Rechtsprechung / VG Köln / 18. Kammer / 2025

VG Köln Beschluss vom 24.07.2025 – 18 K 8222/24

18. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0724.18K8222.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, weil die Klägerin die Klage am 24. Juli 2025 zurückgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.