Rechtsprechung / VG Köln / 12. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 24.06.2026 – 12 L 2450/25

12. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0624.12L2450.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7525/25 gegen die Ordnungsverfü­gung der Antragsgegnerin vom 04.09.2025 wiederherzustellen bzw. anzuord­nen,

hat Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (hin­sichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung angeordneten sofortigen Vollziehbar­keit bezüglich der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung erfolgten Ausweisung) bzw. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG (bezüglich des befristeten Ein­reise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist auch begründet. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsver­fügung ver­schont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Voll­ziehbarkeit der Ordnungsverfügung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungs­akts beste­hen kann, die angefochtene Ordnungsverfügung sich aber nach der im vor­läufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prü­fung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Ge­richts als offensichtlich rechtswidrig erweist.

Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin ihre Anordnung der sofortigen Vollzie­hung des unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Ausweisung entge­gen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO überhaupt nicht begründet hat, leidet ihre Ordnungsver­fügung insgesamt an einem nicht geheilten formellrechtlichen Fehler. Der Antrag­steller wurde vor Erlass der ihn belastenden Verwaltungsakte (Ausweisung sowie Ein­reise- und Aufenthaltsverbot) nicht ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der - wie hier - in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Dafür muss die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äu­ßern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu rechnen hat. Hier­bei muss die Behörde die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Einzelfalls he­rausstellen, die für die Entscheidung bestimmend sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2023 - 8 A 2.22 -, juris Rn. 20; Herrmann in: BeckOK VwVfG, 71. Edition, Stand: 01.04.2026, § 28 VwVfG Rn. 15, 15a, 16.

Ihre Rechtsschutzfunktion kann die Anhörung nur erfüllen, wenn die Beteiligten ihre Stellungnahmen nicht ins Blaue hinein abgeben müssen, da sie anderenfalls nicht ab­sehen können, welche Tatsachen für die Behörde entscheidungserheblich sein könn­ten. Impliziter Bestandteil der behördlichen Anhörungspflicht ist daher eine korrespon­dierende Pflicht zur substantiellen Information über den Verfahrensgegenstand. Diese umfasst neben der vorläufigen Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maß­nahme auch die Eingrenzung des aus Sicht der Behörde maßgeblichen Sachverhalts­komplexes. Maßstab für den Detaillierungsgrad ist, dass für die Beteiligten hinreichend deutlich erkennbar ist, welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sein könnten, sodass sie ihre Stellungnahme sachgerecht vornehmen können.

Vgl. Schneider in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. Erg.lfg Mai 2025, § 28 VwVfG Rn. 40 (m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 09.07.2025 (Bl. 379 f. der Beiakte 001) nicht gerecht. Darin findet sich lediglich der Tenor der beabsichtigten Ordnungsverfügung, eine Stellungnahmefrist und ein Fra­genkatalog hinsichtlich möglicher Abschiebungshindernisse (unter anderem zu et­wai­gen Krankheiten und Bindungen im Bundesgebiet). Daneben beschränkt sich die Be­gründung der Antragsgegnerin auf die zwei Sätze, die Ausweisung stütze sich im We­sentlichen darauf, dass der Antragsteller am 18.03.2022 durch das Amtsgericht Köln wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein­heit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei­heitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden sei. Darüber hinaus sei er vom Amtsgericht Köln am 26.08.2021 wegen unerlaubten Besitzes von Betäu­bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäu­bungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubtem Erwerb von Betäu­bungsmitteln, unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verur­teilt worden.

Dabei fehlt es insbesondere an der für eine ordnungs­gemäße Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW notwendigen Darstellung des aus Sicht der Antragsgegnerin für die beabsichtigten Regelungen maßgeblichen Sachverhalts. Ohne eine solche Dar­stellung konnte der Antragsteller nicht sachge­recht Stellung nehmen, da ihm nicht be­kannt war, von welchen Tatsachen die Antrags­gegnerin insgesamt überhaupt ausge­gangen ist, um die beabsichtigte Ausweisungsverfügung und das befristete auswei­sungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen zu können. Das Herausgrei­fen einzelner strafrechtlicher Verurteilungen genügt insoweit nicht. Vielmehr hätte die Antragsgegnerin unter ande­rem darlegen müssen, wovon sie hinsichtlich des Aufent­halts des Antragstellers im Hinblick auf dessen Dauer und des diesbezüglichen auf­enthaltsrechtlichen Status sowie seines bislang erkennbaren Gesundheitszustands ausgegangen ist und hätte unter anderem das abgeschlossene Asylverfahren des An­tragstellers, die Sozialprognosen der Justizvollzugsanstalten und deren sonstige Mit­teilungen, die in Haft begonnene Ausbildung des Antragstellers zum Schweißer sowie den Antrag des Antragstellers auf Durchführung einer Drogenlangzeittherapie auffüh­ren müssen.

Von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anhörung konnte die Antragsgegnerin auch nicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW absehen. Das Anhörungserfordernis ist ins­besondere nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW hinsichtlich der Abschiebungs­androhung entbehrlich.

Zwar handelt es sich bei einer Abschiebungsandrohung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, weshalb die Antragsgegnerin sich insoweit auf § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW hätte berufen können. Die Entscheidung, in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW von einer vorherigen Anhörung abzusehen, steht aber im Ermes­sen der Ausländerbehörde und bedarf der Abwägung der für und gegen die vorherige Anhörung sprechenden Umstände unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits­prinzips.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2023 - 8 A 2.22 -, juris Rn. 23.

Dass die Antragsgegnerin eine solche Ermessensentscheidung getroffen oder auch nur in Betracht gezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie ausweislich der Überschrift ihres an den Antragsteller gerichteten Schreibens vom 09.07.2025 (Bl. 379 der Beiakte 001: „Anhörung nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW“) und ihrer Ausführungen im Rahmen der angefochtenen Ordnungsverfügung in der Überzeugung gehandelt, den Antragsteller ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört zu haben.

Der Anhörungsfehler ist auch nicht nach § 45 VwVfG NRW geheilt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung der Anhörungspflicht, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche An­hörung ordnungsgemäß nachträglich durchgeführt und ihre Funktion für den Entschei­dungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW können Handlungen nach § 45 Abs. 1 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letz­ten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dabei kann die Nachholung sowohl innerhalb als auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgen.

Allerdings stellen schlichte Äußerungen und Stellungnahmen einer beklagten Behörde im gerichtlichen Verfahren für sich betrachtet keine nachträgliche Anhörung i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW dar. Die nachträgliche Anhörung besteht nämlich nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Be­hörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Eine funkti­onsgerecht nachgeholte Anhörung setzt dementsprechend voraus, dass sich die Be­hörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entschei­dungen kritisch zu überdenken.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25 m.w.N.

Daran gemessen ist eine funktionsgerechte Anhörung nicht im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW im bisherigen gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Zwar hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung mit den aus der Antrags­schrift ersichtlichen Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt. Allerdings ist dies im Rahmen der bloßen Verteidigung der getroffenen Sachentscheidung erfolgt. Die Antragsgegnerin hat aber nicht einmal versucht, die Anhörung im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren nachzuholen, indem sie dem Antragsteller ausdrücklich Ge­legenheit gegeben hätte, zu den für den Erlass der Ordnungsverfügung relevanten Gründen vorzutragen, dabei deutlich gemacht hätte, dass eine "Anhörung" ergebnis­offen erfolgen solle, und ausdrücklich erklärt hätte, dass das Vorbringen des Antrag­stellers dazu dienen werde, die getroffene Entscheidung vollumfänglich zu überprüfen.

Die Antragsgegnerin kann auch nicht geltend machen, eine ausstehende fehlerfreie Anhörung nach Abschluss des Eilverfahrens noch im Klageverfahren vorzunehmen. So­weit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass ei­nem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wegen der Möglichkeit der Heilung im Hauptsacheverfahren nicht allein mit Blick auf eine unzureichende Anhörung Erfolg zuzusprechen ist,

vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2023 - 9 E 850/22 -, juris Rn. 24,

ist dies nach Auffassung des Einzelrichters auf den vorliegenden Fall nicht übertrag­bar. Zum einen kommt es hier für eine etwaige Heilung auf die Entscheidung des Ge­richts über den vorliegenden Eilantrag an, also ob bis zu diesem Zeitpunkt die Anhö­rung ordnungsgemäß nachgeholt wurde.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.02.2022 - 14 ME 54/22 -, juris Rn. 17; dif­ferenzierend: OVG B-B, Beschluss vom 06.01.2022 - 5 S 19/21 -, juris Rn. 3.

Zum anderen ist wesentlich zu berücksichtigen, dass hier wegen der bereits bestands­kräftigen, vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen (und nicht Gegen­stand des vorliegenden Eilverfahrens bildenden) Abschiebungsandrohung bei - hier von der Antragsgegnerin offenkundig weiterhin beabsichtigtem - Vollzug der Abschie­bungsandrohung für den Antragsteller der endgültige Rechtsverlust vor einer Heilung des Anhörungsfehlers im Hauptsacheverfahren einzutreten droht. Für den Antragstel­ler steht deshalb ein un­wiederbringlicher Rechtsverlust in Rede, weil seine Abschie­bung alsbald nach einer den Eilantrag ablehnenden gerichtlichen Entscheidung zu be­fürchten wäre.

Vgl. zu einer umgekehrten Konstellation: OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2023 - 2 B 1253/22 -, juris Rn. 32.

Dabei kann hier offenbleiben, ob sich die Anhörungspflicht deshalb aus Unionsrecht ergibt, weil dies schon aus einem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz abzulei­ten sein könnte.

Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 25 unter Ver­weis auf EuGH, Urteil vom 05.11.2014 - C-166/13 -, juris Rn. 40-45.

Schließlich ist die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers auch nicht nach Maßgabe des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung kann die Auf­hebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Ver­fahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offen­sichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Insoweit kommt es nicht - wie nach der früheren Fassung des § 46 VwVfG NRW - darauf an, ob - gemäß der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keine andere Ent­scheidung in der Sache möglich gewesen wäre, sondern allein auf die mutmaßliche Entscheidung der Behörde, weil gemäß § 46 VwVfG NRW offensichtlich sein muss, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst “hat“; die gemäß der Verwendung des Perfekts bereits ergangene Entscheidung kann aufgrund dieser zeitlichen Rückanknüpfung nur diejenige der Behörde sein.

Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften war nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung der Behörde in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre. Ein Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrens­mangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2018 - 2 C 14.17 -, juris Rn. 32.

Danach kann in der Regel bei nicht gebundenen Entscheidungen, bei denen der Be­hörde ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, nicht ausgeschlos­sen werden, dass es bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entschei­dung gekommen wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.2022 - 2 B 79/22 -, juris Rn. 36; Schemmer in: BeckOK VwVfG, 71. Edition, Stand: 01.04.2026, § 46 VwVfG Rn. 37.

Danach ist vorliegend nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass die Antragsgegne­rin ohne den Verfahrensfehler, d.h. bei ordnungsgemäßer Anhörung des Antragstel­lers, dieselbe Ordnungsverfügung erlassen hätte.

Das betrifft zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Frist für das auswei­sungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 der ange­fochtenen Ord­nungsverfügung. Denn die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach § 11 Abs. 3 AufenthG in das Ermessen der Auslän­derbehörde gestellt. Dass eine Er­messensreduzierung auf Null vorliegt bzw. nur die gewählte Frist ermessensgerecht wäre, ist nicht ersichtlich.

Kann die Befristung für das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot derzeit nicht als rechtmäßig angesehen wer­den, betrifft das gleichermaßen das Ein­reise- und Aufenthaltsverbot selbst, weil dieses mit der Befristung eine rechtliche Ein­heit bildet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16-46 = juris Rn. 19.

Dagegen handelt es sich zwar bei der Ausweisung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung um eine gebundene Entscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Denn die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt nach der In­tention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Aus­länderbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 22 f.

Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG setzt jedoch - vergleichbar einer Ermes­sensentscheidung - eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vo­raus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Dabei hat die Antragsgegnerin in ihre Entscheidung spezial-, zumindest aber generalpräven­tive Umstände einzustellen.

Nach alledem kann ein anderes Entscheidungsergebnis der Antragsgegnerin ohne den Verfahrensfehler nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, wenn die Behörde - wie hier - im Zuge einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung aufgrund deshalb unvoll­ständiger Information über die Entscheidungsgrundlagen entscheidet bzw. die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägungs- und Prognoseentscheidung nebst Ver­hält­nismäßigkeitsprüfung vornimmt.

Vgl. auch VG Gießen, Beschluss vom 18.07.2023 - 6 L 1338/23.GI -, juris Rn. 22.

Hier liegt auch keine rechtliche Alternativlosigkeit in dem Sinne vor, dass eine andere als die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung rechtlich von vornherein nicht zulässig gewesen wäre. Insoweit bedarf es vielmehr noch weiterer Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, wie der Ver­fügung des Ein­zelrichters vom 24.06.2026 im Hauptsacheverfahren zu entnehmen ist. Ebenso wenig ist es offensichtlich, dass der Anhörungsmangel im Entscheidungspro­zess der An­tragsgegnerin keine Rolle gespielt haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert ent­spricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufig­keit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.