Rechtsprechung / VG Köln / 23. Kammer / 2026
VG Köln Urteil vom 07.08.2026 – 23 K 4527/23
23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0807.23K4527.23.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Reisekostenvergütung für eine Dienstreise vom 26. bis 30. Juni 2023 nach Y..
Der Kläger wohnt in L.-B.. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde er - mit Wirkung vom 1. September 2020 - von Y. zum Luftwaffentruppenkommando in J. versetzt. Anlässlich dieser dienstlichen Maßnahme wurde ihm die Zusage der Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung erteilt. Seinen Dienst in J. trat der Kläger plangemäß am 1. September 2020 an.
Am 15. Januar 2021 bewilligt die Beklagte ihm für den Zeitraum vom 14. Januar 2021 bis zum 13. Januar 2024 die Durchführung von Telearbeit. Nach der Vereinbarung vom gleichen Tag verteilte sich die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Klägers auf den häuslichen Arbeitsplatz und das Luftwaffentruppenkommando wie folgt:
Wochentag
Regelm. tägl. Arbeitszeit im LwTrKdo (Stunden)
ggf. Kernarbeitszeit von/bis
Regelm. tägl. Arbeitszeit am mobilen/häuslichen Arbeitsplatz (Stunden)
Präsenzzeiten
Montag
8:30 Std
Dienstag
8:30 Std
Mittwoch
8:30 Std
Donnerstag
8:30 Std
7:30-16:30 Uhr
Freitag
6:00 Std
7:30-16:30 Uhr
Samstag
Summe
25:30 Std
14:30 Std
Der Kläger trat seinen Dienst in J. jeweils erst am Montag an, sodass regelmäßig nur zwei Übernachtungen am Dienstort erforderlich waren. Er erhielt daher auch nicht die Kosten für die dauerhafte Anmietung einer Unterkunft erstattet, sondern nur die Auslagen für die notwendigen Übernachtungen in J..
Mit Verfügung vom 14. März 2023 kommandierte die Beklagte ihn für die Zeit vom 26. bis 30. Juni 2023 zum Taktischen Luftwaffengeschwader 00 in Y..
Vor Beginn der Reise tauschten sich die Beteiligten bereits umfangreich bezüglich der reisekostenrechtlichen Abfindung aus. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass für die Rückreise ein Flug von R. nach A. gebucht werden könne, da er seinen Dienst freitags in Telearbeit an seinem Wohnort zu versehen habe. Da der Kläger am Anreisetag (Montag) seinen Dienst in J. zu leisten habe, seien nur die Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die bei einem dortigen Reiseantritt entstehen würden. Insoweit sei eine Vergleichsbetrachtung erforderlich. Die Kosten bei einem Reiseantritt an seinem Wohnort L.-B. seien höher als bei einer Anreise von J. aus. Der Kläger entgegnete, dass diese Betrachtung nur deswegen zu Gunsten des Dienstantritts von J. ausfalle, weil nur die Reisekostenvergütung, nicht jedoch das eingesparte Trennungsgeld berücksichtigt werde. Bei einer Abreise am Montagmorgen von J. würde nämlich eine Hotelübernachtung in J. (von Sonntag auf Montag) anfallen. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass bei der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung nur die reisekostenrechtliche Abfindung gegenüberzustellen sei. Das Trennungsgeld sei nicht zu betrachten, denn die Reisebeihilfe verfalle nicht, sondern könne für eine Familienheimfahrt an einem anderen Wochenende genutzt werden.
Dem Kläger wurden Tickets für Flüge von J. nach R. (Anreise am 26. Juni 2023) und von R. nach A. (Rückreise am 30. Juni 2026) zur Verfügung gestellt. Der Kläger buchte den Hinflug auf einen Start vom Flughafen A. um.
Am 6. Juli 2023 stellte der Kläger für die Dienstreise einen Antrag auf Reisekostenvergütung sowie auf Zahlung von Trennungsgeld. Er gab an, die Anreise am 26. Juni 2023 um 03:32 Uhr von seinem Wohnort in L.-B. begonnen zu haben und die Rückreise dort am 30. Juni 2023 um 10:45 Uhr beendet zu haben. Er machte unter anderem Kosten über 26,99 Euro für die Umbuchung geltend sowie 4,52 Euro für die Fahrt von N. zum Flughafen A..
Mit Bescheid vom 28. April 2023 setzte die Beklagte die Reisekostenvergütung für die An- und Rückreise und das Trennungsreisegeld für die Aufenthaltstage in Y. auf 707,94 Euro und den ihm auszuzahlenden Betrag unter Berücksichtigung der unentgeltlich bereitgestellten Reiseleistungen (Flugtickets und Hotelunterkunft) auf 66,50 Euro fest. Die geltend gemachten 26,99 Euro für die Umbuchung des Hinreisetickets und die 4,52 Euro für die Fahrt von N. zum Flughafen A. könnten nicht berücksichtigt werden, da nur die Kosten erstattungsfähig seien, die bei einem Antritt der Reise in J. entstanden wären.
Gegen die Ablehnung der Erstattung der Umbuchungsgebühren und Fahrtkosten legte der Kläger am 18. Juli 2023 Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholte er, dass durch die Umbuchung des Fluges auf den Flughafen A. statt J. Trennungsgeld für den 25. Juni 2023 sowie eine Hotelübernachtung eingespart worden seien. Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung müssten alle anfallenden Kosten einbezogen werden.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2023 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Streitig sei ausschließlich die Höhe der Reisekostenvergütung für die Anreise nach Y. und hierbei die Frage, welcher Reiseverlauf der Erstattung zu Grunde zu legen sei. Bei der Wohnung in L.-B. handele es sich nicht um diejenige Wohnung, von der aus der Kläger täglich seinen Dienst in J. antrete. Die Dienstreise nach Y. habe er am 26. Juni 2023 an einem Montag, also einem solchen Tag durchgeführt, an dem er nach der Vereinbarung über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes seinen Dienst im Luftwaffentruppenkommando J. zu versehen habe. Maßgeblich für den Beginn von Dienstreisen an Präsenztagen in J. sei die dortige Dienststelle, da er in J. über keine Wohnung verfüge. Bezogen auf die in Rede stehende Dienstantrittsreise nach Y. könne reisekostenrechtlich daher nur eine Anreise nach Y. unmittelbar von der Dienststelle in J. aus berücksichtigt werden. Bei der Verbindung einer Dienstreise mit einer privaten Reise sei die Reisekostenvergütung auf den Umfang zu begrenzen, der sich ergeben würde, wenn nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Bei der vergleichenden Betrachtung sei ausschließlich auf die Reisekostenvergütung nach dem BRKG abzustellen. Der Wortlaut des Gesetzestextes lasse die Einbeziehung anderer Erstattungsansprüche nicht zu. Der Trennungsgeldanspruch des Klägers für den Dienstort J. bestehe auf der Grundlage des BUKG und nicht auf der Grundlage des BRKG. Im Übrigen seien die Kosten der Hotelübernachtung in J. durch seine Anreise vom Familienwohnort nicht eingespart worden, da er regelmäßig erst montags nach J. reise.
Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 29. Juli 2023 - hat der Kläger am 16. August 2023 Klage erhoben.
Er wolle die Beklagte in die Pflicht zum wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln nehmen, egal ob haushalterisch dem Trennungsgeld oder den Reisekosten zugeordnet. Der Reisebeginn um 3:32 Uhr sei erforderlich gewesen, um den Dienstbeginn um 11:00 Uhr beim taktischen Luftwaffengeschwader zu ermöglichen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Juli 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. Juli 2023 zu verpflichten, ihm die Kosten der Umbuchung des Flugs über 26,99 Euro sowie der Fahrt von N. zum Flughafen A. über 4,52 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Beschwerdebescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2023 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Umbuchung des Fluges von J. nach A. und für die Fahrt von N. zum Flughafen A..
Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG liegen nicht vor. Hiernach werden Dienstreisenden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet.
Bei der Reise nach Y. handelte es sich unzweifelhaft um eine Dienstreise i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 4 BRKG, sodass dem Kläger der Anspruch auf Reisekostenvergütung sowohl für die Hin- als auch die Rückreise von Y. dem Grunde nach zusteht. Dem Kläger steht der Anspruch allerdings nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe zu.
Gemäß § 2 Abs. 2 BRKG bestimmt sich die Dauer der Dienstreise nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte. Nach Ziff. 2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (im Folgenden: BRKGVwV) bestimmen sich Beginn und Ende der Dienstreise an den im persönlichen Arbeitszeitmodell festgelegten Telearbeitstagen nach dem Ort des genehmigten Telearbeitsplatzes. An festgelegten Präsenztagen - wie hier Montag, 26. Juni 2023 - gilt § 2 Abs. 2 BRKG i. V. m. Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 BRKGVwV. Nach Ziff. 2.2.1 BRKGVwV ist Wohnung im Sinne dieser Vorschrift die Wohnung oder Unterkunft, von der aus sich Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben, an Tagen, an welchen sie in der Dienststätte Dienst zu leisten haben. Eine weitere Wohnung, insbesondere die am Familienwohnsitz von Trennungsgeldempfängerinnen und Trennungsgeldempfängern, die nicht täglich an ihren Familienwohnort zurückkehren, bleibt unberücksichtigt. „Wohnung“ i. S. d. Reisekostenrechts ist daher die Unterkunft des Klägers in J.. An den Tagen, an denen er seinen Dienst in der Dienststätte zu leisten hat (J.) begibt er sich nämlich überwiegend (dienstags und mittwochs) von J. aus an die Dienststätte.
Nach diesen Maßstäben kann die Familienwohnung des Klägers in L.-B. daher nicht als für die Reisekostenvergütung maßgeblicher Ort der Abreise zugrunde gelegt werden. Dies gilt auch mit Rücksicht auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Vgl. hierzu auch Schulze, in Reisekosten im öffentlichen Dienst [1. Februar 205], § 13 BRKG Rn. 12b.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden hätte der Kläger seine Dienstreise nach Y. am 26. September 2023 von J. aus antreten müssen. Bei einem fiktiven Reiseantritt in J. hätte der Kläger seine Dienstreise auch nicht vor 6:00 Uhr antreten müssen; der für ihn gebuchte Flug startete um 8:00 Uhr am Flughafen J.-T.. In Anbetracht der vorgesehenen Flugzeit bis 9:05 Uhr hätte der Kläger seinen Dienst beim taktischen Luftwaffengeschwader 00 in Y. auch rechtzeitig um 11:00 Uhr antreten können (die Fahrzeit vom Flughafen R. zum taktischen Luftwaffengeschwader 00 in Y. beträgt circa eine Stunde). Sollten dienstliche Gründe eine frühere Anwesenheit des Klägers in Y. erfordert haben - etwa weil er als „Lehrer“ früher vor Ort sein sollte - hätte die Dienstreise auch in J. früher angetreten werden können, vgl. Ziff. 3.2.3 Satz 1 BRKGVwV. Der Kläger selbst hat in seinem Antrag jedoch 11:00 Uhr als Beginn des Dienstgeschäfts in Y. angegeben.
Durch die Anreise von N. aus hat der Kläger seine Dienstreise mit einer privaten Reise verbunden. Daher ist die Reisekostenvergütung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BRKG auf den Umfang zu begrenzen, der sich ergeben würde, wenn nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Hätte der Kläger nur die Dienstreise von J. nach Y. durchgeführt, wären die von ihm geltend gemachten Umbuchungskosten sowie die Kosten für die Bahnfahrt von N. zum Flughafen A. nicht angefallen.
Die Auffassung des Klägers, wonach in diese Betrachtung die durch seine Reiseroute eingesparte Trennungsgeldzahlung inklusive Hotelübernachtung in J. mit einzustellen sei, ist bei rein wirtschaftlicher Betrachtung zwar nachvollziehbar, findet im Gesetz jedoch keinen Anhalt. Gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit trennungsgeldrechtlicher Einsparungen spricht vielmehr bereits, dass das BRKG und das BUKG - auf dessen Grundlage der Trennungsgeldanspruch des Klägers besteht - unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen. Mit dem Anspruch auf Reisekostenvergütung nach § 3 BRKG soll der durch die Dienstreise entstehende dienstlich veranlasste Mehraufwand erstattet werden.
Vgl. hierzu etwa OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. März 2001 - 10 A 10485/00 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 2 B 73.08 -, juris Rn. 5.
Demgegenüber soll der Trennungsgeldanspruch nach § 12 BUKG den dienstlich veranlassten Mehraufwand erstatten, der in der Gesamtheit der Aufwendungen besteht, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen.
Vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2018 - 23 K 7270/15 -, juris Rn. 30.
In Anbetracht dieser unterschiedlichen Schutzzwecke der unterschiedlichen Regelungsregime verbietet sich die von dem Kläger geforderte Gesamtbetrachtung.
In der Sache rügt der Kläger letztlich die unzureichende Anpassung des Reisekostenrechts an flexible Arbeitszeitmodelle. Insoweit obliegt es jedoch nicht dem Kläger, die Beklagte an ihre Pflicht zur Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erinnern. Die von dem Kläger begehrte Flexibilisierung - wie sie mit der Einführung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG mit Wirkung vom 7. Juli 2021 durch das Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I, S. 2250) bereits beispielhaft erfolgt ist - kann nur durch den Gesetzgeber herbeigeführt werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf
31,51 Euro
festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.