Rechtsprechung / VG Köln / 8. Kammer / 2026

VG Köln Urteil vom 30.07.2026 – 8 K 2295/23

8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0730.8K2295.23.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer fernstraßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses.

Der Kläger ist seit 1994 Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung B., Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000 (postalisch: E.-straße o. Nr. in 00000 B.). Das heutige Grundstück entstand durch eine (auch) vom Kläger veranlasste Teilung eines größeren Grundstücks im Jahr 1998. Es ist nach der Teilung ca. 40 m breit und ca. 20 m tief.

Unter dem 12. Juli 2019 beantragte der Kläger bei der Kreisstadt B. die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses. Das Vorhaben sollte eine Firsthöhe von 73,53 mNHN haben und an ein auf dem Nachbargrundstück bereits bestehendes Wohngebäude unmittelbar angebaut werden. Das geplante Baufeld liegt innerhalb der Anbauverbotszone der B 00 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG. Diese verläuft parallel zum Vorhabengrundstück und ist von diesem durch eine Lärmschutzwand mit einer Oberkantenhöhe von 72,21 mNHN getrennt.

Aufgrund der geplanten Errichtung des Vorhabens innerhalb der Anbauverbotszone beteiligte die Kreisstadt B. im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens den Landesbetrieb Straßenbau NRW. Dieser hörte den Kläger unter dem 27. August 2019 zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG an.

In der Folge geriet der Vorgang bei den Beteiligten zunächst bis Anfang 2023 in Vergessenheit. Mit Schreiben vom 7. März 2023 sandte die Kreisstadt B. dem Kläger die Unterlagen des Vorbescheidsverfahrens mit der Bitte zurück, einen aktualisierten Antrag einzureichen. Dies ist bislang nicht geschehen.

Mit Bescheid vom 18. April 2023 lehnte der Landesbetrieb Straßenbau NRW die Erteilung der beantragten straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 8 FStrG ab. Zur Begründung führte der Bescheid aus, dass bereits das Vorliegen einer Härte nach § 9 Abs. 8 FStrG fraglich sei. Das Anbauverbot führe nicht zu einem erheblichen Opfer für den Kläger. Jedenfalls sei ein Ausbau der B 00 im Vorhabenbereich nicht generell auszuschließen. Weitere Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten seien nicht erkennbar.

Der Kläger hat am 27. April 2023 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, die Einhaltung des Anbauverbots stellt für diesen eine Härte im Sinne des § 9 Abs. 8 FStrG dar. Ein Großteil seines Grundstücks befinde sich im Bereich des Anbauverbots und sei einer Bebauung dadurch entzogen. Das von ihm geplante Vorhaben sei auch mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs werde durch das Vorhaben nicht berührt. Aufgrund der Lärmschutzwand sei das Vorhaben von der B 00 aus nicht wahrnehmbar. Zudem sei ein Ausbau der B 00 im Vorhabenbereich weder geplant noch absehbar.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 18. April 2023 (Az.: N01) zu verpflichten, ihm eine fernstraßenrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung B., Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000 nach Maßgabe der Planung vom 3. Mai 2019 zu erteilen,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 18. April 2023 (Az.: N01) zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer fernstraßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung B., Flur 0, Flurstücke 0000 und 0000 nach Maßgabe der Planung vom 3. Mai 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es aus, dass der Kläger die Unbebaubarkeit seines Grundstücks durch die von ihm veranlasste Grundstücksteilung im Jahr 1998 selbst herbeigeführt habe. Er könne sich vor diesem Hintergrund nicht auf das Vorliegen einer Härte berufen. Das Anbauverbot sei auch von konkreten Ausbauabsichten unabhängig. Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 8 FStrG sei insoweit restriktiv auszulegen. Zudem diene das Anbauverbot auch dem Schutz der Anwohner vor Immissionen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg.

Dabei kann offenbleiben, ob die Klage bereits unzulässig ist. Hieran bestehen jedenfalls deshalb Zweifel, weil das dem Rechtstreit vorausgegangene Vorbescheidsverfahren bei der Kreisstadt B. bereits vor Erhebung dieser Klage nicht mehr anhängig war und daher das Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG für einen konkreten Einzelfall gerichtete Klageverfahren wohl nicht vorliegen dürfte.

Die Klage ist jedenfalls nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 18. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 9 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8 FStrG.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 Meter außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden.

Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG ist unstreitig eröffnet. Der Kläger plant längs der B 00 in einem Abstand von weniger als 20 Meter zur befestigten Fahrbahn die Errichtung eines Einfamilienhauses.

Dem Kläger ist für den vorliegenden Einzelfall keine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG zu erteilen. Danach kann die oberste Landesenbaubehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 FStrG zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die vom Kläger begehrte Ausnahme erkennbar nicht.

Die Einhaltung des Anbauverbots stellt für den Kläger auch keine Härte im Sinne des § 9 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 FStrG dar.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wirkt sich das Anbauverbot immer dann als Härte aus, wenn es nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann treffenden allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer auferlegt. Es handelt sich hierbei um einen Befreiungstatbestand (Dispens), der aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit dann eingreifen soll, wenn es sich um einen dem Schutzgut der Norm entzogenen Sonderfall handelt. Die Einhaltung des Anbauverbots darf also unter den jeweils besonderen Umständen des Einzelfalles im Hinblick auf die vom Gesetzgeber erstrebten Verhältnisse an den Bundesstraßen nicht erforderlich erscheinen. Eine Härte liegt mithin vor, wenn das Anbauverbot das Grundstück so hart trifft, dass die Folgen unverhältnismäßig sind und vom Gesetzgeber im konkreten Einzelfall in dieser Form nicht gewollt oder bedacht war. Eine Härte kann dabei in den Fällen angenommen werden, in denen das Anbauverbot zu einer baulich stark eingeschränkten Nutzbarkeit des betroffenen Grundstücks führen würde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2002 - 11 A 2955/01 -, juris, Rn. 8 f.; VG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 8 K 228/07 -, juris, Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2009 - 16 K 3029/09 -, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N.

Vorliegend führt die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG zwar dazu, dass das zu großen Teilen innerhalb der Anbauverbotszone liegende Grundstück des Klägers einer Bebaubarkeit weitestgehend entzogen wird. Auf eine daraus möglicherweise resultierende Härte kann sich der Kläger im konkreten Einzelfall jedoch nicht berufen. Denn die Regelung des § 9 Abs. 8 FStrG verfolgt nicht den Zweck, anderweitig erlittene Eigentumsbeeinträchtigungen durch Erteilung einer Befreiung zu kompensieren. So liegt der Fall hier. Das Grundstück der Kläger war ursprünglich trotz der Lage entlang der B 00 in großen Teilen bebaubar. Die vom Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG ausgehende Unbebaubarkeit des Grundstücks resultiert hingegen alleine aus der vom Kläger veranlassten Teilung seines Grundstücks im Jahr 1998. Erst durch diese Teilung ist ein Grundstück entstanden, das sich weit überwiegend innerhalb der Anbauverbotszone befindet und daher einer Bebaubarkeit entzogen ist. Der Kläger ist dadurch mit seinem Grundstück nicht zufällig „Opfer“ des Anbauverbots geworden, sondern alleine aufgrund seiner eigenen Disposition über sein Grundstück.

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden bleibt auch der Hilfsantrag des Klägers ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO ergangen.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.