Rechtsprechung / VG Köln / 10. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 04.08.2026 – 10 L 1325/26

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0804.10L1325.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig in die 5. Jahrgangstufe der S.-Gesamtschule J. (S.GS.) zum Schuljahr 2026/2027 aufzunehmen,

hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Aufnahme in die 5. Jahrgangstufe der S.GS zum Schuljahr 2026/2027 zu entscheiden,

hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts­verhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu ma­chen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der S.GS zum Schul­jahr 2026/2027 noch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag.

Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundar­stufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schüle­rinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kri­terien heran.

Nach diesem Maßstab ist der Schulleiter zunächst in rechtlich nicht zu beanstanden­der Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 162 Plätzen ausgegangen.

Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt J. als Schulträgerin die Zügigkeit der S.GS auf sechs Züge festgelegt hat.

Zum anderen hat der Schulleiter die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 27 begrenzt.

Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann der Schulleiter gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzuneh­menden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerin­nen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Der Schulleiter hat in das an der Schule eingerichtete Angebot für Gemeinsames Ler­nen (GL) eine ausreichende Zahl von 19 GL-Kindern aufgenommen, wobei der Klassen­fre­quenzrichtwert nicht unterschritten wird. Der Schulleiter hat im Rahmen des Aufnahmeverfahrens sein Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Dies ergibt sich aus seiner Erklärung vom 18. Februar 2026. Zwar hat der Schulleiter im Ablehnungsbescheid vom 19. Februar 2026 eine zumindest insoweit ungenaue Formulierung gewählt, als nicht „die Obergrenze 27 Schüler pro Parallelklasse“ betrage, sondern nur der Klassenfrequenzrichtwert 27 beträgt, die Bandbreitenobergrenze aber bei 29 liegt. Vor dem Hintergrund des am Tag zuvor ausgeübten Ermessens, das sich in der Erklärung vom 18. Februar 2026 ausdrücklich niederschlägt, indiziert diese Formulierung aber keinen Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs. Auch der Umstand, dass sich die Schulleiter der J.er Gesamtschulen und das Schulamt für die Stadt J. am 18. Februar 2026 um 08:00 Uhr bei einer Verteilungskonferenz über die Anmeldesituation an J.er Gesamtschulen verständigt haben, steht einer eigenen Entscheidung des Schulleiters der S.GS über die Beschränkung auf 27 Kinder pro Parallelklasse nicht entgegen. Diese interne Abstimmung ist als ein vorbereitender Schritt vor der Ermessensausübung des Schulleiters der S.GS zu sehen. Die Formulierung im Protokoll der Konferenz, wonach wie auch in den vergangenen Jahren zwischen den Schulen und dem Schulträger Einvernehmen darüber bestehe, dass die Klassenfrequenz an allen Gesamtschulen auf 27 abgesenkt werde, belegt das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG erforderliche Einvernehmen des Schulträgers mit einer Reduktionsentscheidung für alle J.er Gesamtschulen. Die eigentliche Ermessensausübung hat der Schulleiter ausweislich seiner Erklärung vom 18. Februar 2026 eigenständig getroffen, nachdem er zuvor festgestellt hatte, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Reduktion nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 SchulG vorlagen und insbesondere das erforderliche Einvernehmen bei der Verteilerkonferenz hergestellt wurde. Nicht zu beanstanden ist ferner auch, dass der Schulleiter der S.GS bereits am 13. Februar 2026 ein Losverfahren durchgeführt hat und dabei von einer Reduktion auf 27 im Einvernehmen mit dem Schulträger ausgegangen ist. Das Losverfahren stellte zu diesem Zeitpunkt einen internen vorbereitenden Schritt bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens dar. Denn mit der endgültigen Entscheidung über die Reduktion auf 27 im Wege der Ermessensausübung unter dem 18. Februar 2026 und der abschließenden Entscheidung nach außen gegenüber den angemeldeten Kindern in Form von Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden hat der Schulleiter bis nach der Erteilung des Einvernehmens in der Verteilungskonferenz gewartet.

Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat der Schulleiter unter den 187 angemeldeten Kindern das Aufnahmever­fahren rechtmäßig durchgeführt.

Er hat keinen Härtefall berücksichtigt. Nach Berücksichtigung des Grund­sat­zes der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) hat der Schulleiter das Kriterium „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat er anhand des Durchschnitts der Noten in den Fächern Deutsch Sprachgebrauch, Mathematik, Englisch und Sachunterricht in den Halbjahreszeugnissen drei Leistungsgruppen gebildet. Die Kinder mit einem Durchschnitt bis 2,67 hat er der Leistungsgruppe I (LG I), die Kinder mit einem Durchschnitt von 2,75 bis 3,0 der Leistungsgruppe II (LG II) und die Kinder mit einem Durchschnitt ab 3,25 der Leistungsgruppe III (LG III) zugeordnet. In jeder Leistungsgruppe waren 54 Kinder aufzunehmen. Die zuvor im gesonderten Verfahren ausgelosten und aufzunehmenden GL-Kinder wurden den Leistungsgruppen zugeordnet, namentlich ein Kind zu LG I, zwei Kinder zu LG II und 16 Kinder zu LG III. Für die im Regelverfahren aufzunehmenden Kinder verblieben demnach in LG I 53, in LG II 52 und in LG III 38 Plätze. Diese Plätze hat der Schulleiter mittels Ziehung gefalteter Zettel mit einer Losnummer aus drei, den jeweiligen Leistungsgruppen zugeordneten Lostöpfen verlost. Dabei hat er auch eine Nachrückerliste gebildet, wobei der der Leistungsgruppe III zugeordnete Antragsteller auf Platz 7 gelost wurde. Dieses Vorgehen lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Die von dem Antragsteller erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Soweit der Antragsteller sich gegen die angewandten Auswahlkriterien des Schulleiters wendet, lässt er Folgendes außer Acht: Zwar ist das Prinzip der Leistungsheterogenität bei der vorliegenden Gesamtschule nach § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I zwingend anzuwenden, der Schulleiter entscheidet aber im Übrigen im Rahmen seines Ermessens darüber, eins oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kri­terien anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 4 APO-S I). Die Entscheidung des Schulleiters, vorliegend nur das Auswahlkriterium „Losverfahren“ anzuwenden, ist von diesem gesetzlichen Rahmen gedeckt. Dass das Losverfahren nach Ansicht des Antragstellers kein sachliches Kriterium darstelle, ist nicht durchgreifend. Das gesetzlich als Auswahlkriterium explizit vorgesehene Losverfahren ermöglicht unter gleichmäßiger Verteilung der Auswahlchancen eine Entscheidung über die Aufnahme. Diese Erwägung der Chancengleichheit rechtfertigt seine Existenz und Anwendung. Anders als der Antragsteller meint, stellt die Nummerierung der einzelnen Auswahlkriterien in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I keine Reihenfolge dar, die vor einer Anwendung des zuletzt genannten Kriteriums „Losverfahren“ zu beachten wäre. Der Antragsteller kann auch nicht beanspruchen, dass der Schulleiter andere, für ihn gegebenenfalls günstigere Auswahlkriterien anwendet. Insbesondere war der Schulleiter nicht gehalten, das Kriterium „Geschwisterkinder“ heranzuziehen. Der bloße Umstand, dass der ältere Bruder des Antragstellers bereits die S.GS besucht, konnte aus diesem Grund für die ablehnende Entscheidung gegenüber dem Antragsteller ebenso wenig Berücksichtigung finden, wie bei anderen Kindern, die sich gleichermaßen an der S.GS angemeldet und dort bereits ältere Geschwister haben. Nichts anderes gilt für die weiteren vom Antragsteller ins Feld geführten Kriterien wie „Schulwege“ oder „Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule“. Entgegen dem Einwand des Antragstellers bestand für den Schulleiter keine Verpflichtung, im Voraus anzukündigen, welche Kriterien er anzuwenden gedenkt. Die vom Antragsteller geforderte Transparenz wird schon dadurch gewährleistet, dass der Schulleiter mit der ablehnenden Entscheidung das angewandte Auswahlkriterium mitgeteilt hat. Überdies ist unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers (Nähe der S.GS zu seinem Wohnort, Bruder an der S.GS) auch nicht erkennbar, dass er von einer Anmeldung an der S.GS Abstand genommen hätte, wenn er zuvor über die Anwendung des Auswahlkriteriums „Losverfahren“ informiert gewesen wäre.

Soweit der Antragsteller im Rahmen des Grundsatzes der Leistungsheterogenität bemängelt, dass er aufgrund seiner Durchschnittsnote in den durch den Schulleiter ausgewählten Fächern in die dritte Leistungsgruppe eingruppiert wurde, obwohl er eine Realschulempfehlung habe und sich in der Mitte des Gesamtschulspektrums bewege, ist dies nicht durchgreifend. Der Antragsteller lässt außer Acht, dass es sich bei der Zuordnung zu den Leistungsgruppen nicht um eine Abbildung des Leistungsspektrums anhand der einzelnen Schulformen (Gymnasium, Realschule, Hauptschule) handelt. Vielmehr entscheidet der Schulleiter im Rahmen seines Ermessens über die Bildung der Leistungsgruppen zur Berücksichtigung der Leistungsheterogenität. So ist es rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Schulleiter z.B. nur zwei Leistungsgruppen bildet. Auch war der Schulleiter entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht gehalten, wegen des vorgetragenen musischen Schwerpunkts der Schule auch die Note im Fach Musik bei der Bildung der Durchschnittsnote zu berücksichtigen. Er hat Ermessen darüber, welche Fächer er in die zu bildende Durchschnittsnote einbezieht. Vorliegend hat sich der Schulleiter eingehend mit der Auswahl der Fächer für die Durchschnittsnote auseinandergesetzt und dabei ausführliche Erwägungen hinsichtlich der Bedeutung der einzelnen Fächer und des Erfordernisses ihrer Gleichgewichtung angestellt. Dies geht aus seiner Erklärung vom 13. Februar 2026 zur Berechnung des Notendurchschnitts hervor. Er hat sich dabei bewusst davon leiten lassen, dass die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Sachunterricht als Kernkompetenzen für einen erfolgreichen Schulstart in der weiterführenden Schule erforderlich seien. Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller erst im Widerspruchsverfahren aufgrund einer bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden familiären Situation einen Härtefall für sich geltend macht, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Er kann nach der rechtsfehlerfreien Erschöpfung der Aufnahmekapazität schon deshalb keine Aufnahme als Härtefall beanspruchen, weil er den Härtefall nicht bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend gemacht hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 19 B 567/26 - juris, Rn. 3; Beschluss vom 28. August 2025 - 19 B 934/25 - juris, Rn. 6.

Auf dem Antragsformular des Antragstellers wurde das Feld „Besonderheiten“, in dem ausdrücklich nach Härtefallen gefragt wurde, auch nach Durchführung des Anmeldeberatungsgesprächs, unausgefüllt gelassen.

Im Übrigen geben die nun vorgetragenen Erwägungen des Antragstellers keinen Anlass zur Annahme eines Härtefalls. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller sich auf die Nähe seiner Wohnung und seiner Grundschule zur S.GS sowie den Schulbesuch seines Bruders an der S.GS beruft. Diese Erwägungen entsprechen den Auswahlkriterien des § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I. Sie können, nachdem der Schulleiter sich gegen ihre Anwendung entschieden hat, auch in ihrer Gesamtheit nicht als Grundlage für einen Härtefall herangezogen werden. Dies würde sowohl das Härtefallkriterium aushöhlen, weil eine Vielzahl von Kindern alle diese Kriterien erfüllen könnte, als auch die Auswahlentscheidung des Schulleiters hinsichtlich der Auswahlkriterien untergraben. Die weiteren vorgetragenen Umstände zur familiären Situation, wie die Berufstätigkeit der alleinerziehenden Mutter des Antragstellers und ein weiterer Schulweg mit dem ÖPNV zu einer anderen Schule für den Antragsteller, führen für sich genommen regelmäßig nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris, Rn. 15.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.