Rechtsprechung / VG Minden / 2006

VG Minden Beschluss vom 06.06.2006 – 4 L 162/06

ECLI:DE:VGMI:2006:0606.4L162.06.00

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_2

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die mit Bescheid vom 10.02.2006 verfügte Umsetzung des Antragstellers von der Abteilung Verwaltung/Logistik zur Polizeiinspektion Q. rückgängig zu machen,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_5

Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_6

Das Begehren des Antragstellers läuft darauf hinaus, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn bereits jetzt wieder auf seinen bisherigen Dienstposten umzusetzen. Damit aber zielt das Begehren des Antragstellers auf eine mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache ab. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind deshalb strenge Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch zu stellen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_7

Eine Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_8

vgl. Beschluss vom 04.09.1991 - 6 B 1891/91 -, n.v., m.w.H.,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_9

der sich die Kammer anschließt, nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund) und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde (Anordnungsanspruch), wobei an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_10

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310, § 123 Nr. 15.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_11

Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein endgültiger Rechtsverlust droht bei beamtenrechtlichen Umsetzungsentscheidungen nicht, weil diese - regelmäßig - jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können. Deshalb kommt ein Anordnungsgrund in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn dem betroffenen Bediensteten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_12

Der Antragsteller verweist zwar in diesem Zusammenhang auf den Gesichtspunkt der amtsangemessenen Beschäftigung, welcher im Grundsatz auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sicherungsfähig ist. Jedoch rechtfertigt nicht jegliche nicht mehr in vollem Umfange amtsangemessene Beschäftigung automatisch die Annahme eines Anordnungsgrundes für eine erstrebte Regelungsanordnung. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang eine an den konkreten Umständen des Einzelfalles ausgerichtete Zumutbarkeitsprüfung geboten. Im Rahmen dieser Prüfung hängt die Frage der Zumutbarkeit einer - unterstellt - zeitweise unterwertigen Beschäftigung eines Beamten nicht isoliert von der Länge des hinnehmbaren Zeitraums, sondern zunächst einmal maßgeblich von der Schwere des gerügten Eingriffs in die betreffende Rechtsstellung ab. Dabei kann sich eine besondere Schwere des Eingriffs insbesondere aus einer Unterwertigkeit um mehrere Laufbahnstufen ergeben. Je geringer demgegenüber die Schwere des Eingriffs ist, umso eher ist dem betroffenen Beamten auch über eine längere Zeit ein Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zuzumuten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2001 - 1 B 789/01 -, NWVBl. 2002, 41, m.w.H. auf seine Rechtsprechung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_14

Hiervon ausgehend lässt sich im vorliegenden Fall eine besondere Schwere der Betroffenheit des Antragstellers nicht feststellen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_15

Dem Antragsteller ist als Aufgabenbereich das Teilprojekt "Fahrradunfälle" übertragen worden, das Bestandteil der Arbeit der Projektgruppe "Verbesserung der Verkehrssicherheit im Kreis Q. durch vernetzte Verkehrssicherheitsarbeit" ist. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners hat dieses Projekt und insbesondere das Teilprojekt "Fahrradunfälle" hohe politische Relevanz und bei der Kreispolizeibehörde Q. aufgrund der schlechten Verkehrsunfallstatistik hohe Priorität. Der Antragsteller ist im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenbereichs in der Entwicklung von Konzepten und Vorschlägen frei und kann eigenverantwortlich handeln, wobei er - wie auch bereits auf seinem alten Dienstposten in der Abteilung Verwaltung/Logistik, wo er mit dem Projekt "FisPol" beauftragt war - einem leitenden Beamten des höheren Dienstes unterstellt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der alte und der neue Dienstposten in Hinblick auf Amtsangemessenheit vollständig übereinstimmen, denn etwaige Unterschiede wären allenfalls geringfügig und deshalb vom Antragsteller vorläufig hinzunehmen. Hinzu kommt, dass das dem Antragsteller übertragene Teilprojekt gemäß dem Projektplan vom 01.02.2006 bis zum 31.07.2006 befristet ist und die Kreispolizeibehörde Q. vor einer Neuorganisation steht, so dass in absehbarer Zeit dem Antragsteller neue Aufgaben übertragen werden müssen bzw. er auf einen anderen Dienstposten umgesetzt werden wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit dieser Umsetzung "gemobbt" werden soll, sind für die Kammer nicht ersichtlich.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_16

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2006-06-06/4-l-162-06#rd_17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.