Rechtsprechung / VG Minden / 2002

VG Minden Urteil vom 06.03.2002 – 4 K 2279/00

ECLI:DE:VGMI:2002:0306.4K2279.00.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_2

Der Kläger steht als Oberbrandmeister im Dienst der beklagten Stadt. Seit Januar 1995 war er in der Kreisleitstelle der Feuerwehr G. als Disponent eingesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_3

Mit Schreiben vom 29.06.1999 beantragte der Kläger im Hinblick auf seine Tätigkeit in der Kreisleitstelle ab dem 01.01.1995 Mehrarbeitsvergütung für die von ihm über die regelmäßige Arbeitszeit der Feuerwehrbeamten hinaus geleistete Arbeitszeit.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_4

Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 13.09.1999 unter Berufung auf ein Urteil des OVG NRW vom 05.08.1998 - 12 A 3011/95 - mit der Begründung ab, Mehrarbeit sei für den geltend gemachten Zeitraum zu keiner Zeit angeordnet oder genehmigt worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_5

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger am 27.06.2000 die vorliegende Klage erhoben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_6

Der Kläger beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_7

den Bescheid vom 13.09.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 30.05.2000 der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Mehrarbeitsvergütung gemäß Antrag vom 29.06.1999/31.01.2000, berichtigt durch den Schriftsatz vom 18.09.2001, nebst Prozesszinsen zu gewähren,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_8

hilfsweise, den Bescheid vom 13.09.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 30.05.2000 der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gemäß Antrag vom 29.06.1999/31.01.2000, berichtigt durch den Schriftsatz vom 18.09.2001, geltend gemachte Mehrarbeitsvergütung im Wege des Schadensersatzes nebst Prozesszinsen zu gewähren,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_9

weiter hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2000 der Beklagten festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 05.07.1999 Mehrarbeit geleistet hat,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_10

äußerst hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides vom 13.09.1999 und des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2000 der Beklagten festzustellen, dass die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes des Klägers in der Kreisleitstelle G. als Arbeitszeit anzurechnen ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_11

Die Beklagte beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_12

die Klage abzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_15

Die Klage ist in vollem Umfang ohne Erfolg.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_16

Bezüglich des Hauptantrages ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Mehrarbeitsvergütung für seine Tätigkeit in der Kreisleitstelle der Feuerwehr der beklagten Stadt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_17

Als Rechtsgrundlage für die Gewährung der begehrten Mehrarbeitsvergütung kommt ausschließlich § 78 a Abs. 2 LBG i.V.m. § 48 Abs. 1 BBesG und den Regelungen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in Betracht.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_18

Die genannte Verordnung ist im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar. Der Kläger erhält Dienstbezüge aus einer Besoldungsgruppe mit aufsteigendem Gehalt (§ 2 Abs. 1 MVergV) und übt seine Tätigkeit als Disponent in der Kreisleitstelle im Rahmen eines Schichtdienstes i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 MVergV aus.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_19

Vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 5.8.1998 - 12 A 3011/95 - RiA 2000, 147.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_20

Weiterhin steht nach Ansicht der Kammer fest, dass der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit in der Kreisleitstelle in der Zeit ab dem 01.01.1995 tatsächlich Mehrarbeit geleistet hat.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_21

Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die - wie der Kläger - in Schichten Dienst leisten, beträgt gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu) unter Berücksichtigung des Dienstes in Bereitschaft wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden. Davon sollen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AZVOFeu in der Regel nicht mehr als 20 , seit dem 01.01.1999 nicht mehr als 23 Stunden wöchentlich auf den Arbeits- und Ausbildungsdienst entfallen. Die Regelungen des § 1 Abs. 1 AZVOFeu basieren auf der Vorstellung, dass diejenige Zeit, in der ein Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes (lediglich) Bereitschaft leistet, nicht in gleicher Weise wie die Zeit des Arbeits- und Ausbildungsdienstes als Arbeit zu qualifizieren ist. Hieraus folgt, dass Mehrarbeit u.a. möglicherweise dann entstehen kann, wenn diejenige Zeitspanne, die in § 1 Abs. 1 AZVOFeu als Zeit der Bereitschaft vorausgesetzt wird, bei richtiger Bewertung als Arbeitszeit einzustufen ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_22

Für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitszeit zu bejahen ist, sind Inhalt, Umfang und Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme maßgeblich.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_23

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.2.1996 - 12 K 3866/93 - Bl. 7 der Urteilsabschrift m.w.N.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_24

Weiterhin sind insoweit die Regelungen der Europäischen Gemeinschaften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Gem. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 (RL 93/104/EG) ist Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit im Bereich des Arbeitgebers leistet, Arbeitszeiten darstellen; bei Bereitschaftsdienst in Form ständiger Erreichbarkeit (Rufbereitschaft) ist hingegen nur diejenige Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_25

Vgl. EuGH, Urteil vom 3.10.2000 - C-303/98 - Bl. I-17 ff. des Urteilsabdrucks.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_26

Art. 2 RL 93/104/EG ist gem. Art. 1 Abs. 3 RL 93/104/EG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der (Grund)Richtlinie 89/391/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12.6.1989 (RL 89/391/EWG) grundsätzlich auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche anwendbar. Abweichend hiervon finden die genannten Richtlinien gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 RL 89/391/EWG keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen. Ob die Tätigkeit bei der Feuerwehr generell oder insbesondere die Tätigkeit als Disponent in der Kreisleitstelle überhaupt zu denjenigen Tätigkeiten zu rechnen ist, die in der zitierten Ausnahmevorschrift aufgeführt sind, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG vorliegend anwendbar.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_27

Sowohl aus dem Ziel der Grundrichtlinie 89/391/EWG, der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, als auch aus dem Wortlaut ihres Art. 2 Abs. 1 ergibt sich, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie weit zu verstehen ist. Folglich sind die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Grundrichtlinie einschließlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_28

EuGH, Urteil vom 3.10.2000, a.a.O., Bl. I-16 der Urteilsabschrift.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_29

Es mag bei den in Art. 2 Abs. 2 RL 89/391/EWG bezeichneten Tätigkeiten zwar geboten sein, die in den Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG festgelegten verschiedenartigen Schutzrechte teilweise einzuschränken oder sogar insgesamt vorzuenthalten, weil ansonsten die ordnungsgemäße Ausübung der Arbeitstätigkeit ausgeschlossen wäre.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_30

Vgl. den Schlussantrag des Generalanwalts Saggio vom 16.12.1999 im Verfahren C-303/98 des EuGH.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_31

Ein solches Bedürfnis besteht vorliegend aber jedenfalls nicht bezüglich der in Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG enthaltenen Begriffsbestimmung zur Arbeitszeit. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Verwendung dieser Begriffsbestimmung in dem hier gegebenen Tätigkeitsbereich der ordnungsgemäßen Berufsausübung entgegenstehen könnte: Die letztgenannte Vorschrift definiert lediglich einen arbeitsrechtlichen Begriff, beinhaltet hingegen selbst keine konkreten Arbeitnehmerrechte wie beispielsweise Ansprüche auf Ruhezeiten, Pausen, Arbeitszeiten oder Ähnliches, die mit der Tätigkeit des Klägers in der Kreisleitstelle möglicherweise unvereinbar sein könnten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_32

Unter Beachtung der somit im vorliegenden Fall verbindlichen Vorschrift des Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG sind die gesamten Zeiten einschließlich der Bereitschaftszeiten, die der Kläger im Verlaufe seiner 24-stündigen Dienstschichten in der Kreisleitstelle G. verbracht hat, als Arbeitszeiten zu bewerten. Da die Arbeitszeiten des Klägers infolgedessen den in § 1 Abs. 1 AZVOFeu vorgegebenen Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit überschritten haben, ist Mehrarbeit angefallen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_33

Diese Mehrarbeit ist von der Beklagten nicht vorher angeordnet worden. Schicht- oder Dienstpläne u.s.w., durch welche die Einteilung des Klägers in Schichten und die Abgrenzung von Arbeits- und Bereitschaftszeiten vorgenommen worden ist, stellen keine Anordnungen von Mehrarbeit dar, sondern lediglich innerdienstliche Weisungen, mit denen Arbeit angeordnet worden ist. Demgegenüber kann Mehrarbeit allein mittels eines Verwaltungsakts angeordnet werden; dabei hat der Dienstherr zu prüfen, ob nach der dienstlichen Notwendigkeit Mehrarbeit überhaupt zwingend erforderlich ist (vgl. § 78 a Abs. 1 LBG), welchem Beamten sie übertragen werden soll und ob sie durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann (vgl. § 78 a Abs. 1 und 2 LBG). Derartige Entscheidungen hat die Beklagte in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers in der Kreisleitstelle - soweit erkennbar - zu keinem Zeitpunkt getroffen. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte sich bewusst gewesen ist, dass sie vom Kläger ein Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit verlangt oder dies zumindest billigend in Kauf genommen hat.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_34

Vgl. OVG NW, Urteil vom 5.8.1998, a.a.O., S. 148.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_35

Vielmehr war sie bisher der Auffassung, der Kläger habe als Disponent im Rahmen seiner 24-stündigen Schichten keine Mehrarbeit erbracht. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt, war diese davon ausgegangen, dass nach der Aufstockung des Leitstellenpersonals pro Schicht von zwei auf drei Beamte im Normalfall keine Mehrarbeit anfallen würde.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_36

Eine nachträgliche Genehmigung der bei ihm angefallenen Mehrarbeit kann der Kläger von der Beklagten nicht beanspruchen. Denn eine ständige, regelmäßig bei jeder Dienstschicht sich ergebende Mehrarbeit in dem oben dargelegten Umfang ist gar nicht genehmigungsfähig: Mehrarbeit darf nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn die Umstände, auf denen sie beruht, lediglich vorübergehender Natur sind und eine Ausnahme gegenüber den sonst üblichen Verhältnissen darstellen. Mehrarbeit darf hingegen nicht zur Regel werden, weil es sich sonst um eine unzulässige Verlängerung der regulären Wochenarbeitszeit unter Umgehung der diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen handeln würde.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_37

Vgl. OVG NW, Urteil vom 5.8.1998, a.a.O., S. 150.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_38

Ist somit die hier betroffene Mehrarbeit des Klägers weder vorab angeordnet worden noch im Nachhinein zu genehmigen, ist ein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit nicht gegeben, wie sich aus § 78 a Abs. 1 LBG, § 3 Abs. 1 MVergV zwingend ergibt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_39

Dem Ergebnis, dass der Kläger für die von ihm geleistete Mehrarbeit keine Vergütung beanspruchen kann, stehen die Vorschriften der o.g. beiden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen. Jene Richtlinien haben ausschließlich die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Auge und die Zielrichtung, die Arbeitszeit zu begrenzen; sie sind jedoch nicht dazu bestimmt, den finanziellen Interessen der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Berechnung des Entgelts für ihre Arbeit zu dienen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_40

Vgl. den Schlussantrag des Generalanwalts Saggio vom 16.12.1999 im Verfahren C-303/98 des EuGH.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_41

Soweit der Kläger nunmehr in seinem Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die beantragte Mehrarbeitsvergütung im Wege des Schadensersatzes zu gewähren, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Zum einen fehlt es an einem vorherigen ausdrücklichen Antrag des Klägers an die Beklagte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schadensersatzbegehren seitens des Beamten vor

Klageerhebung durch einen Antrag an den Dienstherrn zu konkretisieren ist. Ein solcher Antrag stellt eine im gerichtlichen Verfahren nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_42

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.1993 - 2 B 115.93 -, Buchholz 232 § 79 Nr. 110.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_43

Zum anderen würde es aber auch an einem in Geld zu ersetzenden Schaden fehlen, da der Kläger nicht geltend machen kann, durch die von ihm geleistete Mehrarbeit einen Vermögensschaden erlitten zu haben.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_44

Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 21.02.1991 - 2 C 48.88 -, BVerwGE 88, 60 ff.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_45

Da die vom Kläger mit seinen weiteren Hilfsanträgen begehrten Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Prüfung des Hauptantrages getroffen werden konnten und auch getroffen worden sind, war für die hilfsweise erhobenen Feststellungsklagen kein Raum; diese Klagen waren deshalb - ebenfalls - abzuweisen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2002-03-06/4-k-2279-00#rd_46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.