Rechtsprechung / VG Köln / 10. Kammer / 2026
VG Köln Urteil vom 15.07.2026 – 10 K 6658/25
10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0715.10K6658.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Der Kläger besuchte im Schuljahr 2024/2025 das J.-Gymnasium in U. und befand sich im vierten Jahr der gymnasialen Oberstufe, wobei er die Leistungskurse Mathematik und Sport belegt hatte.
Im zweiten Schulhalbjahr bewertete der Fachlehrer, Herr L., die Bearbeitung des Klägers zu der Vorabiturklausur im Fach Mathematik mit „mangelhaft plus (3 Punkte)“. Im Bereich der „Sonstigen Mitarbeit“ erhielt der Kläger ebenfalls diese Note. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Vorabiturklausur nebst Bearbeitung des Klägers sowie auf die Stellungnahme des Fachlehrers Bezug genommen (Bl. 42 ff., 39 ff. der Beiakte 1).
Mit Bescheid vom 10.04.2025 teilte der Schulleiter als Vorsitzender des Zentralen Abiturausschusses dem Kläger mit, er habe in den vier Halbjahren der Qualifikationsphase im Fach Mathematik die Noten „mangelhaft plus (3 Punkte)“, „mangelhaft plus (3 Punkte)“, „mangelhaft (2 Punkte)“ und „mangelhaft plus (3 Punkte)“ erhalten und könne nicht zur Abiturprüfung im Sommer 2025 zugelassen werden, weil er die Bedingungen nach § 29 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) nicht erfülle. Er verlasse nach § 2 Abs. 1 APO-GOSt die gymnasiale Oberstufe.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Kursabschlussnote im Fach Mathematik und brachte im Wesentlichen vor: Er habe sich intensiv auf die Klausur vorbereitet und viel Zeit und Mühe investiert. Auch wenn nicht jede Lösung perfekt gewesen sei, habe er deutlich gezeigt, dass er den Stoff gelernt und sich mit den Aufgaben auseinandergesetzt habe. Es falle auf, dass man ihm an mehreren Stellen Punkte abgezogen habe, obwohl die Ansätze oder die Ergebnisse korrekt gewesen seien. Bei einer Aufgabe habe er zum Beispiel das richtige Ergebnis angegeben, man habe ihm aber einen Punkt abgezogen, weil er eine Klammer um das „e“ weggelassen habe. Es handle sich um einen Notationsfehler, der die Richtigkeit der Lösung nicht beeinträchtige. In der ersten Aufgabe habe er zudem die Funktionen den richtigen Graphen zugeordnet. Bei der letzten Einordnung hätte als Begründung bereits ausgereicht, dass nur noch ein Graph übrig gewesen sei. Dennoch habe man ihm einen Punkt abgezogen. Er habe den Eindruck, dass seine Bearbeitung nicht objektiv bewertet worden sei. Auch andere Schüler hätten von ähnlichen Unstimmigkeiten berichtet. Ihm sei bewusst, dass nicht jede Antwort korrekt gewesen sei, aber er habe sich bemüht, seine Gedanken zu formulieren und Lösungen zu finden, die sein Wissen zeigten. Die Bewertung der mündlichen Leistung mit 3 Punkten empfinde er als ungerecht. Er sei regelmäßig anwesend gewesen, habe mitgearbeitet, aufgepasst und sich gelegentlich beteiligt. Es scheine nicht fair, mit Schülern gleich bewertet zu werden, die oft gefehlt oder den Unterricht gestört hätten. Der Fachlehrer habe im persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass er die Note nicht ändern werde, weil das Leben aus Niederlagen bestehe und er daraus lernen solle. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er aus dieser Situation etwas lernen solle, wenn es sich um die letzte Klausur vor dem Abitur gehandelt habe.
Die Schule leitete den Widerspruch an die Bezirksregierung Köln weiter und teilte dem Kläger mit, man erlaube ihm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, an den bevorstehenden Abiturklausuren sowie der Prüfung im mündlichen Fach teilzunehmen, solange das Verfahren nicht abgeschlossen sei.
Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2025 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die fachaufsichtliche Prüfung habe insgesamt ergeben, dass die Benotung sachgerecht sei. Der Fachlehrer sei nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe von seinem Beurteilungsspielraum keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Er habe die Kursabschlussnote nachvollziehbar aus den Noten in den Beurteilungsbereichen „Klausuren“ und „Sonstige Mitarbeit“ ermittelt. Man habe zunächst die Klausur des vierten Halbjahres der Qualifikationsphase geprüft. Diese entspreche sowohl formell als auch inhaltlich den einschlägigen Vorgaben. Der Kläger habe die Klausur nur sehr oberflächlich und lückenhaft bearbeitet. Es fänden sich zwar eine Reihe von Lösungsansätzen, die jedoch oft fehlerhaft seien oder in der Regel nicht sinnvoll weiterbearbeitet und einem korrekten Ergebnis hätten zugeführt werden können. Insbesondere im Bereich der Stochastik seien alle komplexeren Aufgabenstellungen gänzlich unbearbeitet geblieben. Die Darstellungsleistung genüge auch formal und fachsprachlich nur ganz selten den Ansprüchen an eine Vorabiturklausur in einem Leistungskurs Mathematik. Der Fachlehrer habe die Bearbeitung mit 35 von 100 Punkten bewertet. Eine Zweitkorrektur durch eine Fachkollegin der Schule habe ebenfalls ein defizitäres Ergebnis ergeben. Die Fachaufsicht habe zudem eine externe Korrektur durchgeführt, die zwar eine höhere Summe von 39 von 100 Punkten ergeben habe, was allerdings weiterhin der Note „mangelhaft plus (3 Punkte)“ entspreche. Die Note im Bereich der „Sonstigen Mitarbeit“ sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Fachlehrer habe gravierende Defizite angegeben. Die reine Anwesenheit und passive Beteiligung habe er dabei in angemessener Weise bei der Notengebung berücksichtigt. Der Kläger habe jedoch nahezu keine Meldungen im Unterricht gegeben. Die Arbeit beim Aufschreiben sei formal nicht korrekt gewesen und er habe anstatt der korrekten Fachsprache die Umgangssprache genutzt. Inhaltlich habe er große Lücken in den Bereich Funktionsuntersuchungen, Rechnen im Dreidimensionalen, bei Geraden und Ebenen und in der Stochastik aufgewiesen. Zudem habe der Fachlehrer auf vielfältige Weise versucht, ihn durch individuelle Förderangebote zu unterstützen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 19.07.2025 zugestellt.
Am 18.08.2025 hat er Klage erhoben.
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Mit Blick auf die Vorabiturklausur bestreite er, dass der Fachlehrer die Korrektur sorgfältig vorgenommen habe. Die Abweichung des Ergebnisses zwischen dem Fachlehrer und der Korrektur der Fachaufsicht stelle ein eindeutiges Indiz für die Missachtung allgemeiner Bewertungsgrundsätze dar. Es sei davon auszugehen, dass der Fachlehrer voreingenommen gewesen sei und die Bewertung damit auf sachfremden Erwägungen beruht habe. Er kritisiere insbesondere, dass seine Klausur nicht im Vergleich mit den Klausuren seiner Mitschülerinnen und Mitschüler bewertet worden sei. Nach einem Vergleich seiner Klausur mit den Klausuren seiner Mitschülerinnen und Mitschüler sei ihm aufgefallen, dass die Benotung nicht einheitlich gewesen sei. Stattdessen seien vermeintliche Fehler bei ihm bei gleicher Beantwortung der Frage bei anderen Mitschülerinnen und Mitschülern nicht als Fehler bewertet worden. Dies spreche für eine inkonsistente und damit fehlerhafte Bewertungsgrundlage, sodass auch insoweit die allgemeinen Bewertungsgrundsätze offenkundig missachtet worden seien. Er fordere eine Offenlegung der Klausuren seiner Mitschüler, um eine Grundlage für einen Vergleich der Klausurbewertungen zu schaffen. Es sei zu prüfen, ob der Fachlehrer seinen Beurteilungsspielraum bei allen Schülerinnen und Schülern auf gleiche Weise angewendet habe. Eine Voreingenommenheit oder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könne nur durch einen objektiven Vergleich der vorgenommenen Bewertungen ausgeschlossen werden. Soweit es vor der fachaufsichtlichen Korrektur noch zu einer Zweitkorrektur gekommen sei, beanstande er, dass eine Fachkollegin derselben Schule diese Zweitkorrektur vorgenommen habe. Infolgedessen könne eine unabhängige und objektive Bewertung nicht mit Sicherheit gewährleistet werden. Die Objektivität der durchgeführten fachaufsichtlichen Korrektur sei ebenso infrage zu stellen. Der Fachlehrer habe die Bearbeitung handschriftlich auf den Original-Klausurblättern korrigiert. Insofern sei unklar, wie eine objektive Zweit- und Drittkorrektur möglich gewesen sein solle, wenn die Bearbeitung nur in der von dem Fachlehrer korrigierten Fassung einschließlich der entsprechenden Randbemerkungen vorgelegt worden sei. Ihm stehe eine objektive Zweitkorrektur zu. Mit Blick auf die Note für die mündliche Mitarbeit sei fraglich, ob diese nicht auf derselben inkonsistenten und höchstwahrscheinlich voreingenommenen Bewertungsgrundlage beruhe. Der Fachlehrer habe ausgeführt, dass er erhebliche Defizite aufgewiesen habe, dass er sich im Unterricht nahezu nicht gemeldet habe, dass die schriftlichen Arbeiten formell fehlerhaft gewesen seien und dass er anstelle der fachlichen Terminologie überwiegend Umgangssprache verwendet habe. Er sei jedoch regelmäßig anwesend gewesen, habe gut mitgearbeitet und sei im Unterricht nicht störend aufgefallen. Eine mangelhafte Benotung sei deshalb nicht gerechtfertigt. Er bestreite, dass er ausreichend Gelegenheit zur Leistungserbringung gehabt habe. Der Unterricht habe größtenteils aus Selbstlernphasen bestanden und gegen Ende des Bewertungszeitraums seien im Rahmen der mündlichen Mitarbeit teilweise Themen behandelt worden, die nicht im Lehrplan gestanden hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bewertung auf sachfremden Erwägungen beruhe und von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern seine Mitschriften fehlerhaft gewesen sein sollten, zumal diese unmittelbar vom Fachlehrer übernommen worden seien. Damit sei auch insoweit eine Missachtung der allgemeinen Bewertungsgrundsätze sowie sachfremde Erwägungen festzustellen. Er weise entschieden zurück, dass der Fachlehrer durch individuelle Förderangebote versucht habe, ihn zu unterstützen. Er habe weder Zusatzmaterialien noch gezielte Übungseinheiten oder Nachgespräche mit dem Fachlehrer erhalten. Dessen Hinweise hätten sich darauf beschränkt, gelegentlich zu empfehlen, Nachhilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses vom 10.04.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 17.07.2025 zu verpflichten, seine Note im Fach Mathematik für das vierte Halbjahr der Qualifikationsphase auf „ausreichend (5 Punkte)“ heraufzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung zum Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Eine Voreingenommenheit oder eine Missachtung allgemeiner Bewertungsgrundsätze seien nicht erkennen. Bei der fachaufsichtlichen Durchsicht der Arbeit sei deutlich geworden, dass der Fachlehrer die Korrektur für jede einzelne Teilaufgabe sorgfältig durchgeführt und die einzelnen Bewertungspunkte für jede Teilaufgabe transparent vergeben habe. Der Abzug von insgesamt vier Bewertungspunkten in vier verschiedenen Teilaufgaben im Unterschied zur fachaufsichtlichen Bewertung lasse sich an der jeweiligen Teilaufgabe nachvollziehen und bewege sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Die Abweichung führe im Übrigen nicht zu einer besseren Note. Mit Blick auf die „Sonstige Mitarbeit“ seien im fraglichen Halbjahr ausweislich des Kurshefts insgesamt 52 Unterrichtsstunden angesetzt gewesen, wovon 8 Stunden ausgefallen seien und 44 Stunden stattgefunden hätten. Der Unterricht habe die unterschiedlichen Phasen der Einführung, der Besprechung und der Übungen umfasst. In Übungsphasen habe der Fachlehrer eine Zusammenarbeit in Partnerarbeit vorgesehen. Insofern könne man davon ausgehen, dass in den Unterrichtsstunden, in denen der Kläger anwesend gewesen sei, ausreichend Gelegenheit bestanden habe, Leistungen zu zeigen und es dem Fachlehrer möglich gewesen sei, entsprechende Beobachtungen zu machen. Soweit der Kläger vorbringe, er habe weder Zusatzmaterialien noch gezielte Übungseinheiten oder Nachgespräche mit dem Fachlehrer in Anspruch nehmen können und die Unterstützung habe sich auf die Empfehlung von Nachhilfe beschränkt, sei das nicht glaubhaft. Der Stellungnahme des Fachlehrers sei zu entnehmen, wie genau er den Kläger im Blick gehabt habe und in welchem Umfang er ihm individuelle Förderangebote unterbreitet habe. Der Fachlehrer habe zudem private Nachhilfe empfohlen und mehrfach um Bericht gebeten. Diesen habe er jedoch nicht erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den weiteren Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere verfügt der Kläger über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass er sich lediglich gegen die Kursabschlussnote im Fach Mathematik wendet, während der separate Bescheid über die Nichtzulassung zum Abitur bestandskräftig geworden ist. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung zum Abitur erfüllen würde, wenn seine Kursabschlussnote im Fach Mathematik tatsächlich auf mindestens „ausreichend (5 Punkte)“ hochzustufen sein sollte, weil er dann nicht mehr vier, sondern eine erlaubte Anzahl von drei defizitären Leistungskursen einbringen würde (vgl. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe - APO-GOSt). Der Beklagte hat durch die einstweilen gestattete Teilnahme an den Abiturprüfungen auch bereits zu erkennen gegeben, dass er in diesem Fall an dem Bescheid über die Nichtzulassung zum Abitur nicht festhalten würde.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Vorsitzenden des Zentralen Prüfungsausschusses vom 10.04.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 17.07.2025 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Heraufsetzung seiner Note im Fach Mathematik für das vierte Halbjahr der Qualifikationsphase. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass ihm insoweit die Note „mangelhaft plus (3 Punkte)“ erteilt worden ist.
Insoweit ist zu beachten, dass den Lehrkräften bei der Bewertung schulischer Leistungen ein Beurteilungsspielraum zusteht, in dem die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt ist. Eine Lehrkraft überschreitet diesen Beurteilungsspielraum erst dann, wenn sie Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15.01.2021 - 19 E 815/20 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28.11.2016 - 19 A 1529/15 -, juris, Rn. 9.
Ein solcher Beurteilungsfehler liegt nicht vor.
Der Fachlehrer hat zunächst die Vorabiturklausur des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit „mangelhaft plus (3 Punkte)“ bewertet.
Das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren lässt einen Beurteilungsfehler nicht erkennen. Zum einen hat er vorgebracht, in der Pflichtaufgabe 1 habe er die Funktionen den richtigen Graphen zugeordnet und es sei ihm ein Punkt abgezogen worden, obwohl beim letzten Graph als Begründung genügt hätte, dass nur noch ein Graph übrig gewesen sei. Dieser Einwand geht an der Aufgabenstellung vorbei, weil der Kläger nicht für alle drei, sondern nur für zwei der drei Funktionen jeweils begründet angeben sollte, welcher der Graphen ihnen zugeordnet werden kann (vgl. Bl. 43 der Beiakte 1). Die Randbemerkungen lassen auch erkennen, dass der Punkt nicht wegen der fehlenden Begründung zu der dritten Funktion, sondern wegen der wenig überzeugenden Begründung der Zuordnung der beiden ersten Funktionen abgezogen worden ist (vgl. Bl. 143 der Beiakte 1). Zum anderen hat der Kläger vorgebracht, er habe bei einer Aufgabe das richtige Ergebnis angegeben, es sei ihm aber ein Punkt abgezogen worden, weil er eine Klammer um das „e“ weggelassen habe. Insoweit ist bereits nicht erkennbar, auf welche Aufgabe er sich bezieht, was er auch in der mündlichen Verhandlung nicht hat aufklären können. Unabhängig davon hat der Kläger aber auch selbst eingeräumt, dass es sich dabei um einen Notationsfehler gehandelt hat (vgl. Bl. 1 der Beiakte 1). Wie schwer dieser wiegt und ob ihm dafür ein Punkt abgezogen werden soll, ist regelmäßig eine Frage, die in den vorgenannten Beurteilungsspielraum seines Lehrers fällt.
Das übrige Vorbringen des Klägers deutet ebenfalls nicht auf einen Beurteilungsfehler bei der Bewertung seiner Vorabiturklausur hin. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe sich intensiv auf die Klausur vorbereitet, viel Zeit und Mühe investiert und deutlich gezeigt, dass er sich mit den Aufgaben auseinandergesetzt habe, auch wenn nicht jede Lösung perfekt gewesen sei. Damit wendet er sich bloß pauschal gegen die vorgenommene Bewertung, ohne ein fehlerhaftes Vorgehen seines Fachlehrers konkret aufzuzeigen. Dies gilt entsprechend für die geltend gemachte uneinheitliche Bewertung im Vergleich zu seinen Mitschülerinnen und Mitschülern. Der Kläger zeigt nicht konkret auf, bei welcher Aufgabe welche anderen Schülerinnen oder Schüler bei vergleichbarer Antwort mehr Punkte erhalten haben sollen. Vor diesem Hintergrund bestand bei einem derart unsubstantiierten Vorbringen kein Anlass, seiner Forderung nach einer Beiziehung von Klausuren anderer Schülerinnen oder Schüler nachzukommen.
Die Einwände des Klägers gegen die Objektivität der Zweitkorrektur der Fachkollegin sowie der Drittkorrektur der Fachaufsicht bleiben ebenso ohne Erfolg. Sie greifen schon deshalb nicht durch, weil der Kläger damit nicht aufzeigt, inwiefern die maßgebliche Bewertung seines Fachlehrers fehlerhaft gewesen sein sollte. Soweit er meint, ihm stehe eine objektive Zweitkorrektur zu, ist eine rechtliche Grundlage hierfür nicht ersichtlich. Eine Zweitkorrektur ist nur für die schriftlichen Abiturprüfungen vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 2 APO-GOSt). Im Übrigen hat der Kläger einen Anspruch auf eine beurteilungsfehlerfreie Korrektur durch die zuständige Fachlehrkraft.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die von dem Kläger geltend gemachte Voreingenommenheit seines Fachlehrers. Nach den Umständen des Einzelfalls ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung nichts dafür ersichtlich, dass der Fachlehrer nicht willens oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Kläger allein nach seinen tatsächlichen Leistungen sachlich und gerecht zu beurteilen, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonst sachfremden Erwägungen leiten gelassen hätte. Soweit der Kläger ein „eindeutiges Indiz für die Missachtung der allgemeinen Bewertungsgrundsätze“ sieht, weil die fachaufsichtliche Korrektur im Ergebnis auf 39 statt 35 von 100 Punkten gekommen ist, kann dem nicht gefolgt werden. Die Fachaufsicht hätte an fünf Stellen jeweils einen Punkt mehr und an zwei Stellen jeweils einen Punkt weniger erteilt und hat sich zudem an einer Stelle (2. Teil, Aufgabe 2a) offenbar um einen Punkt verrechnet. Derartige Abweichungen, die weder bei den einzelnen Aufgaben noch im Gesamtergebnis besonders deutlich ausfallen, lassen regelmäßig nicht auf einen voreingenommenen Korrektor, sondern darauf schließen, dass verschiedene Personen ihren jeweiligen Beurteilungsspielraum leicht abweichend ausüben.
Der Fachlehrer hat auch die Leistungen des Klägers im Bereich „Sonstige Mitarbeit“ in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit „mangelhaft plus (3 Punkte)“ bewertet.
Er hat in seiner Stellungnahme (Bl. 39 ff. der Beiakte 1) im Wesentlichen angegeben: Der Kläger habe sich im fraglichen Halbjahr nahezu nicht aktiv beteiligt und sich praktisch nicht gemeldet. In Einzelgesprächen hätten sich Schwierigkeiten bei der Wiedergabe grundlegender mathematischer Zusammenhänge sowie deutliche Defizite in der Verwendung der Fachsprache gezeigt. Die erteilte Note sei vor allem mit Blick auf die in weiten Teilen vorhandenen inhaltlichen Schwächen angemessen. Die reine Anwesenheit und passive Beteiligung habe er berücksichtigt, angesichts der mangelnden Leistung sei eine bessere Bewertung jedoch nicht möglich gewesen. Er habe mehrfach Maßnahmen zur individuellen Förderung ergriffen, die allerdings allesamt nicht zu einer erkennbaren Leistungsverbesserung geführt hätten. So habe er den Kläger neben einen leistungsstarken Schüler umgesetzt und um intensive Zusammenarbeit in Übungsphasen gebeten. Er habe diverse Vieraugengespräche mit dem Kläger geführt, in denen er ihn konkret auf seine Defizite hingewiesen habe. Ferner habe er dem Kläger gezielt Aufgaben zu allen Bereichen nebst Antworten gegeben, insoweit um Rückmeldung gebeten und auf passende andere Lernformate, etwa konkrete Lernvideos auf Youtube, hingewiesen. Er habe auch auf die Inanspruchnahme privater Nachhilfe gedrängt und insoweit um Rückmeldung gebeten. Diese schlüssigen und auch sonst nachvollziehbaren Angaben lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Klägers bleibt wiederum weitgehend unsubstantiiert und veranlasst nicht zur Annahme eines Beurteilungsfehlers. Er beschränkt sich an vielen Stellen darauf, die Erklärungen des Fachlehrers zu bestreiten oder eine Voreingenommenheit in den Raum zu stellen, ohne dabei konkrete Anhaltspunkte etwa für eine falsche Tatsachengrundlage oder sachfremde Erwägungen zu benennen. Soweit er vorbringt, es seien gegen Ende des Halbjahres teilweise Themen behandelt worden, die nicht im Lehrplan gestanden hätten, bleibt unklar, welche Themen das gewesen sein sollen. Soweit er vorbringt, der Unterricht habe überwiegend aus Selbstlernphasen bestanden, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass insgesamt 44 Unterrichtsstunden stattgefunden haben, in denen er Leistungen erbringen konnte. Soweit kurz vor der Abiturklausur intensiv mit originalen Abituraufgaben geübt wurde, wurden diese nach der Stellungnahme des Fachlehrers auch besprochen, sodass man sich etwa im Rahmen einer solchen Besprechung hätte beteiligen können. Der Fachlehrer hat sich nicht etwa ausschließlich auf eine fehlende Beteiligung, sondern ebenso u.a. auf diverse Einzelgespräche gestützt, in denen sich nach seiner Darstellung mangelhafte Kenntnisse gezeigt haben. Diese inhaltlichen Schwächen waren nach den vorstehenden Ausführungen („vor allem“) auch der maßgebliche Punkt für die nicht ausreichende Note.
Ausgehend von der Note „mangelhaft plus (3 Punkte)“ im Beurteilungsbereich „Klausuren“ und der Note „mangelhaft plus (3 Punkte)“ im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ begegnet es nach dem Maßstab des § 13 Abs. 1 APO-GOSt zuletzt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Fachlehrer daraus die Kursabschlussnote „mangelhaft plus (3 Punkte)“ gebildet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5 000 €
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.