Rechtsprechung / VG Minden / 1998

VG Minden Gerichtsbescheid vom 16.01.1998 – 4 K 232/96

ECLI:DE:VGMI:1998:0116.4K232.96.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

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T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-01-16/4-k-232-96#rd_1

Der Kläger ist Inhaber eines Betriebes, der sich mit "Arbeitssicherheit, Baustellenreinigung, Bewachung, Brand-schutz, Sanitätsdienst" befaßt. Bei der Beklagten beantragte er unter dem 7.7.1993 "für den Vollzug des Rettungsassistenten-gesetzes und für die Aus- und Fortbildung von Schwerbehinderten in der Leitstelle" die Anerkennung seines Rettungs- und Krankentransportdienstes als Lehrrettungswache.

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Nach erfolgter Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 27.3.1995 ab.

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Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 19.1.1996 die vorliegende Klage erhoben.

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Er beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-01-16/4-k-232-96#rd_2

den Bescheid der Beklagten vom 27.3.1995 idF des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 20.12.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für seinen Betrieb des Rettungsdienstes und des Krankentransportes die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten zur Ausbildung im Rettungsassistenten- Praktikum gem. § 7 Rettungsassistentengesetz zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beteiligten habe sich nach Anhörung mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin und durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-01-16/4-k-232-96#rd_3

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft C. 13 Js 733/97 und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Entscheidung waren.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-01-16/4-k-232-96#rd_4

Die Entscheidung konnte gem.§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin als Gerichtsbescheid gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergehen. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

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Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-01-16/4-k-232-96#rd_5

Nach § 7 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) vom 10.7.1989 (BGBl 1989, S. 1384 ff) ist die nach bestandener staatlicher Prüfung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 a) RettAssG) abzuleistende praktische Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 b) RettAssG) in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten.

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Bei dem Unternehmen des Klägers handelt es sich nicht um eine Einrichtung des Rettungsdienstes und steht einer solchen auch nicht gleich.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-01-16/4-k-232-96#rd_6

Einrichtungen des Rettungsdienstes sind gem. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24.11.1992 (GV NW 1992, S. 458 ff) insbesondere die zentrale Leitstelle (§ 8 RettG) und die Rettungswachen (§ 9 RettG).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-01-16/4-k-232-96#rd_7

Daß der Kläger keine Leitstelle iSd § 8 RettG unterhält, bedarf keiner ausführlichen Erläuterung: Nur die Träger des Rettungs-dienstes, also die Kreise und kreisfreien Städte (vgl. § 6 Abs. 1 RettG), errichten und unterhalten Leitstellen. Mangels gesetzlicher Grundlage kann diese Aufgabe auch nicht delegiert werden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-01-16/4-k-232-96#rd_8

Der Kläger betreibt -auch nach seinen eigenen Angaben- keine Rettungswache. Sein Betrieb ist darüberhinaus auch nicht im erst Ende letzten Jahres verabschiedeten Bedarfsplan (vgl. § 13 RettG) des Kreises als Rettungswache aufgeführt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-01-16/4-k-232-96#rd_9

Die in § 9 RettG normierten Aufgaben einer Rettungswache sind auch nicht gem.§ 11 Abs. 1 RettG durch Vereinbarung mit der Beklagten auf den Kläger übertragen worden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-01-16/4-k-232-96#rd_10

Da der Kläger somit nicht gemäß dem 2. Abschnitt des Rettungsdienstgesetzes am Rettungsdienst beteiligt ist, betreibt er keine Einrichtung des Rettungsdienstes.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/1998-01-16/4-k-232-96#rd_11

Er ist schließlich auch nicht im Besitz einer Genehmigung gem. § 18 RettG zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes, so daß es hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Kläger mit seinem Betrieb zu den Organisationen iSd § 13 Abs. 1 Satz 2 RettAssG gehört.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, 711 ZPO.