Rechtsprechung / VG Köln / 10. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 02.10.2026 – 10 L 2501/26
10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:1002.10L2501.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 01.10.2026 gegen die Ordnungsmaßnahme des Antragsgegners vom 30.09.2026, mit der der Antragsteller als Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW von der am Montag, dem 05.10.2026, beginnenden mehrtägigen Klassenfahrt ausgeschlossen wurde (mündliche Bekanntgabe am 30.09.2026, schriftliche Begründung vom 01.10.2026) anzuordnen,
hilfsweise, für den Fall, dass dem Gericht die Qualifikation der Maßnahme als Verwaltungsakt nicht tragfähig erscheint, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, die Teilnahme des Antragstellers an der Klassenfahrt bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu dulden,
hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.
Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn diese - wie hier - von Gesetzes wegen nicht besteht (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG -). Der Antrag ist begründet, soweit eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Dies richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, insbesondere danach, ob der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsmaßnahme. Der mit Bescheid vom 01.10.2026 ausgesprochene Ausschluss von der anstehenden Klassenfahrt ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig und der Antragsteller ist durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt.
Die getroffene Ordnungsmaßnahme beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 53 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG.
Sie ist formell rechtmäßig.
Der Schulleiter hat gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG die Entscheidung getroffen und zuvor den Antragsteller angehört sowie seiner Mutter vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG. Soweit der Antragsteller mit seinem Widerspruch unsubstantiiert geltend macht, die Anhörung habe jedenfalls nicht ausreichend stattgefunden, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 und 3 SchulG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die genannten Personen mit dem schulischen Fehlverhalten und der Möglichkeit hieraus resultierender Ordnungsmaßnahmen konfrontiert werden und ihnen ausreichend Gelegenheit zur inhaltlichen Stellungnahme eingeräumt wird.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2026 - 18 L 594/26 -, juris, Rn. 13.
Dies ist in den Anhörungen des Antragstellers am 24.09.2026 und seiner Mutter in seinem Beisein am 30.09.2026 erfolgt.
Der Schulleiter hat auch der Klassenlehrerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG), wie sich auch aus dem Bescheid ergibt. Hier ist eingangs ausgeführt, dass nach der Beratung mit der Klassenleitung der Schulleiter den Beschluss getroffen hat. An der ordnungsgemäßen eigenständigen Entscheidung sind auch keine Rechtsfehler ersichtlich, soweit der Schulleiter darüber hinaus noch die Abteilungsleiterin I im Rahmen seiner Entscheidungsfindung konsultiert hat.
Die Ordnungsmaßnahme ist nicht offensichtlich rechtswidrig, vielmehr wird sie sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach auch als materiell rechtmäßig erweisen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG können erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Zu den Ordnungsmaßnahmen gehört nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG insbesondere der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen.
Der Antragsteller hat seine schulischen Pflichten (vgl. § 42 Abs. 3 SchulG) verletzt. Nach Aktenlage hat der Antragsteller bewusst die Unterrichtspraktische Prüfung der Lehramtsanwärterin am 17.09.2026 durch anhaltendes lautes Reden und Kommentieren sowie durch Schlagen von Springseilen gestört und hierzu, auch schon im Vorfeld, gezielt weitere Mitschüler animiert. Die Störung hat er aus Antipathie gegen die Lehramtsanwärterin gezielt geplant und durchgeführt, wobei ihm bewusst war, dass die Lehramtsanwärterin deshalb durch die Prüfung fallen könne. Irgendeinen Anlass hierzu gab es nicht. Der Antragsteller hat die Vorwürfe im Kern bei der Anhörung am 30.09.2026 eingeräumt. Er hat am Vortag der Prüfung bei der Klassenlehrerin nachgefragt, welche Konsequenzen es hätte, wenn sie sich in der Prüfung daneben benehmen würden, und dazu geäußert, dass sie die Lehramtsanwärterin nicht mögen würden. Mit seinem Antragsvorbringen ist der Antragsteller dem Vorwurf der absichtlichen Störung der Prüfung nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Schulleiter hat das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insoweit ist der Prüfungsumfang des Gerichts nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor.
Soweit der Antragsteller sich auf eine Benachteiligung wegen seiner Erkrankung beruft, hat er nicht dargelegt, dass schon aus Krankheitsgründen erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen nicht greifen könnten. Vielmehr beruft er sich darauf, dass erzieherische Einwirkungen oder zumindest mildere Ordnungsmaßnahmen vorrangig zu ergreifen wären.
Es lässt keine Ermessensfehler erkennen, dass der Schulleiter davon ausgegangen ist, dass erzieherische Einwirkungen nicht mehr ausreichen, um dem Antragsteller sein schweres Fehlverhalten vor Augen zu führen und zukünftig zur Einhaltung seiner schulischen Pflichten anzuhalten sowie Einsicht und Besserung seines Verhaltens zu bewirken. Entgegen der Behauptung des Antragstellers wurden in den letzten beiden Jahren durchaus wiederholt erzieherische Einwirkungen bezüglich des Antragstellers ergriffen, zuletzt am 16.12.2025 wegen permanenter Störungen des Unterrichts, s. Bl. 23 der Beiakte. Zudem sind zahlreiche Klassenbucheinträge für den Antragsteller im letzten und im laufenden Schuljahr vorhanden wegen Störungen des Unterrichts und respektlosem Verhalten, Bl. 24 ff. der Beiakte. Der Antragsteller hat danach vielfach Regeln und Anweisungen trotz mehrfacher Ermahnungen nicht befolgt. Vorliegend hat der Schulleiter ausgeführt, dass es ein schweres Fehlverhalten darstellt, planmäßig die Abschlussprüfung einer Lehramtsanwärterin zu stören, um sie loszuwerden, der Antragsteller jedoch keine Einsicht in sein Verhalten und auch keine Empathie gezeigt hat. Ein Anlass für sein Verhalten gegenüber der Lehramtsanwärterin ist nicht ersichtlich, dem Antragsteller reichte eine bloße von ihm empfundene Antipathie aus. Zudem ist der Antragsteller nach Ausführungen des Schulleiters auch schon früher mit impulsivem Verhalten aufgefallen, in der letzten Zeit aber emotional stabiler gewesen. Die Mutter des Antragstellers schilderte Umbrüche in der Familie und verwies auf die psychische Erkrankung des Antragstellers und erklärte sich ausdrücklich bereit, den Antragsteller bei Fehlverhalten während der Klassenfahrt abzuholen. Dementsprechend geht auch die Mutter des Antragstellers davon aus, dass es durchaus zu wiederholten Fehlverhalten des Antragstellers kommen kann, das einen Abbruch der Klassenfahrt rechtfertigen könnte.
Nach alldem bietet der Antragsteller nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Schulleiters derzeit nicht die Gewähr eines angemessenen Verhaltens, das eine mehrtägige Klassenfahrt im Jahrgangsstufenverband, also mit einer großen Schülergruppe aus mehreren Klassen, erfordert.
Es sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich, soweit der Schulleiter eine Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG ergriffen hat. Der Schulleiter darf im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, ausnahmsweise mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2020 - 19 B 264/20 -, juris Rn. 6.
Dementsprechend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Schulleiter angesichts der Schwere des Vergehens und der Uneinsichtigkeit des Antragstellers einen schriftlichen Verweis (§ 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG) nicht für ausreichend hielt. Ebenso wenig ist seine pädagogische Erwägung zu beanstanden, dass der Antragsteller durch den Ausschluss von der Klassenfahrt nur zeitweise - anders als bei einer Überweisung in eine parallele Klasse (§ 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG) - von seiner Lerngruppe getrennt wird und danach die Chance für einen Neuanfang in der Klasse hat. Nachvollziehbar legt der Antragsgegner diesbezüglich dar, dass angesichts der vom Antragsteller geschilderten besonderen Bedeutung einer sozialen Einbindung für ihn die dauerhafte Umsetzung in eine andere Klasse einen erheblich stärkeren und länger andauernden Eingriff darstellen würde.
Die vom Antragsteller gerügten Erwägungen des Schulleiters, dass dem Antragsteller eine geplante Zerstörung der beruflichen Existenz mit den entsprechenden finanziellen Folgen nicht unterstellt werden könne, waren ersichtlich auf die Frage gerichtet, ob noch weitreichendere Ordnungsmaßnahmen der nachfolgenden Stufen ergriffen werden können.
Der Hilfsantrag ist unzulässig, denn er ist nicht statthaft, § 123 Abs. 5 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.