Rechtsprechung / VG Minden / 2008

VG Minden Urteil vom 03.04.2008 – 4 K 662/07

ECLI:DE:VGMI:2008:0403.4K662.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_2

Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes. Er ist beim Polizeipräsidium C. tätig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_3

Mit Schreiben vom 07.12.2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für Dezember 2005 ständen ihm voraussichtlich vier Stellen zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zur Verfügung. Im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Auswahlkriterien komme der Kläger für eine Beförderung jedoch nicht in Betracht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_4

Dagegen legte der Kläger am 22.12.2005 Widerspruch ein.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_5

Auf den Antrag des Klägers vom 20.12.2005 untersagte das erkennende Gericht dem Beklagten durch Beschluss vom 23.01.2006 (4 L 884/05), die dem Polizeipräsidium C. für Dezember 2005 zugewiesenen und noch nicht besetzten vier Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei. Die hierauf vom Beklagten erhobene Beschwerde wurde am 21.03.2006 zurückgenommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_6

Nachdem dem Polizeipräsidium C. weitere Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zur Verfügung gestellt worden waren, beförderte der Beklagte alle Beamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO, die - wie der Kläger - in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Beurteilungsergebnis von 5 Punkten aufwiesen, im Juni 2006 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO; die Beförderung des Klägers erfolgte mit Wirkung vom 14.06.2006.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_7

Am 10.10.2006 beantragte der Kläger mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben beim Beklagten, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als sei er mit Wirkung vom 01.12.2005 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert worden. Hierzu trug er vor, er habe bereits im Dezember 2005 zum Polizeioberkommissar befördert werden müssen, weil ihm seinerzeit bei Zugrundelegung rechtmäßiger Auswahlkriterien der Vorrang vor seinen Mitbewerbern einzuräumen gewesen sei. Da der Beklagte dies nicht beachtet habe, habe er eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen und ihm - dem Kläger - einen Schaden zugefügt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_8

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 10.10.2006 durch Widerspruchsbescheid vom 23.02.2007 - zugestellt am 26.02.2007 - zurück.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_9

Am 26.03.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, der Beklagte habe im Dezember 2005, als die Beförderung von vier Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO möglich geworden sei, nicht ausreichend gewürdigt, dass er - der Kläger - seine dienstlichen Beurteilungen als Angehöriger der (ehemaligen) II. Säule erhalten habe, während die vom Beklagten für eine Beförderung vorgesehenen Mitbewerber der (ehemaligen) I. Säule zuzurechnen gewesen seien. Eine rechtmäßige Auswahlentscheidung habe schon im Dezember 2005 zu seinen Gunsten ausfallen müssen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_10

Der Kläger beantragt ,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_11

den Widerspruchsbescheid der C1. E. vom 23.02.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger im Wege des Schadensersatzes für den Bereich Besoldung, Versorgung, des allgemeinen Dienstalters, des Beförderungsdienstalters sowie in sonstiger Hinsicht beamtenrechtlich so zu stellen, als wenn er mit Wirkung vom 01.12.2005 nach der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden wäre.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_12

Der Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_14

Er trägt vor, die im Dezember 2005 vorliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Klägers und seiner Mitbewerber seien zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als es die frühere Aufteilung in eine I. und eine II. Säule schon nicht mehr gegeben habe; deshalb seien jene Beurteilungen sehr wohl untereinander vergleichbar gewesen. Lediglich die vorherigen Beurteilungen der Bewerber seien hinsichtlich ihrer Vergleichbarkeit problematisch gewesen. Im Übrigen sei die Entscheidung, die ihm im Dezember 2005 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nicht sofort zu besetzen, nicht rechtswidrig gewesen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 4 L 884/05 sowie der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_17

Die Klage hat keinen Erfolg.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_18

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger den vorliegend begehrten Schadensersatz wegen verspäteter Förderung zu gewähren; denn dem Kläger steht ein derartiger Anspruch nicht zu.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_19

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verzögerter Beförderung ist, dass der Dienstherr bei der Vergabe einer Beförderungsplanstelle rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Dieses pflichtwidrige Verhalten muss bei dem übergangenen Beamten einen Schaden adäquat kausal verursacht haben. Das setzt die Feststellung voraus, dass die Behörde, wenn sie den beanstandeten Fehler vermieden hätte, voraussichtlich zu Gunsten des Beamten entschieden, ihn also befördert hätte.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_20

BVerwG, Beschluss vom 16.10.1991 - 2 B 115.91 - ZBR 1992, 106; OVG NRW, Urteil vom 29.06.1995 - 6 A 727/94 -.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_21

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_22

Ein Beamter hat nach dem geltenden Dienstrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Die für eine Beförderung geltenden Vorschriften (§§ 25 Abs. 6, 7 Abs. 1 LBG NW) dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung. Der Dienstherr ist in Beachtung seiner Fürsorgepflicht jedoch gehalten, sich bei der Entscheidung über die Beförderung eines Beamten ausschließlich von sachgerechten, insbesondere am Leistungsgrundsatz ausgerichteten Erwägungen leiten zu lassen. Sofern ein Bewerber besser qualifiziert ist, darf er nicht übergangen werden. Im übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Er darf dann die Auswahl unter Berücksichtigung nachrangiger Hilfskriterien treffen. Der einzelne Beamte hat insoweit lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_23

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 08.02.1994 - 6 A 2377/92 -; BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_24

Hat der Dienstherr die von einem Bewerber begehrte Planstelle in rechtswidriger Weise mit einem Mitbewerber besetzt, wandelt sich ein etwaiger - auf Erfüllung gerichteter - Beförderungsanspruch, dem schuldhaft nicht entsprochen wurde, in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung um.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_25

Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rdnr. 69 m.w.N.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_26

Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch in Fällen der genannten Art ist also die einen Erfüllungsanspruch ausschließende Vergabe einer Beförderungsplanstelle an einen Mitbewerber. Im vorliegenden Falle ist es jedoch zu einer Besetzung der dem Beklagten für Dezember 2005 zur Verfügung gestellten vier Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zunächst nicht gekommen, weil die vom Beklagten ins Auge gefassten Stellenbesetzungen auf den Antrag des Klägers hin vom erkennenden Gericht durch Beschluss vom 23.01.2006 (4 L 884/05) verhindert wurden. Die genannten vier Planstellen wurden daraufhin schließlich erst im Juni 2006 zusammen mit weiteren Planstellen vergeben, wobei auch der Kläger berücksichtigt wurde.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_27

Kann der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch somit nicht auf die rechtswidrige Vergabe einer Beförderungsplanstelle an einen Mitbewerber gestützt werden, so kommt ein derartiger Anspruch nur in Betracht, wenn feststellbar ist, dass der Kläger aus anderen Gründen einen Anspruch auf Beförderung hatte bzw. hat, dem vom Beklagten rechtswidrig und schuldhaft nicht entsprochen worden ist. Für einen Beförderungsanspruch des Klägers im Dezember 2005 oder in der Folgezeit bis zum Mai 2006 ist allerdings nichts ersichtlich.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_28

Insbesondere ist dem Kläger nicht etwa vom Beklagten in schriftlicher Form und damit wirksam (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) zugesagt worden, er werde mit Wirkung vom Dezember 2005 oder in den folgenden fünf Monaten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befördert werden. Für eine bewusste Manipulation des Beklagten zu Lasten des Klägers mit dem Zweck, ihm eine Beförderung (zunächst) vorzuenthalten, sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Die Verfahrensweise des Beklagten, die ihm zugewiesenen vier Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nicht sofort zu besetzen, sondern mit der Stellenvergabe einige Monate zu warten, bis genügend Planstellen zur Verfügung standen, um aus seiner Sicht eindeutig rechtmäßige und unangreifbare Auswahlentscheidungen treffen zu können, erscheint der Kammer insbesondere angesichts des von ihr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschlusses vom 23.01.2006 (4 L 884/05) nachvollziehbar und lässt Ermessensfehler nicht erkennen; keineswegs handelt es sich insoweit um eine Willkürmaßnahme gegenüber dem Kläger.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_29

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-04-03/4-k-662-07#rd_30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.