Rechtsprechung / VG Mainz / 2005

VG Mainz Urteil vom 21.11.2005 – 6 K 185/05.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2005:1121.6K185.05.MZ.0A

VerwaltungsrechtRheinland-PfalzVerwaltungsrecht Rheinland-PfalzFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_1

Der Kläger begehrt die Zahlung zusätzlicher familienbezogener Besoldungsleistungen für die Zeit ab 30. Juni 2003.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_2

Der Kläger ist Hauptfeldwebel im Dienste der Beklagten und wird nach der Besoldungsgruppe A 8 besoldet. Er hat drei unterhaltsberechtigte Kinder, das dritte Kind wurde am 30. Juni 2003 geboren.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_3

Mit Schreiben vom 21. Januar 2005 bat der Kläger die Beklagte, seine Gehaltszahlungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf Besoldungsempfänger mit mehr als zwei Kindern beziehe, zu ändern. Nachdem die Beklagte dies mit Bescheid vom 26. Januar 2005 abgelehnt und die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschwerdebescheid vom 9. März 2005 zurückgewiesen hatte, hat dieser am 23. März 2005 Klage erhoben. Er macht geltend, dass ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ein erhöhter Familienzuschlag für das dritte Kind zustehe.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_4

Der Kläger beantragt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_5

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Januar 2005 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 9. März 2005 zu verurteilen, ihm erhöhten Familienzuschlag unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91) für das dritte Kind beginnend ab dem 30. Juni 2003 zu zahlen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_6

Die Beklagte beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_7

die Klage abzuweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_8

Sie macht geltend, dass das Berechnungsmodell des Bundesverfassungsgerichts ab dem Jahr 2002 nicht mehr unverändert zugrunde gelegt werden könne. Seit dem Jahr 2002 seien zusätzliche steuerliche Entlastungen für Familien mit Kindern in Kraft getreten. Ab dem Jahr 2003 hätten sich auch die Berechnungsgrundlagen geändert, es könne nämlich der durchschnittliche sozialhilferechtliche Gesamtbedarf nicht mehr genau berechnet werden, weil exakte Daten zur Höhe der durchschnittlichen Brutto-Kaltmiete noch nicht existierten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_9

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_10

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die bezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_11

Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_12

Soweit der Kläger eine Erhöhung der Bezüge für das Jahr 2003 (ab 30. Juni 2003) sowie für das Jahr 2004 begehrt, scheitert sein Anspruch daran, dass es an der erforderlichen zeitnahen Geltendmachung der Unteralimentierung fehlt. Dazu hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil aufgrund der Beratung vom 8. August 2002 (1 K 1580/01.TR) folgendes ausgeführt:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_13

Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn der Sache nach eine Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs darstellt (BVerfGE 81, 363 [385]; BVerfGE 99, 300 [330]). Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Der jeweilige Haushaltsplan unterliegt grundsätzlich der jährlichen parlamentarischen Bewilligung und wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltgesetz festgestellt (vgl. Art. 116 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LVerf -). Entsprechend kann der Beamte nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt. Daraus folgt, dass er einen entsprechenden Bedarf zeitnah, d.h. im Rahmen des jeweiligen Haushaltsjahres, gegenüber dem Dienstherrn durch einen entsprechenden Antrag geltend gemacht haben muss (BVerfGE 83, 363 [385]; BVerfGE 99, 300 [330]; BVerwG, NVwZ 2002, 97 [98]).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_14

Diesen Ausführungen, die ebenso für das Bundesrecht gelten (Art.110 Abs. 2 GG), schließt sich das erkennende Gericht an. Vorliegend hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 21. Januar 2005 die Beklagte gebeten, seine Gehaltszahlungen entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern. Er hat damit für die Jahre 2003 und 2004 seine Unteralimentierung nicht zeitnah, nämlich im jeweiligen Haushaltsjahr, das dem jeweiligen Kalenderjahr entspricht (§ 4 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung), geltend gemacht, so dass er für den genannten Zeitraum keine weitere Alimentierung beanspruchen kann.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_15

Was das Jahr 2005 betrifft, so hat der Kläger diesbezüglich zwar eine weitere Alimentierung zeitnah geltend gemacht. Eine Verurteilung der Beklagten im Sinne des Klägers kommt für das Jahr 2005 jedoch gleichwohl nicht in Betracht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_16

Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist die in der Entscheidungsformel zu 2) des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – NJW 1999, 1013 ff. enthaltene Vollstreckungsanordnung. Danach haben Besoldungsempfänger mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs, falls der Gesetzgeber es versäumt, die als verfassungswidrig beanstandete Besoldungsrechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Zur Feststellung eines etwaigen Besoldungsdefizits gibt der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ein Berechnungsmodell vor, welches das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 (2 C 34/02) nachgezeichnet und konkretisiert hat. Danach ist den Nettoeinkünften des Beamten für das dritte und jedes weitere Kind der Bedarf für diese Kinder gegenüberzustellen. Dieser monatliche Bedarf wurde vom Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes (§ 22 BSHG) errechnet, wobei der errechnete sozialhilferechtliche Bedarf um 15 v.H. zu erhöhen war. Eine Berechnung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist im Jahr 2005 jedoch nicht mehr möglich, da das Bundessozialhilfegesetz Ende 2004 außer Kraft getreten ist. Für Nichterwerbsfähige ist die Sozialhilfe nunmehr im SGB XII geregelt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für erwerbsfähige Hilfsbedürftige bestimmen sich nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Eine Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes ist daher nicht mehr möglich. Auch ist es nicht so, dass das Bundessozialhilfegesetz unverändert in das SGB XII übernommen wurde. So sind z. B. einmalige Leistungen nunmehr grundsätzlich in den Regelsatz einbezogen (vgl. §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 SGB XII). Da eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts jedoch auch in Einzelheiten nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34/02 -), kann eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer Alimentation auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab dem Jahr 2005 nicht mehr erfolgen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_17

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Sonstiger Langtext

Beschluss§

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_21

der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21.11.2005

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-mainz/2005-11-21/6-k-185-05-mz#rd_22

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 660,60 € festgesetzt (= 30 Monate multipliziert mit den vom Kläger errechneten 22,02 €).