Rechtsprechung / VG Minden / 2003

VG Minden Urteil vom 05.03.2003 – 4 K 2002/02

ECLI:DE:VGMI:2003:0305.4K2002.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_2

Der am ...........geborene Kläger ist T. a.D. und seit dem ............im Ruhestand.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_3

Für seine Versorgungsbezüge wurde durch Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 4.1.2002 ein Ruhegehaltssatz von 65,09 v.H. festgesetzt, der auf Grund des Widerspruchs des Klägers durch Bescheid vom 13.5.2002 auf 67,08 v.H. angehoben wurde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_4

Zuvor hatte der Kläger am 4.4.2002 außerdem die vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes gem. § 14 a BeamtVG beantragt. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des LBV vom 19.4.2002 mit der Begründung abgelehnt, eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes setze eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit voraus, er sei jedoch wegen Schwerbehinderung auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_5

Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 7.5.2002 wies das LBV durch Bescheid vom 17.5.2002 zurück.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_6

Der Kläger hat daraufhin am 20.6.2002 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt u.a. vor, er erfülle die Voraussetzungen des § 14 a BeamtVG, denn auch er sei nach Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten (§ 14 a Abs. 1 Nr. 2 b). Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sei ebenfalls eine Zurruhesetzung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_7

Der Kläger beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_8

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 19.4.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2002 zu verpflichten, dem Kläger eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG ab dem 1.7.2002 zu bewilligen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_9

Der Beklagte beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_10

die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_13

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_14

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein Ruhegehaltssatz gem. § 14 a BeamtVG vorrübergehend vom 1.7.2002 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres (31.12.2003) erhöht wird.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_15

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass die in § 14 a Abs. 1 Nr. 1. bis 4. BeamtVG genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind. Daran fehlt es jedoch, weil jedenfalls die in § 14 a Abs. 1 Nr. 2. BeamtVG genannten Erfordernisse in der Person des Klägers nicht vorliegen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_16

Er ist nämlich nicht, wie es Nr. 2.a) fordert, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden und auch nicht, wie von Nr. 2.b) gefordert, wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_17

Eine besondere Altersgrenze im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn - abweichend von der in § 25 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) festgesetzten regelmäßigen Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres - gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 BRRG für bestimmte Beamtengruppen gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt worden ist. Eine solche andere und damit besondere Altersgrenze gilt z.B. für Polizeivollzugsbeamte, Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren, aber auch für Lehrer, die mit Ende des Schuljahres in den Ruhestand treten, das dem Schuljahr vorausgeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Kennzeichen der besonderen Altersgrenze i.S.d. § 14 a Abs. 1 Nr. 2.b) BeamtVG ist daher, dass die Beamten - wie bei der regelmäßigen Altersgrenze - Kraft Gesetzes bei ihrem Erreichen in den Ruhestand treten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_18

Eine solche besondere Altersgrenze ist hingegen nicht in § 45 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) geregelt, der den Beamten des Landes Nordrhein- Westfalen lediglich die Möglichkeit einräumt, mit Vollendung des 63. Lebensjahres oder bei Schwerbehinderung mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden. Die in dieser Vorschrift genannten Zeitpunkte stellen nicht wie im Falle einer besonderen Altersgrenze eine Grenze für das aktive Beamtenverhältnis dar, sondern geben dem Beamten nur die Möglichkeit, sich von diesem Zeitpunkt an in den Ruhestand versetzen zu lassen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_19

Wenn der Kläger sich deshalb nach Vollendung seines 60. Lebensjahres gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG auf Grund eigenen Antrags in den Ruhestand hat versetzen lassen, trat er damit nicht wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2.b) BeamtVG in den Ruhestand, sondern weil er von einer ihm eingeräumten Möglichkeit freiwillig Gebrauch machte.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2003-03-05/4-k-2002-02#rd_20

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.