Rechtsprechung / VG Minden / 2005

VG Minden Urteil vom 28.11.2005 – 7 K 2084/04

ECLI:DE:VGMI:2005:1128.7K2084.04.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_2

Die Klägerin ist das am geborene Kind der Frau P. S. . Mit Antrag vom 14.11.2002 beantragte die Mutter der Klägerin erstmals die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen. Da die Mutter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Angaben zum Vater des Kindes machen wollte, verzichtete sie zunächst auf eine weitere Bearbeitung. Mit Antrag vom 10.01.2003 wurde der Antrag am 15.01.2003 erneut gestellt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_3

Mit Schreiben vom 14.02.2003 forderte der Beklagte die Mutter der Klägerin auf, unter anderem Nachweise zur Vaterschaft vorzulegen. Ein solcher Nachweis erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 13.03.2003 lehnte der Beklagte die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ab und führte zur Begründung aus, die Mutter der Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_4

Mit Widerspruch vom 26.03.2003 führte die Mutter der Klägerin aus, sie könne keine Nachweise erbringen, da ihr Name und Anschrift des Vaters nicht bekannt seien. Als Vater des Kindes komme nur ein Mann in Frage, von dem sie nur den Vornamen "W. " kenne und den sie am 19.01.2002 in der Diskothek in C. kennengelernt habe. Man habe getanzt und im Auto sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Diese Angabe bestätigte die Mutter der Klägerin in einer Versicherung vom 09.04.2003. Bei einer Vorsprache am 24.06.2003 gab die Mutter der Klägerin an, sie sei zwischenzeitlich zwei Mal in C. gewesen und habe den Vater ihres Kindes allerdings nicht wieder gesehen. Bereits am 07.06.2002 hatte die Mutter der Klägerin beim Sozialamt in C1. gleich lautende Angaben gemacht. Allerdings hatte sie sich zunächst geweigert, die Erklärung zu unterschreiben, was sie erst am 17.06.2002 nachholte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_5

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 27.05.2004 zurückgewiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_6

Daraufhin hat die Klägerin am 06.11.2004 die vorliegende Klage erhoben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_7

Die Klägerin beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_8

dem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27.05.2004 zu verpflichten, der Klägerin Unterhaltsvorschussleistungen ab Januar 2003 zu gewähren.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_9

Der Beklagte beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_10

die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_11

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin B. in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2005. Wegen des Inhaltes des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Beug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_14

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_15

Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27.05.2004 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_16

Der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch kann zulässigerweise nur bis zum Ablauf des Monats, in dem die letzte Verwaltungsentscheidung ergangen ist - das ist hier der Widerspruchsbescheid vom 27.05.2004 - verfolgt werden, denn auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - UVG - sind - wie Leistungen der Sozialhilfe - keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen, sondern Leistungen, deren fortlaufende Gewährung der ständigen behördlichen Überprüfung unterliegt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_17

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.1985 - 8 B 1972/84 -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.1992 - 6 S 760/91 -, in: Juris, Nr. MWRE 100789300 m. w. H. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_18

Grundsätzlich liegen für den somit hier maßgeblichen Zeitraum die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 UVG in der Bekanntmachung der Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 02.01.2002 (BGBl. I, S. 2) vor. Denn die am geborene Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet, lebte im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile, nämlich bei seiner ledigen Mutter. Außerdem erhielt sie von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_19

Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen scheitert jedoch an der Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG. Danach besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nicht, wenn der Elternteil, bei dem der Anspruchsberechtigte lebt, hier also die Mutter der Klägerin, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen (1. Alternative) oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken (2. Alternative).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_20

Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, der sich das Gericht anschließt, bestehen gegen diese Vorschrift keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_21

So OVG NRW, Urteil vom 09.09.1996 - 8 A 1647/93 - n.v. m.w.N.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_22

Die Anforderungen an die Mitwirkung des Elternteils, bei dem der Anspruchsberechtigte lebt, lassen sich dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar entnehmen, sie können jedoch durch Auslegung ermittelt werden. Danach ist der Ausschlusstatbestand dann als erfüllt anzusehen, wenn es die Kindesmutter an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch aus der Systematik der gesetzlichen Regelung und ihrem daraus ableitbaren Sinn und Zweck.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_23

So OVG NRW, Urteil vom 09.09.1996 a.a.O.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_24

Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mutter der Klägerin es gegenüber dem Beklagten zunächst gänzlich abgelehnt hat, Angaben über den Vater des Kindes zu machen. So sind in dem ursprünglich am 14.11.2002 (erstmals) eingereichten Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz die Angaben zum Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, von der Mutter der Klägerin gestrichen. Ausweislich eines Vermerks auf dem Antrag stellte die Sachbearbeiterin des Beklagten fest, dass die Antragsaufnahme abgebrochen wurde, da die Kindesmutter den Namen des Kindesvaters nicht mitteilen wollte. Auch bei Wiedereinreichung des Antrages am 15.01.2002 blieben die Angaben zum anderen Elternteil gestrichen. Erstmals mit Erhebung des Widerspruchs am 26.03.2002 teilte die Mutter der Klägerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mit, dass als Vater ihres Kindes nur ein Mann mit dem Vornamen "W. " in Betracht komme, den sie am 19.01.2002 in der Diskothek Prime in C. getroffen habe. Dies aus den Akten ersichtliche Ergebnis wird durch die Angaben der Mutter der Klägerin und der Sachbearbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. So hat die Sachbearbeiterin des Beklagten dazu erklärt, sie sei ganz sicher, dass die Mutter der Klägerin auf die Frage, wer der Vater sei, offensichtlich nichts habe sagen wollen. Die Mutter der Klägerin hat dazu lediglich erklärt, sie meine, dass sie damals bereits die Geschichte vollständig erzählt habe, man habe ihr nur nicht glauben wollen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_25

Obwohl die Mutter der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag über die Person des Kindesvaters nicht sehr viel gewusst haben will, liegt doch in dieser anfänglichen strikten Ablehnung, irgendetwas näheres über den Kindesvater mitzuteilen, eine Weigerung im Sinne des § 1 Abs. 3 2. Alternative UVG.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_26

Letztlich kann diese Frage für die Entscheidung des vorliegenden Falles sogar dahingestellt bleiben, denn auch die Angaben, die die Mutter der Klägerin seit Erhebung des Widerspruchs zum angeblichen Vater der Klägerin gemacht hat, reichen nicht aus, um ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_27

Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und insbesondere auch nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme hält das Gericht die Angaben der Mutter der Klägerin zur Vaterschaft nicht für glaubhaft. Dabei ist zunächst festzustellen, dass es hier nicht darum geht, das Verhalten der Mutter der Klägerin als unvorsichtig und gedankenlos anzusehen, da dies nicht der Vorwurf ist, den § 1 Abs. 3 UVG voraussetzt. Sie hat dem Gericht jedoch nicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar erläutern können, dass ihre Angaben zur Vaterschaft zutreffen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass auch nach allgemeiner Lebenserfahrung der Vortrag der Klägerin nicht als gerade wahrscheinlich richtig erscheint. So fällt bei der Schilderung der Mutter der Klägerin auf, dass sie während des Diskothekenbesuchs selbst ihrer Freundin, mit der sie zusammen die Diskothek besuchte, nichts über das Zusammentreffen mit dem "W. " gesagt haben will. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung auch durch die Aussage der Zeugin B. ausdrücklich bestätigt. Diese hat dazu ausgesagt, sie könne sich nur daran erinnern, dass die Mutter der Klägerin ihr erzählt habe, sie sei zur Toilette gewesen und danach eine zeitlang draußen. Mehr habe sie ihr jedoch nicht gesagt. Des Weiteren hält es das Gericht auch für einen deutlichen Widerspruch, dass die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf besondere Nachfrage zunächst erklärt hat, sie habe der Zeugin, Frau B. , auf der Rückfahrt im Auto alles erzählt, während die Zeugin dazu ausdrücklich und glaubhaft erklärt hat, die Mutter habe ihr nur erzählt, dass sie zur Toilette gewesen sei und danach eine zeitlang draußen. Auch auf dem Rückweg habe sie lediglich ausgesagt, dass sie jemanden kennengelernt habe. Dass sie jemanden mit Namen W. kennengelernt hat und dass sie mit ihm geschlafen habe, habe sie nicht erzählt. Sie hätten einfach nur so und allgemein über den Abend geredet.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_28

Insgesamt hält das Gericht die Angaben der Mutter der Klägerin schon allein wegen dieser Ungereimtheiten für nicht glaubhaft. Dazu kommt noch, dass die Kindesmutter erst nach besonderer Aufforderung des Beklagten weitere Erkundungen nach dem vermeintlichen Erzeuger angestellt hat. Nach ihren eigenen Angaben hat sie erstmals am 26.04.2003 und am 31.05.2003, also mehr als ein Jahr später, mit ihrer Schwester die Diskothek besucht um festzustellen, ob der in Frage kommende Kindesvater mit dem Vornamen W. sich dort aufhalte. Die Erklärung der Mutter der Klägerin, sie habe nicht früher die Diskothek besuchen können, weil ihr während der Schwangerschaft immer sehr schlecht gewesen sei, vermag das Gericht dabei nicht zu überzeugen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_29

Auch ohne dass sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Zeugenvernehmung feststellen ließe, wer der tatsächliche Kindesvater ist und aus welchen Gründen die Mutter der Klägerin weitere Angaben verschweigt, lässt sich damit insgesamt feststellen, dass sie an der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils weiterhin nicht mitwirkt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_30

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2005-11-28/7-k-2084-04#rd_31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.