Rechtsprechung / VG Minden / 2008

VG Minden Beschluss vom 28.02.2008 – 1 K 287/06

ECLI:DE:VGMI:2008:0228.1K287.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

1

G r ü n d e :

2

Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 09.10.2007 ist zulässig, jedoch nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-28/1-k-287-06#rd_1

Der Urkundsbeamte hat im Beschluss vom 09.10.2007 die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu gewährende Prozesskosten-Vergütung zutreffend festgesetzt. Die vom Prozessbevollmächtigten allein gerügte Gebührenanrechnung ist hier nicht zu beanstanden. Sie ist nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - zulässig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-28/1-k-287-06#rd_2

Die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts regelt sich nach §§ 2, 13, 45, 48, 49 RVG. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung bestimmt sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (VV RVG). Dies gilt nach § 45 Abs. 1 RVG auch für die Vergütung des im Weg der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-28/1-k-287-06#rd_3

Mit Beschluss vom 23.03.2007 hat das OVG NRW - 7 E 190/07 - der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsbestimmungen unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Dies hat zur Folge, dass Gegenstand der hier umstrittenen Festsetzung nur solche Vergütungstatbestände sein können, die sich auf das erstinstanzlich gerichtliche Verfahren beziehen, eine etwaige vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten ist von der Prozesskostenhilfe gewährenden Grundentscheidung von vornherein nicht erfasst.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-28/1-k-287-06#rd_4

Vor diesem Hintergrund hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Festsetzungsantrag vom 30.03.2007 zutreffend eine - das gerichtliche Verfahren betreffende - Verfahrensgebühr von 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-28/1-k-287-06#rd_5

Diese Gebühr war mit der in der Kostenfestsetzung angenommen Höhe von 0,15 Geschäftsgebühr zu mindern. Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist, ist diese nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-28/1-k-287-06#rd_6

Diese Anrechnung findet auch im vorliegenden Prozesskostenhilfe-Verfahren Anwendung. Die vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr beruht auf der Erwägung, dass der Anwalt, der für seinen Mandanten im Verwaltungsverfahren schon tätig war und hierfür eine Geschäftsgebühr erhält, bereits in die Materie eingearbeitet ist, wenn sich bei gleichem Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anschließt. In diesen Fällen erhält der Anwalt von seinem Mandanten die Geschäftsgebühr sowie die um die anteilige Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr. Die Regelung soll den Mandanten vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor schützen, dass der Rechtsanwalt allein im Hinblick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches Verfahren einleitet.

9

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 4 C 06.1129 -, NJW 2007, 170.

10

Selbst wenn man die Auffassung teilt, dass die Regelung nur das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt betrifft,

11

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.04.2006 - 7 E 410/06 -, NJW 2006, 1991; a.A. VG Minden, Beschluss vom 12.07.2007 - 10 K 1944/06.A -,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-28/1-k-287-06#rd_7

so ist dieses hier gerade berührt, denn die Staatskasse tritt mit der Gewährung der Prozesskostenhilfevergütung an die Stelle des bedürftigen, gegenüber dem beauftragten Anwalt zahlungspflichtigen Mandanten (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Zudem führte eine andere Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber kaum gewollten Übernahme des wirtschaftlichen Risikos eines Anwalts für vorprozessuale Tätigkeiten durch die Staatskasse, obwohl die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren erfolgt und dementsprechend die Ratenzahlungsverpflichtung des Mandanten - wie im vorliegenden Fall - das vorangegangene Verwaltungsverfahren gerade nicht erfasst.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-28/1-k-287-06#rd_8

Hierdurch entstehen auf Seiten der bedürftigen Partei auch keine unzumutbaren Nachteile, denn für die Abgeltung der vorprozessualen Tätigkeiten des Anwalts steht das Institut der Beratungshilfe zur Verfügung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-28/1-k-287-06#rd_9

Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr liegen vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist im vorangegangenen Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung und damit wegen desselben Gegenstandes tätig geworden. Hierdurch ist eine Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2302 VV RVG entstanden, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit 0,3 in Ansatz gebracht hat. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte - wie im amtlichen Antrags-Vordruck HKR 120a vorgesehen - erklärt, für eine außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 ff VV RVG nicht erhalten zu haben. Hierauf kommt es schon nach dem Wortlaut der Anrechnungsregel nicht an, denn diese fordert lediglich, dass "die Geschäftsgebühr entsteht", nicht aber, dass der Anwalt diese auch tatsächlich erhalten hat. Dem stehen die Regelungen der §§ 55 Abs. 5 Satz 2, 58 Abs. 2 RVG nicht entgegen, denn diese beziehen sich nur auf Zahlungen, die der Anwalt auf seine Vergütung für das gerichtliche Verfahren erhalten hat.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-28/1-k-287-06#rd_10

Vgl. VG Minden, Beschluss vom 21.01.2008 - 7 K 179/07 - und LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2007 - 13 Ta 181/07 -, zit. nach juris -; a.A. VG Minden, Beschluss vom 26.08.2005 - 8 K 3648/04 -.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-28/1-k-287-06#rd_11

Nach alledem hat der Urkundsbeamte die Geschäftsgebühr von 0,3 wie von der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG vorgesehen zur Hälfte (0,15) auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG angerechnet und diese insoweit bei der Festsetzung entsprechend vermindert berücksichtigt.

17

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2008-02-28/1-k-287-06#rd_12

Die Beschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen worden (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).

19

Siehe hierzu auch: Hansens, Anrechnung der Geschäftsgebühr beim Prozesskostenhilfe-Anwalt, RVGreport 2008, S. 1 ff.