemäß § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) ApoG - was hier ernsthaft nur in Betracht kam - stehen Krankenhäusern im Sinne des § 14 Abs. 8 Satz 1 ApoG hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren. Eine Unterkunftsmöglichkeit hält die Beigeladene für ihre Patienten nach eigenem Bekunden aber gerade nicht vor.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_10

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) ApoG handelt es sich bei den in der Norm genannten Tatbestandsmerkmalen auch nicht etwa um alternativ zu erfüllende Voraussetzungen einer Gleichstellung. Dies zeigt schon die Verwendung der Wörter „sowie“ und „und“. Dieses Wortverständnis findet zudem eine Stütze in den Gesetzesmaterialien.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_11

Vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_12

zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen, BT-Drucks.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_13

8/1812, Anlage 2, Nr. 10.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_14

Eine Auslegung des § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) ApoG dahingehend, dass zum Zwecke der Gleichstellung quasi im Sinne des Klägers und der Beigeladenen vollständig auf das Erfordernis der Unterkunftsgewährung verzichtet wird, scheint in Anbetracht der Eindeutigkeit des Wortlauts der Norm nicht möglich.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_15

Vgl. zur Maßgeblichkeit des Gesetzeswortlauts nur OVG NRW,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_16

Beschluss vom 07. Februar 2006 – 16 A 4379/04 -.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_17

Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) ApoG auf Einrichtungen wie der von der Beigeladenen betriebenen liegen jedenfalls nicht zwingend vor. Ungeachtet der Frage, inwieweit überhaupt eine über den im Wortlaut der Norm konkretisierten gesetzgeberischen Willen hinausgehende normerweiternde Analogie zulässig ist, setzt eine solche das Vorliegen einer sog. planwidrigen Regelungslücke voraus. Daran fehlt es. Der Gesetzgeber hat bei Einführung der hier umstrittenen Regelung mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 04. August 1980,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_18

vgl. BGBl. I, 1980, S. 1142 f.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_19

zum einen deutlich gemacht, dass grundsätzlich nur Krankenhäuser und zum anderen nur bestimmte, anhand ausdrücklich formulierter Kriterien zu bestimmende Einrichtungen dem Regelungsgehalt des § 14 ApoG unterfallen sollen. So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_20

vgl. BT-Drucks. 8/1812, Anlage 1,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_21

„Eine Definition des Krankenhauses im Sinne dieses Gesetzes ist

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erforderlich, weil der Begriff über denjenigen des § 2 des Gesetzes zur

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_23

wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_24

Krankenhauspflegesätze hinausgeht, und unter gewissen

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Voraussetzungen Kur- und andere Spezialeinrichtungen sowie

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Pflegeheime, vor allem die der Sozialversicherungsträger, mit umfassen

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_28

Die Bundesregierung erklärte in ihrer Gegenäußerung,

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vgl. BT-Drucks. 8/1812, Anlage 3, zu 12.,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_30

„Durch § 14 Abs. 6 Satz 2 letzter Halbsatz wird durch die Aufzählung der

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_31

notwendigen Kriterien eine durchaus praktikable Abgrenzung gegenüber

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_32

anderen ähnlichen Einrichtungen erreicht, die nicht gleichgestellt werden

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_34

Dem Gesetzgeber war mithin bei Erlass der umstrittenen Regelung bewusst, dass er mit ihr bestimmte Einrichtungen von der Gleichstellung und den damit verbundenen Vergünstigungen ausschloss.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_35

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in anderen Bereichen - wie der Kläger geltend macht - von einer Unterscheidung zwischen ambulant und stationär erbrachten Rehabilitationsleistungen abgesehen hat, folgt ebenfalls nicht zwingend, dass der Gesetzeber im Bereich der Arzneimittelversorgung entsprechend zu verfahren hätte.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_36

Letztlich wäre wohl zu klären gewesen, inwieweit sich der Kläger im zur Entscheidung gestellten Genehmigungsverfahren überhaupt auf eine gemessen an Art. 3 GG evtl. grundgesetzwidrige Behandlung der Beigeladenen berufen kann und ob ihm daraus der geltend gemachte Genehmigungsanspruch erwachsen kann. Dabei hätte sich die Frage der sachlichen Rechtfertigung einer am Merkmal der Unterkunftsgewährung orientierten Ungleichbehandlung zwischen „stationären“ und „ambulanten“ Rehabilitationseinrichtungen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung am durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen vom 04. August 1980 (BGBl. I, 1142 f.) verfolgten Gesetzeszweck zu orientieren. Danach sollte insbesondere die Arzneimittelversorgung der Krankenhäuser ohne eigene Krankenhausapotheke verbessert und die Arzneimittelsicherheit im Krankenhausbereich erhöht werden. Wegen der im damaligen 14 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen (nunmehr: § 14 Abs. 8 Satz 2 ApoG) vorgesehenen Gleichstellung gilt diese Zwecksetzung für die den Krankenhäusern gleichgestellten Einrichtungen gleichermaßen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_37

Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 17. Mai 1978,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_39

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, denn sie hat sich mangels Stellung eines eigenen Sachantrags nicht am Kostenrisiko beteiligt.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2012-01-13/7-k-764-11#rd_40

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Klägers in Ansatz gebracht.