Rechtsprechung / VG Köln / 10. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 04.08.2026 – 10 L 1144/26
10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0804.10L1144.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe der L.-Gesamtschule G. aufzunehmen,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2026/2027 in die 5. Jahrgangsstufe der L.-Gesamtschule G. durchzuführen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der L.-Gesamtschule G. (L.GS) zum Schuljahr 2026/2027 noch den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG u.a. abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. In einem solchen Fall ist ein Auswahlverfahren durchzuführen, dessen Kriterien sich für die vorliegende Konstellation aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ergeben. Danach berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst Härtefälle, berücksichtigt im vorliegenden Fall einer Gesamtschule Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran.
Nach diesem Maßstab ist der Schulleiter zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer Aufnahmekapazität von insgesamt 162 Plätzen ausgegangen.
Dem liegt zum einen zugrunde, dass die Stadt G. als Schulträgerin die Zügigkeit der L.GS auf sechs Züge festgelegt hat. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen den Schulentwicklungsplan bzw. einen Ermessensfehler des Schulträgers bei der Festlegung der Zügigkeit geltend macht, kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung eines Schulleiters auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zügigkeit als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist.
Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 - juris, Rn. 13.
Die Antragstellerin zeigt jedenfalls einen Ermessensfehler der Stadt G. bei der Entscheidung über die Zügigkeit der Schule nicht auf und ein solcher Ermessensfehler ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragstellerin geht zunächst fälschlicherweise von einer Vierzügigkeit der L.GS aus. Ihre Ausführungen lassen auch nicht erkennen, warum gerade an der L.GS, die ohnehin eine vergleichsweise große Aufnahmekapazität von sechs Zügen aufweist, mit einer Erhöhung der Zügigkeit reagiert werden müsste, selbst wenn der Schulträger nach dem Vortrag der Antragstellerin einen Mangel an Gesamtschulplätzen erkannt haben sollte.
Zum anderen hat der Schulleiter die Zahl der aufzunehmenden Kinder pro Klasse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 27 begrenzt.
Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Dabei kann der Schulleiter gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Kinder) aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Schulleiter hat in das an der Schule eingerichtete Angebot für Gemeinsames Lernen (GL) eine ausreichende Zahl von 19 GL-Kindern aufgenommen, wobei der Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. Der Schulleiter hat im Rahmen des Aufnahmeverfahrens sein Ermessen rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, pro Parallelklasse nur 27 statt 29 Kinder aufzunehmen. Dies ergibt sich aus seiner Erklärung vom 18. Februar 2026. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin liegt ein Ermessensnichtgebrauch seitens des Schulleiters nicht vor. Dieser ist insbesondere nicht in der Formulierung des Ablehnungsbescheids vom 19. Februar 2026 zu sehen, dass „die Obergrenze 27 Schüler pro Parallelklasse“ betrage. Zwar ist dies zumindest insoweit ungenau, als dass nur der Klassenfrequenzrichtwert 27 beträgt, die Bandbreitenobergrenze aber bei 29 liegt. Vor dem Hintergrund des am Tag zuvor ausgeübten Ermessens, das sich in der Erklärung vom 18. Februar 2026 ausdrücklich niederschlägt, vermag diese Formulierung jedoch nicht die Annahme eines Ermessensnichtgebrauchs zu stützen. Auch der Umstand, dass sich die Schulleiter der G.er Gesamtschulen und das Schulamt für die Stadt G. am 18. Februar 2026 um 08:00 Uhr bei einer Verteilungskonferenz über die Anmeldesituation an G.er Gesamtschulen verständigt haben, steht einer eigenen Entscheidung des Schulleiters der L.GS über die Beschränkung auf 27 Kinder pro Parallelklasse nicht entgegen. Diese interne Abstimmung ist als ein vorbereitender Schritt vor der Ermessensausübung des Schulleiters der L.GS zu sehen. Die von der Antragstellerin angegriffene Formulierung aus dem Protokoll der Konferenz, wonach wie auch in den vergangenen Jahren zwischen den Schulen und dem Schulträger Einvernehmen darüber bestehe, dass die Klassenfrequenz an allen Gesamtschulen auf 27 abgesenkt werde, belegt nur das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG erforderliche Einvernehmen des Schulträgers mit einer Reduktionsentscheidung für alle G.er Gesamtschulen. Dass einzelne Schulleiter gehalten gewesen wären, keine Einzelfallentscheidung für ihre jeweilige Schule zu treffen, ist dem nicht zu entnehmen. Die Bezugnahme des Protokolls auf alle G.er Gesamtschulen ist dem Charakter dieser Abstimmung geschuldet, bei der alle Schulleiter der Gesamtschulen teilgenommen haben. Die eigentliche Ermessensausübung hat der Schulleiter ausweislich seiner Erklärung vom 18. Februar 2026 eigenständig getroffen, nachdem er zuvor festgestellt hatte, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Reduktion nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-3 SchulG vorlagen und insbesondere das erforderliche Einvernehmen bei der Verteilerkonferenz hergestellt wurde. Der Schulleiter war entgegen der Auffassung der Antragstellerin dabei nicht gehalten, bei seiner Ermessensentscheidung auszuführen, warum er sich nicht für die Reduzierung auf 28 entschieden habe. Eine fehlerfreie Ermessensauübung setzt nicht die Auseinandersetzung mit allen in Betracht kommenden Entscheidungsmöglichkeiten voraus. Auch die etwaige Verwendung eines Musterschreibens zur Dokumentation der eigenen Ermessensausübung indiziert entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht das Fehlen der Ermessensausübung. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass der Schulleiter der L.GS bereits am 13. Februar 2026 ein Losverfahren durchgeführt hat und dabei von einer Reduktion auf 27 im Einvernehmen mit dem Schulträger ausgegangen ist. Das Losverfahren stellte zu diesem Zeitpunkt einen internen vorbereitenden Schritt bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens dar. Denn mit der endgültigen Entscheidung über die Reduktion auf 27 im Wege der Ermessensausübung unter dem 18. Februar 2026 und der abschließenden Entscheidung nach außen gegenüber den angemeldeten Kindern in Form von Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden hat der Schulleiter bis nach der Erteilung des Einvernehmens in der Verteilungskonferenz gewartet.
Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität hat der Schulleiter unter den 187 angemeldeten Kindern das Aufnahmeverfahren rechtmäßig durchgeführt.
Er hat keinen Härtefall berücksichtigt. Nach Berücksichtigung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I) hat der Schulleiter das Kriterium „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) zur Anwendung gebracht. Hierfür hat er anhand des Durchschnitts der Noten in den Fächern Deutsch Sprachgebrauch, Mathematik, Englisch und Sachunterricht in den Halbjahreszeugnissen drei Leistungsgruppen gebildet. Die Kinder mit einem Durchschnitt bis 2,67 hat er der Leistungsgruppe I (LG I), die Kinder mit einem Durchschnitt von 2,75 bis 3,0 der Leistungsgruppe II (LG II) und die Kinder mit einem Durchschnitt ab 3,25 der Leistungsgruppe III (LG III) zugeordnet. In jeder Leistungsgruppe waren 54 Kinder aufzunehmen. Die zuvor im gesonderten Verfahren ausgelosten und aufzunehmenden GL-Kinder wurden den Leistungsgruppen zugeordnet, namentlich ein Kind zu LG I, zwei Kinder zu LG II und 16 Kinder zu LG III. Für die im Regelverfahren aufzunehmenden Kinder verblieben demnach in LG I 53, in LG II 52 und in LG III 38 Plätze. Diese Plätze hat der Schulleiter mittels Ziehung gefalteter Zettel mit einer Losnummer aus drei, den jeweiligen Leistungsgruppen zugeordneten Lostöpfen verlost. Dabei hat er auch eine Nachrückerliste gebildet, wobei die der Leistungsgruppe III zugeordnete Antragstellerin auf Platz 3 gelost wurde. Dieses Vorgehen lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Soweit die Antragsstellerin meint, der Schulleiter habe den Grundsatz der Leistungsheterogenität nicht fehlerfrei angewandt, weil er nicht gleich viele Kinder in jeder Leistungsgruppe aufgenommen hat, trifft dies nicht zu. Die unterschiedliche Zahl der aufgenommenen Kinder (in LG I 53, in LG II 52 und in LG III 38) bezieht sich auf die Anzahl der im Regelverfahren aufzunehmenden Kinder. Berücksichtigt man zusätzlich die aufgenommenen und den jeweiligen Leistungsgruppen zugeordneten GL-Kinder, gelangt man zu dem Ergebnis, dass der Schulleiter in jeder Leistungsgruppe 54 Kinder aufgenommen hat.
Soweit die Antragstellerin eine Benachteiligung der Kinder in der Leistungsgruppe III geltend macht, weil auf diese Gruppe durch die Aufnahme einer höheren Anzahl an GL-Kindern weniger Plätze im Regelaufnahmeverfahren entfallen würden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität verlangt, dass die gesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein muss. Es soll eine im Allgemeinen für die Führung der gymnasialen Oberstufe ausreichende Zahl von leistungsstärkeren Kindern aufgenommen werden, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen werden. Zugleich sollen bei der Aufnahme in angemessener Zahl leistungsschwächere Kinder berücksichtigt werden, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind, wenn sie sich nicht doch nach ihrer schulischen Entwicklung für die höheren Abschlüsse qualifizieren. Daraus folgt, dass die aufzunehmenden GL-Kinder - ungeachtet der Eigenständigkeit ihres Aufnahmeverfahrens nach § 1 Abs. 4 APO-S I - bei der Bildung der Leistungsgruppen einbezogen werden müssen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris, Rn. 51 ff.; VG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 10 L 793/24 - juris, Rn. 46; Beschluss vom 26. Juni 2023 - 10 L 856/23 - juris, Rn. 43.
Demnach ist es nicht zu beanstanden, sondern entspricht den rechtlichen Vorgaben, dass der Schulleiter die GL-Kinder nach denselben Maßstäben den Leistungsgruppen zugeordnet und entsprechend weniger Plätze für die Kinder im Regelverfahren vergeben hat. Ein anderes Vorgehen würde dem vorgenannten Zweck des Grundsatzes der Leistungsheterogenität zuwiderlaufen. Die GL-Kinder, unter denen sich auch zielgleich geförderte Kinder befinden können, prägen die Gesamtheit der Leistungsbreite mit.
Die Antragstellerin kann nicht durchgreifend einwenden, der Schulleiter hätte nur zwei Leistungsgruppen bilden müssen, weil die zweite Leistungsgruppe lediglich einen Leistungsdurchschnittswert von 2,75 bis 3,0 umfasse. Die Bildung der Leistungsgruppen liegt im Ermessen des Schulleiters. Warum durch eine dritte Leistungsgruppe kein „tatsächliches Abbild unterschiedlicher Leistungsniveaus“ erreicht werden könnte, legt die Antragstellerin schon nicht substantiiert dar. Ebenso hat sie nicht näher dargetan, inwiefern sich die Bildung von nur zwei Leistungsgruppen zugunsten ihrer Aufnahmechancen ausgewirkt hätte.
Soweit die Antragstellerin erst im gerichtlichen Eilverfahren aufgrund einer schon zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden chronischen Erkrankung ihrer Mutter einen Härtefall für sich geltend macht, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Sie kann nach der rechtsfehlerfreien Erschöpfung der Aufnahmekapazität schon deshalb keine Aufnahme als Härtefall beanspruchen, weil sie den Härtefall nicht bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens, sondern erst im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 19 B 567/26 - juris, Rn. 3; Beschluss vom 28. August 2025 - 19 B 934/25 - juris, Rn. 6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.