Rechtsprechung / VG Köln / 6. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 16.09.2026 – 6 L 2125/26
6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0916.6L2125.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig in den Studiengang Humanmedizin in das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2026/2027 zu immatrikulieren,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller einen Anspruch auf Einschreibung in das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin zum Wintersemester 2026/2027 nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW) wird eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2026 (Amtliche Mitteilungen 48/2026 - im Folgenden: EO -) ist eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber einzuschreiben, wenn sie oder er die Voraussetzungen für die Einschreibung nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt.
Nach § 4 Abs 1 Sätze 1 und 2 EO sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber in - wie hier - zulassungsbeschränkten Studiengängen auf Antrag innerhalb der Einschreibungsfrist zu immatrikulieren, wenn sie einen Zulassungsbescheid erhalten, die Annahme des Studienplatzes erklärt haben und die sonstigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen. Die Einschreibefrist wird im Zulassungsbescheid mitgeteilt.
Dies entspricht der Regelung in § 21 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW). Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO teilt die zuständige Stelle im zentralen Vergabeverfahren im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit, wobei ein Samstag nicht als Werktag gilt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW wird der Zulassungsbescheid unwirksam, wenn die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden ist oder die Hochschule eine Einschreibung ablehnt, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 VergabeVO NRW gestaltet die Einschreibefrist als Ausschlussfrist. Bei einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist ist die Wahrung der Frist Anspruchsvoraussetzung. Die Nichteinhaltung der vom materiellen Recht für einen Antrag gesetzten Frist hat von Gesetzes wegen den Verlust des Anspruchs zur Folge. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich. Sie stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Der Ablauf einer materiellen Ausschlussfrist ist vielmehr von Amts wegen zu beachten. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch - ohne dass es auf die Ursache des Fristversäumnisses ankommt - nicht mehr geltend gemacht werden, sofern und soweit das einschlägige Recht keine Wiedereinsetzung, Nachsichtgewährung oder sonstige Ausnahme gestattet. Eine Ausschlussfrist liegt vor, wenn der Zweck der gesetzlichen Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt oder wenn in einer Rechtsnorm vorgesehen ist, dass das materielle Recht im Falle einer Fristversäumnis erlischt.
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 6 K 12981/17 -, juris, Rn. 15 m.w.N.
Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 VergabeVO NRW enthält eine verschuldensunabhängige Ausschlussfrist mit der Rechtsfolge, dass der Anspruch auf Einschreibung untergeht, wenn diese - wie hier - bis zum Fristablauf nicht beantragt wurde.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. November 2019 - 13 B 1309/19 -, juris, Rn. 2 ff. (zu § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeO NRW a.F.), VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 6 L 2349/23 -, juris, Rn. 7 f.
Die Ausschlussfrist dient dem in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wurzelnden Kapazitätserschöpfungsgebot. Sie soll sicherstellen, dass sämtliche Studienplätze im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn auch tatsächlich besetzt werden. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die einzelnen Verfahrensstufen optimiert werden und die - in erster Stufe - zugelassenen Studienbewerber innerhalb einer kurzen Frist den ihnen angebotenen Studienplatz verbindlich annehmen.
Vgl. OVG NRW; Beschluss vom 5. November 2019 - 13 B 1309/19 -, juris, Rn. 18; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 3 Bs 199/18 -, juris, Rn. 14.
Mit Zulassungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 27. Juli 2026 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Immatrikulationsfrist sechs Werktage beträgt, am dritten Tag nach der Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheides in seinem Nutzerkonto beginnt und die für ihn geltende Immatrikulationsfrist daher mit Ablauf des 6. August 2026, 24.00 Uhr ende. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Einschreibung an der Universität zu Köln ausschließlich digital erfolge, er seine Einschreibungsdokumente innerhalb seiner Immatrikulationsfrist in seinem KLIPS 2.0 Basisaccount hochladen müssen und andernfalls sein Anspruch auf die Einschreibung erlösche. Die weiteren notwendigen Schritte zur Einschreibung über seinen KLIPS 2.0 Basisaccount seien auf einer nachfolgend genannten Internetseite hinterlegt, die er bitte unbedingt aufrufe.
Der Antragsteller hat diese Frist versäumt. Denn es lagen nicht alle erforderlichen Unterlagen in der von der Antragsgegnerin vorgegebenen Form so rechtzeitig vor, dass eine finale Beantragung im Sinne von § 4 Abs. 6 Sätze 2 und 6 EO vor Fristablauf erfolgen konnte. Dies geht zulasten des Antragstellers, ohne dass es auf ein Verschulden seinerseits ankäme.
An diesem Ergebnis ändert auch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 EO nichts, weil sie vorliegend nicht anwendbar ist.
Nach der genannten Norm kann die Einschreibung versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat, insbesondere die erforderlich elektronische Meldung der Krankenversicherung zum Versicherungsstatus aufgrund eines Verschuldens der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers nichts fristgerecht übermittelt wurde.
Die Regelung des § 8 Abs. 2 EO ist auf zulassungsbeschränkte Studiengänge wie den streitgegenständlichen nicht anwendbar. Denn sie stellt bestimmte Einschreibungsversagungsgründe ins Ermessen der Antragsgegnerin. Dafür mag es beim universitären Vergabeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen einen Anwendungsbereich geben. Weil aber der anspruchsvernichtende Charakter der durch ministerielle Rechtsverordnung erlassenen Ausschlussfristenbestimmung nicht zur Disposition der Antragsgegnerin steht, besteht für eine davon abweichende Ermessenseröffnung durch universitäre Satzung kein Raum.
Ebenso wenig würde der vorliegende Fall eine Durchbrechung der Präklusionswirkung der Ausschlussfristenregelung gebieten, wenn man eine solche Durchbrechung ausnahmsweise zuließe. Derartige Ausnahmen werden nur dann in Betracht gezogen, wenn die Fristversäumung auf höherer Gewalt beruht oder wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre. Ein Fall höherer Gewalt liegt bei außergewöhnlichen Ereignissen vor, die auch bei äußerster, nach den Umständen erforderlicher und dem Betroffenen zuzumutender Sorgfalt nicht hätten abgewehrt bzw. in ihren schädlichen Folgen verhindert werden können.
Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 6 K 12981/17 -, juris, Rn. 32 m.w.N.
Neben dem hier bereits nicht einschlägigen Fall höherer Gewalt ist der Verweis der Antragsgegnerin auf die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 VergabeVO NRW auch nicht treuwidrig. Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht jede Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die die andere Seite vertrauen kann. Es verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 - 6 K 693/17 -, juris, Rn. 17 ff. m.w.N.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das zeitlich befristete Verfahren zwischen Zulassung und Einschreibung von erforderlichen Mitwirkungsakten der Antragstellerin und im Falle der Versicherungsstatusmeldung sogar von der Mitwirkung einer am Verwaltungsverfahren nicht beteiligten Krankenkasse geprägt ist. Gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 9 EO ist bei der Einschreibung u.a. die elektronische Meldung einer gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Studienbewerberin oder der Studienbewerber versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Somit ist den Zugelassenen eine fristgerechte Erfüllung der Einschreibvoraussetzungen allein durch eigenes Handeln nicht möglich. Gemäß § 199a Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hat jeder Studieninteressierte gegenüber der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule vor der Einschreibung nachzuweisen, dass er in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder mit Beginn des Semesters, frühestens ab dem Tag der Einschreibung sein wird, oder dass er nicht gesetzlich versichert ist, weil er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Die Meldungen der Hochschulen nach § 199a Abs. 2 - 4 SGB V sind durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten, § 199a Abs. 6 Satz 1 SGB V. Die elektronische Meldung der Krankenversicherung zum Versicherungsstatus ist der Antragsgegnerin dann übermittelt, wenn deren Campus-Management-System sie vom Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenkassen abgerufen hat. Sie kann dann durch das Studierendensekretariat geprüft werden. Im von der Antragsgegnerin betriebenen Campus-Management-System KLIPS 2.0 wird der elektronische Eingang der Versicherungsstatusmeldung im Benutzerkonto des Studieninteressierten für diesen sichtbar mit einem grünen Haken markiert.
Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Hinweis- oder Mitwirkungspflichten in einer Weise verletzt hätte, die den Antragsteller von seiner Mitwirkungsobliegenheit und der Beachtung der Ausschlussfrist entbunden hätte. In diesem Zusammenhang kann insbesondere offen bleiben, ob dem Antragsteller in einem Telefonat am 5. August 2026 mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Fristverlängerung mitgeteilt worden ist. Denn unstreitig ist eine solche Fristverlängerung nicht gewährt, sondern stattdessen auf seinen per Mail gestellten Antrag vom 5. August 2026, 11:58 Uhr, bereits wenige Minuten später um 12:08 Uhr vom Leiter der Studierendensekretariats unmissverständlich mitgeteilt worden, dass eine Fristverlängerung nicht möglich sei und ohne fristgerecht eingegangene elektronische Meldung einer gesetzlichen Krankenkasse eine Immatrikulation nicht erfolgen könne. Offen bleiben kann letztlich auch, ob der Einwand der Treuwidrigkeit dem Antragsteller nicht schon deswegen verwehrt sein könnte, weil er selbst nicht alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, um die Einhaltung der Einschreibefrist zu gewährleisten. Dabei mag dahinstehen, ob die vom Antragsteller für seine E-Mail vom 27. Juli 2026 an seine Krankenkasse verwendete Empfängeradresse, die jedenfalls nicht derjenigen entsprach, die die Krankenkasse selbst bei ihrer Korrespondenz mit dem Antragsteller angegeben hat, zu einer unternehmensinternen Verzögerung der Bearbeitung seines Anliegens geführt hat. Denn jedenfalls konnte der Antragsteller bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgehen, mit seiner E-Mail vom 27. Juli 2026 einen vollständigen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung seiner Krankenkasse über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht gestellt zu haben. Abgesehen davon, dass die vorgenannte E-Mail weder eine Versicherungsnummer des Antragstellers noch seine Anschrift, sein Geburtsdatum oder sonstige, zu seiner eindeutigen Identifizierung nützlichen Angaben außer seinem Namen enthielt, fehlte insbesondere der Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin und der Hinweis auf die am 6. August 2026 endende Frist für den Eingang der Bescheinigung bei der Antragsgegnerin. Ohne den Zulassungsbescheid dürfte die Krankenkasse des Antragstellers nicht in der Lage gewesen sein, den Grund der Datenübermittlung an die Antragsgegnerin und den Empfänger der Meldung eigenständig überprüfen zu können. Der allein übersandte Nachweis der Bundeswehr über das Bestehen der freien Heilfürsorge enthielt seinerseits außer dem Namen des Antragstellers auch keine weiteren Angaben zu seiner Person und insbesondere zum beabsichtigen Studium des Antragstellers. Unter Berücksichtigung der knapp bemessenen Einschreibefrist und des Umstandes, dass nach dem deutlichen Hinweis der Antragsgegnerin die elektronische Übermittlung des Krankenversicherungsnachweises selbst zwei bis drei Werktagen in Anspruch nehmen kann, können Verzögerungen in diesem Vorgang die Einhaltung der Frist erheblich gefährden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht hat sich dabei an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von der Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Auffangstreitwertes abgesehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.