Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 48 Mehrarbeitsvergütung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 168
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2018 – 4 S 2069/17Zitiert von 13
- BVerwG, 01.12.2020 – 2 B 38/20Ausgleichsanspruch von Feuerwehrbeamten für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten BereitschaftsdienstZitiert von 16
- OVG NRW, 27.09.2011 – 3 A 280/10Zitiert von 9
- BVerwG, 01.12.2020 – 2 B 50/20Zitiert von 1
- BVerwG, 01.12.2020 – 2 B 52/20
- BVerwG, 01.12.2020 – 2 B 49/20
Zuletzt entschieden
- VG Göttingen, 18.07.2025 – 3 A 139/24
- VGH Hessen, 12.05.2025 – 1 A 1510/20
- BVerwG, 07.03.2024 – 2 C 2/23Vergütung von Mehrarbeit bei Ruhestandsversetzung infolge eines DienstunfallsZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/48#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/48#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.