Rechtsprechung / VG Köln / 12. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 24.06.2026 – 12 L 2450/25
12. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0624.12L2450.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7525/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 04.09.2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit bezüglich der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung erfolgten Ausweisung) bzw. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG (bezüglich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist auch begründet. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen kann, die angefochtene Ordnungsverfügung sich aber nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als offensichtlich rechtswidrig erweist.
Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin ihre Anordnung der sofortigen Vollziehung des unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Ausweisung entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO überhaupt nicht begründet hat, leidet ihre Ordnungsverfügung insgesamt an einem nicht geheilten formellrechtlichen Fehler. Der Antragsteller wurde vor Erlass der ihn belastenden Verwaltungsakte (Ausweisung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot) nicht ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der - wie hier - in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Dafür muss die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu rechnen hat. Hierbei muss die Behörde die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Einzelfalls herausstellen, die für die Entscheidung bestimmend sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2023 - 8 A 2.22 -, juris Rn. 20; Herrmann in: BeckOK VwVfG, 71. Edition, Stand: 01.04.2026, § 28 VwVfG Rn. 15, 15a, 16.
Ihre Rechtsschutzfunktion kann die Anhörung nur erfüllen, wenn die Beteiligten ihre Stellungnahmen nicht ins Blaue hinein abgeben müssen, da sie anderenfalls nicht absehen können, welche Tatsachen für die Behörde entscheidungserheblich sein könnten. Impliziter Bestandteil der behördlichen Anhörungspflicht ist daher eine korrespondierende Pflicht zur substantiellen Information über den Verfahrensgegenstand. Diese umfasst neben der vorläufigen Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme auch die Eingrenzung des aus Sicht der Behörde maßgeblichen Sachverhaltskomplexes. Maßstab für den Detaillierungsgrad ist, dass für die Beteiligten hinreichend deutlich erkennbar ist, welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sein könnten, sodass sie ihre Stellungnahme sachgerecht vornehmen können.
Vgl. Schneider in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Werkstand: 7. Erg.lfg Mai 2025, § 28 VwVfG Rn. 40 (m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 09.07.2025 (Bl. 379 f. der Beiakte 001) nicht gerecht. Darin findet sich lediglich der Tenor der beabsichtigten Ordnungsverfügung, eine Stellungnahmefrist und ein Fragenkatalog hinsichtlich möglicher Abschiebungshindernisse (unter anderem zu etwaigen Krankheiten und Bindungen im Bundesgebiet). Daneben beschränkt sich die Begründung der Antragsgegnerin auf die zwei Sätze, die Ausweisung stütze sich im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller am 18.03.2022 durch das Amtsgericht Köln wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden sei. Darüber hinaus sei er vom Amtsgericht Köln am 26.08.2021 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden.
Dabei fehlt es insbesondere an der für eine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW notwendigen Darstellung des aus Sicht der Antragsgegnerin für die beabsichtigten Regelungen maßgeblichen Sachverhalts. Ohne eine solche Darstellung konnte der Antragsteller nicht sachgerecht Stellung nehmen, da ihm nicht bekannt war, von welchen Tatsachen die Antragsgegnerin insgesamt überhaupt ausgegangen ist, um die beabsichtigte Ausweisungsverfügung und das befristete ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen zu können. Das Herausgreifen einzelner strafrechtlicher Verurteilungen genügt insoweit nicht. Vielmehr hätte die Antragsgegnerin unter anderem darlegen müssen, wovon sie hinsichtlich des Aufenthalts des Antragstellers im Hinblick auf dessen Dauer und des diesbezüglichen aufenthaltsrechtlichen Status sowie seines bislang erkennbaren Gesundheitszustands ausgegangen ist und hätte unter anderem das abgeschlossene Asylverfahren des Antragstellers, die Sozialprognosen der Justizvollzugsanstalten und deren sonstige Mitteilungen, die in Haft begonnene Ausbildung des Antragstellers zum Schweißer sowie den Antrag des Antragstellers auf Durchführung einer Drogenlangzeittherapie aufführen müssen.
Von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Anhörung konnte die Antragsgegnerin auch nicht nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW absehen. Das Anhörungserfordernis ist insbesondere nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW hinsichtlich der Abschiebungsandrohung entbehrlich.
Zwar handelt es sich bei einer Abschiebungsandrohung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, weshalb die Antragsgegnerin sich insoweit auf § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW hätte berufen können. Die Entscheidung, in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW von einer vorherigen Anhörung abzusehen, steht aber im Ermessen der Ausländerbehörde und bedarf der Abwägung der für und gegen die vorherige Anhörung sprechenden Umstände unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2023 - 8 A 2.22 -, juris Rn. 23.
Dass die Antragsgegnerin eine solche Ermessensentscheidung getroffen oder auch nur in Betracht gezogen hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie ausweislich der Überschrift ihres an den Antragsteller gerichteten Schreibens vom 09.07.2025 (Bl. 379 der Beiakte 001: „Anhörung nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW“) und ihrer Ausführungen im Rahmen der angefochtenen Ordnungsverfügung in der Überzeugung gehandelt, den Antragsteller ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört zu haben.
Der Anhörungsfehler ist auch nicht nach § 45 VwVfG NRW geheilt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung der Anhörungspflicht, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung ordnungsgemäß nachträglich durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW können Handlungen nach § 45 Abs. 1 VwVfG NRW bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dabei kann die Nachholung sowohl innerhalb als auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgen.
Allerdings stellen schlichte Äußerungen und Stellungnahmen einer beklagten Behörde im gerichtlichen Verfahren für sich betrachtet keine nachträgliche Anhörung i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW dar. Die nachträgliche Anhörung besteht nämlich nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt dementsprechend voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2022 - 4 A 7.20 -, juris Rn. 25 m.w.N.
Daran gemessen ist eine funktionsgerechte Anhörung nicht im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW im bisherigen gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Zwar hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserwiderung mit den aus der Antragsschrift ersichtlichen Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt. Allerdings ist dies im Rahmen der bloßen Verteidigung der getroffenen Sachentscheidung erfolgt. Die Antragsgegnerin hat aber nicht einmal versucht, die Anhörung im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren nachzuholen, indem sie dem Antragsteller ausdrücklich Gelegenheit gegeben hätte, zu den für den Erlass der Ordnungsverfügung relevanten Gründen vorzutragen, dabei deutlich gemacht hätte, dass eine "Anhörung" ergebnisoffen erfolgen solle, und ausdrücklich erklärt hätte, dass das Vorbringen des Antragstellers dazu dienen werde, die getroffene Entscheidung vollumfänglich zu überprüfen.
Die Antragsgegnerin kann auch nicht geltend machen, eine ausstehende fehlerfreie Anhörung nach Abschluss des Eilverfahrens noch im Klageverfahren vorzunehmen. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wegen der Möglichkeit der Heilung im Hauptsacheverfahren nicht allein mit Blick auf eine unzureichende Anhörung Erfolg zuzusprechen ist,
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2023 - 9 E 850/22 -, juris Rn. 24,
ist dies nach Auffassung des Einzelrichters auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen kommt es hier für eine etwaige Heilung auf die Entscheidung des Gerichts über den vorliegenden Eilantrag an, also ob bis zu diesem Zeitpunkt die Anhörung ordnungsgemäß nachgeholt wurde.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.02.2022 - 14 ME 54/22 -, juris Rn. 17; differenzierend: OVG B-B, Beschluss vom 06.01.2022 - 5 S 19/21 -, juris Rn. 3.
Zum anderen ist wesentlich zu berücksichtigen, dass hier wegen der bereits bestandskräftigen, vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen (und nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens bildenden) Abschiebungsandrohung bei - hier von der Antragsgegnerin offenkundig weiterhin beabsichtigtem - Vollzug der Abschiebungsandrohung für den Antragsteller der endgültige Rechtsverlust vor einer Heilung des Anhörungsfehlers im Hauptsacheverfahren einzutreten droht. Für den Antragsteller steht deshalb ein unwiederbringlicher Rechtsverlust in Rede, weil seine Abschiebung alsbald nach einer den Eilantrag ablehnenden gerichtlichen Entscheidung zu befürchten wäre.
Vgl. zu einer umgekehrten Konstellation: OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2023 - 2 B 1253/22 -, juris Rn. 32.
Dabei kann hier offenbleiben, ob sich die Anhörungspflicht deshalb aus Unionsrecht ergibt, weil dies schon aus einem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz abzuleiten sein könnte.
Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 05.11.2014 - C-166/13 -, juris Rn. 40-45.
Schließlich ist die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers auch nicht nach Maßgabe des § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Insoweit kommt es nicht - wie nach der früheren Fassung des § 46 VwVfG NRW - darauf an, ob - gemäß der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre, sondern allein auf die mutmaßliche Entscheidung der Behörde, weil gemäß § 46 VwVfG NRW offensichtlich sein muss, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst “hat“; die gemäß der Verwendung des Perfekts bereits ergangene Entscheidung kann aufgrund dieser zeitlichen Rückanknüpfung nur diejenige der Behörde sein.
Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften war nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung der Behörde in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre. Ein Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2018 - 2 C 14.17 -, juris Rn. 32.
Danach kann in der Regel bei nicht gebundenen Entscheidungen, bei denen der Behörde ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Beachtung des Verfahrensrechts zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.2022 - 2 B 79/22 -, juris Rn. 36; Schemmer in: BeckOK VwVfG, 71. Edition, Stand: 01.04.2026, § 46 VwVfG Rn. 37.
Danach ist vorliegend nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin ohne den Verfahrensfehler, d.h. bei ordnungsgemäßer Anhörung des Antragstellers, dieselbe Ordnungsverfügung erlassen hätte.
Das betrifft zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Frist für das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung. Denn die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach § 11 Abs. 3 AufenthG in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. Dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt bzw. nur die gewählte Frist ermessensgerecht wäre, ist nicht ersichtlich.
Kann die Befristung für das ausweisungsbezogene Einreise- und Aufenthaltsverbot derzeit nicht als rechtmäßig angesehen werden, betrifft das gleichermaßen das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst, weil dieses mit der Befristung eine rechtliche Einheit bildet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, BVerwGE 175, 16-46 = juris Rn. 19.
Dagegen handelt es sich zwar bei der Ausweisung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung um eine gebundene Entscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Denn die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers in Deutschland erfolgt nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 22 f.
Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG setzt jedoch - vergleichbar einer Ermessensentscheidung - eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Dabei hat die Antragsgegnerin in ihre Entscheidung spezial-, zumindest aber generalpräventive Umstände einzustellen.
Nach alledem kann ein anderes Entscheidungsergebnis der Antragsgegnerin ohne den Verfahrensfehler nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, wenn die Behörde - wie hier - im Zuge einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung aufgrund deshalb unvollständiger Information über die Entscheidungsgrundlagen entscheidet bzw. die von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderte Abwägungs- und Prognoseentscheidung nebst Verhältnismäßigkeitsprüfung vornimmt.
Vgl. auch VG Gießen, Beschluss vom 18.07.2023 - 6 L 1338/23.GI -, juris Rn. 22.
Hier liegt auch keine rechtliche Alternativlosigkeit in dem Sinne vor, dass eine andere als die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung rechtlich von vornherein nicht zulässig gewesen wäre. Insoweit bedarf es vielmehr noch weiterer Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, wie der Verfügung des Einzelrichters vom 24.06.2026 im Hauptsacheverfahren zu entnehmen ist. Ebenso wenig ist es offensichtlich, dass der Anhörungsmangel im Entscheidungsprozess der Antragsgegnerin keine Rolle gespielt haben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.