Rechtsprechung / VG Köln / 20.Kammer / 2025
VG Köln Beschluss vom 21.02.2025 – 20 L 2351/24
20.Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0221.20L2351.24.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage – 20 K 7732/24 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2024 hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO gestützte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. des Bescheids ist zulässig, insbesondere statthaft. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt in Bezug auf den angegriffenen Widerruf der Waffenbesitzkarten in Ziffer 1. des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG. Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 2. des Bescheids, sämtliche Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden zurückzugeben, und hinsichtlich der in Ziffer 3. des Bescheids enthaltenen Anordnung, die auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die noch im Besitz des Antragstellers befindliche Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies durch Vorlage von Nachweisen zu belegen, ergibt sich der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage jeweils aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 46 Abs. 6 WaffG in der seit dem 31. Oktober 2024 geltenden Fassung vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Begründetheit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren.
Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug.
Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend jeweils zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach summarischer Prüfung erweisen sich der Widerruf der Waffenbesitzkarten in Ziffer 1. (hierzu 1.), die die Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden betreffende Rückgabeanordnung in Ziffer 2. (hierzu 2.) und die Anordnung, die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und die noch im Besitz des Antragstellers befindliche Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (hierzu 3.), als offensichtlich rechtmäßig.
1. Der in Ziffer 1. des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers mit der Nrn. N01 und N02 findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG u. a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dabei dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79.18 –, juris, Rn. 6, 8 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 9 m. w. N.
Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 – 1 B 215.93 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 9 m. w. N.
Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 13 f. m. w. N.
Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG ist nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.
Insgesamt ist – wie ausgeführt – entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2023 – 24 CS 23.495 –, juris, Rn. 25.
Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. April 2023 – 24 CS 23.495 –, juris, Rn. 25.
Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann.
Vgl. zum gesamten Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 27 ff.
Gemessen an diesen Maßstäben lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs Tatsachen vor, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG die Annahme rechtfertigten, der Antragsteller werde zukünftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Antragsteller objektiv gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition verstoßen hat und ihm dieser Verstoß auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist.
Der Antragsteller verstößt objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen, indem er den Schlüssel zu seinem Waffenschrank nicht ordnungsgemäß verwahrt.
Waffen und Munition sind im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Var. 3 WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern. Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 – 20 B 1296/19 –, juris, Rn. 18 m. w. N.
Bereits seinem Wortlaut nach gibt § 36 Abs. 1 WaffG als Maßstab für die zu treffenden Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen und eine Ansichnahme von Waffen und Munition durch unberechtigte Dritte die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahme und des betreffenden Verhaltens vor. In Anknüpfung daran und unter weiterer Berücksichtigung der nicht zuletzt verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der dem Besitzer von Waffen oder Munition durch § 36 Abs. 1 WaffG auferlegten Pflichten sind nach dieser Vorschrift solche Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen oder Munition und deren Ansichnahme durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Außerdem müssen die Vorkehrungen im angemessenen Verhältnis zum vorgenannten Zweck stehen, d. h. die entsprechende Belastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers muss diesem mit Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck zumutbar sein.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2016 – 20 A 1397/14 –, juris, Rn. 11 m. w. N.
Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV bestimmt. In diesen Vorschriften sind insbesondere Vorgaben zur Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen und erforderliche Sicherheitsstandards der Behältnisse geregelt. Darin sind indes keine Bestimmungen getroffen, die es ausschließen, dass ein solches Behältnis mittels eines Schlüssels zu verschließen ist.
Da es ebenso wenig konkretere gesetzliche Vorschriften dazu gibt, wie der Besitzer von Waffen oder Munition ggf. mit dem Schlüssel für das Behältnis, in dem er Waffen oder Munition aufbewahrt, zu verfahren hat, bestimmen sich die Vorkehrungen, die er insofern zu treffen hat, nach § 36 Abs. 1 WaffG unter Berücksichtigung des Zusammenhangs mit § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV.
Es versteht sich mit Blick auf die in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 AWaffV geregelte Verpflichtung zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in Behältnissen, die bestimmten Sicherungsanforderungen genügen müssen, von selbst, dass der Waffenbesitzer bei einer solchermaßen erforderlichen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nach § 36 Abs. 1 WaffG nicht nur verpflichtet ist, das Behältnis, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, sobald es nicht mehr unter seiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit steht, verschlossen zu halten, sondern dass er die zugehörigen Schlüssel auch zu keinem Zeitpunkt für unbefugte Dritte zugänglich aufbewahren darf.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2020 – 20 B 1296/19 –, juris, Rn. 24.
Vielmehr müssen die Schlüssel zu derartigen Behältnissen ebenfalls gesichert aufbewahrt werden und eine solche Sicherung – sei es durch Mitsichführen, Verschluss oder andere Maßnahmen – muss hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016 – 20 A 1397/14 –, juris, Rn. 13.
Für den Besitzer von Munition gilt nichts Anderes.
Diesen Anforderungen ist nach den gesetzlichen Regelungen jedenfalls genügt, wenn und solange der Waffen- und/oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel zum Waffen- bzw. Munitionsbehältnis ausübt. Denn auch im Hinblick auf Waffen und Munition selbst sind nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV) erst dann weitergehende Sicherungsvorkehrungen erforderlich, wenn deren Besitzer die tatsächliche Gewalt über diese Gegenstände nicht mehr ausübt, sondern diese verwahrt.
Daraus ergibt sich indes zugleich, dass es auch für einen Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis entsprechender Sicherungsmaßnahmen bedarf, wenn und solange der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über diesen Schlüssel nicht ausübt, sondern diesen anderweitig verwahrt. Anderes liefe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Anforderungen an die Behältnisse, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden, zuwider.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht ausgeschlossen, Waffen und/oder Munition in einem den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards genügenden Behältnis aufzubewahren, das mit einem Schlüssel verschlossen wird. In diesem Fall ist der Schlüssel zu diesem Behältnis aber in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der in Rede stehenden erlaubnispflichtigen Waffen und Munition entspricht. Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere. Der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrter Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führt dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinkt, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt werden.
Die dargestellten Anforderungen halten sich auch im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der dem Besitzer von Waffen oder Munition durch § 36 Abs. 1 WaffG auferlegten Pflichten. Insbesondere stehen die danach erforderlichen Vorkehrungen und die damit verbundene Belastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers im angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Aufbewahrungsvorschriften, das Abhandenkommen von Waffen oder Munition und deren Ansichnahme durch unberechtigte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der großen Bedeutung, die dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbunden sind, zukommt, ist nicht ersichtlich, dass eine Aufbewahrung von Schlüsseln zum Waffen- oder Munitionsbehältnis entsprechend den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der in dem Behältnis aufbewahrten Waffen und Munition einem Waffen- oder Munitionsbesitzer nicht zuzumuten wäre. Eine etwaige Belastung mit den Kosten für die Anschaffung eines weiteren Behältnisses, das dem Sicherheitsniveau für die Aufbewahrung der Waffen und Munition entspricht, muss von den Waffen- oder Munitionsbesitzer zum Schutz der Bevölkerung vor den großen Gefahren, die von Waffen und Munition in Händen unberechtigter Dritter ausgehen, hingenommen werden.
Vgl. zum gesamten Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 51 ff.
Ferner ist auch keine Verletzung sonstigen Verfassungsrechts ersichtlich. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass sich in den waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV keine expliziten Regelungen zu den Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen‑ und Munitionsbehältnissen finden, zeigt er hiermit insbesondere keine Verletzung des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Bestimmtheitsgebots auf.
Nach dem Bestimmtheitsgebot ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Das Bestimmtheitsgebot schließt zugleich jedoch die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus. Der Gesetz- und Verordnungsgeber muss in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen vor allem dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 20 A 487/17 –, juris, Rn. 39 unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, juris, Rn. 77 f.
Nach diesen Maßstäben erweisen sich die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV auch in Bezug auf die einzuhaltenden Anforderungen hinsichtlich der Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen‑ und Munitionsbehältnissen als hinreichend bestimmt. Dass sich diesen Regelungen eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung entnehmen lässt, wird anhand der vorstehend in Bezug genommenen Maßstäbe des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen,
Urteil vom 30. August 2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 27 ff., 51 ff.,
zur Aufbewahrung von Waffen‑ und Munitionsschrankschlüsseln deutlich. Schließlich sind diese Maßstäbe – wie aufgezeigt – das Ergebnis einer systematischen und teleologischen Auslegung von § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV.
Der Antragsteller wird den Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- bzw. Munitionsbehältnissen, wie sie sich aus § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV ergeben, vorliegend ersichtlich nicht gerecht. Denn er hat weder dauerhaft die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel zu seinem Waffenschrank inne (hierzu a)) noch bewahrt er den Schlüssel stattdessen in einem Behältnis auf, das seinerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffenschrank verwahrten Waffen genügt (hierzu b)).
a) Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller dauerhaft die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel zu seinem Waffenschrank innehat und bereits deswegen die gesetzlichen Anforderungen an dessen Aufbewahrung erfüllt. Von der Ausübung tatsächlicher Gewalt kann lediglich dann gesprochen werden, wenn eine gewisse, jederzeit zu realisierende tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über eine Sache besteht.
Vgl. Heinrich, in: Münchener Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2022, § 1 WaffG Rn. 169 m. w. N.
Soweit es um die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel zu einem Waffenschrank geht, erweist sich die Annahme, ein Waffen- und Munitionsbesitzer übe die tatsächliche Gewalt über einen Schlüssel zu einem Waffen- oder Munitionsbehältnis einschließlich etwaiger Zweitschlüssel dauerhaft aus, im Grundsatz als lebensfremd.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 72.
Schließlich spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung vieles dafür, dass eine absolute und lückenlose Kontrolle über einen Schlüssel zu einem Waffenschrank nur in Ausnahmefällen ohne Rückgriff auf ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Schlüsselaufbewahrungsbehältnis sicherzustellen ist.
Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. Oktober 2015 – B 1 K 15.345 –, juris, Rn. 28.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein Waffen‑ oder Munitionsbesitzer die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Waffenschrankschlüssel, die die jederzeit zu realisierende tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit voraussetzt, jedenfalls in dem Moment des Schlafens regelmäßig nicht mehr aufrechterhalten kann.
In Bezug auf den Antragsteller ist weder ersichtlich noch vom diesem substantiiert vorgetragen worden, weshalb unter Zugrundlegung der vorstehenden Maßstäbe ausnahmsweise doch von einer dauerhaften tatsächlichen Gewaltausübung des Antragstellers über seinen Waffenschrankschlüssel auszugehen sein sollte.
Die Ausführungen des Antragstellers im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, dass er den Schlüssel „24/7/365“ bei sich trage (Bl. 168 der Beiakte), die er im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens noch vertieft hat, indem er darauf hinweist, dass er den Waffenschrankschlüssel „am Schlüsselbund am Körper“ (Bl. 35 der Gerichtsakte) – „[s]ozusagen am Mann“ (Bl. 36 der Gerichtsakte) – trage und daher durchgängig den „unmittelbaren Gewahrsam“ über den Waffenschrankschlüssel ausübe (Bl. 36 der Gerichtsakte), genügen gerade nicht um von einem dauerhaften Innehaben der tatsächlichen Gewalt im Rechtssinne auszugehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Antragsteller weder im Laufe des Verwaltungsverfahrens noch des gerichtlichen Eilverfahrens spezifische Angaben dazu gemacht hat, auf welche Weise er seinen Waffenschrankschlüssel während des Schlafens aufbewahrt und wie er auch in dieser Phase eine jederzeit zu realisierende tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit in Bezug auf den Waffenschrankschlüssel sicherstellt. Zu entsprechenden – substantiierten – Schilderungen hätte der Antragsteller sich spätestens nach Erlass der angegriffenen Widerrufsverfügung vom 14. November 2024 veranlasst sehen müssen. Schließlich weist der Antragsgegner dort explizit auf den Umstand hin, dass ein Waffenbesitzer im Grundsatz jedenfalls im Moment des Schlafens die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit in Bezug auf einen Waffenschrankschlüssel nicht mehr aufrechterhalten kann.
b) Der Antragsteller bewahrt ferner seinen Waffenschrankschlüssel auch nicht in einem Behältnis auf, das seinerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffenschrank verwahrten Waffe genügt.
Hiervon ist bereits deswegen auszugehen, weil dem Protokoll der am 10. Juni 2024 durchgeführten Aufbewahrungskontrolle zu entnehmen ist, dass der Antragsteller über kein Schlüsselaufbewahrungsbehältnis verfügt (Bl. 154 der Beiakte), und der Antragsteller dieser Feststellung auch im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens nicht entgegengetreten ist.
Auch der pauschale Vortrag des Antragstellers, er habe „[n]ach der Nachschau durch die Beamten im Auftrag der Waffenbehörde […] alle Erfordernisse erfüllt, um Waffen und Tresorschlüssel sicher in seiner Abwesenheit zu verwahren“ (Bl. 37 der Gerichtsakte), lässt nicht den Schluss zu, der Antragsteller verwahre seinen Waffenschrankschlüssel zwischenzeitlich in einem Schlüsselaufbewahrungsbehältnis, das den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffenschrank verwahrten Waffen genügt. Von einer derartigen Verwahrung wäre nur bei einem ausdrücklichen dahingehenden Vorbringen des Antragstellers, das durch die Vorlage entsprechender Belege und Fotos auch noch glaubhaft zu machen wäre, auszugehen.
Im Übrigen gälte insoweit auch selbst dann nichts anderes, wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller seinen Waffenschrankschlüssel inzwischen ordnungsgemäß verwahrt. Denn ein in der Vergangenheit über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg begangener objektiver Aufbewahrungsverstoß kann jedenfalls mit Blick auf die hier in Rede stehende Zuverlässigkeitsprognose nicht durch die bloße nachträgliche Anschaffung eines vorschriftsmäßigen Schlüsselaufbewahrungsbehältnisses kompensiert werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 57.
Verstößt ein Waffen- und/oder Munitionsbesitzer – wie hier – objektiv gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, kann ein plausibles Risiko, dass der Betroffene auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG zeigen wird, regelmäßig nur dann ausgeschlossen werden, wenn ihm der vorbezeichnete objektive Verstoß ausnahmsweise in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 68 f.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder hinreichend substantiiert vorgetragen, die darauf hindeuten, dass der festgestellte erhebliche objektive Verstoß des Antragstellers gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften in Gestalt der unzureichenden Verwahrung seines Waffenschrankschlüssels diesem ausnahmsweise nicht auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist. Im Gegenteil ist es so, dass der Antragsteller sich in Bezug auf die nicht gesetzeskonforme Verwahrung seines Waffenschrankschlüssels schwerwiegende Nachlässigkeiten vorwerfen lassen muss.
Zunächst ist dem Antragsteller allerdings zuzugeben, dass sich die subjektive Vorwerfbarkeit hinsichtlich des in Rede stehenden objektiven Verstoßes nicht bereits aus der vom Antragsgegner vorgetragenen Versendung eines Serienbriefs vom 27. Februar 2024 ergibt, mit dem der Antragsgegner den Antragsteller ausdrücklich auf die vorstehend zur Anwendung gebrachten Maßstäbe betreffend die Verwahrung eines Waffenschrankschlüssels, die im Wesentlichen dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein‑Westfalen vom 30. August 2023 – 20 A 2384/20 – zu entnehmen sind, hingewiesen haben will. Da der Antragsteller den Zugang dieses Schreibens bestreitet, kann das Gericht vorliegend nicht davon ausgehen, dass ihm dieses Schreiben kurz nachdem es verfasst wurde – also Anfang März 2024 – auch tatsächlich zugegangen ist.
Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich im Verwaltungsvorgang keine objektiven Anhaltspunkte finden, die dem Antragsteller im Hinblick auf sein Bestreiten des Zugangs entgegengehalten werden könnten. Vielmehr ist es sogar so, dass der vom Antragsgegner mehrfach referenzierte Serienbrief vom 27. Februar 2024 im vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht enthalten ist und dem Verwaltungsvorgang in der Konsequenz mithin auch keine Nachweise oder Indizien, wie z. B. eine Postzustellungsurkunde oder ein Ab‑Vermerk, zu entnehmen sind, aus denen das Gericht ggf. auf den Zugang des Serienbriefs beim Antragsteller oder aber zumindest auf dessen Absendung schließen könnte.
Der festgestellte Aufbewahrungsverstoß ist dem Antragsteller allerdings deswegen auch subjektiv vorwerfbar, weil dieser spätestens seit der am 10. Juni 2024 vom Antragsgegner bei ihm zu Hause durchgeführten Aufbewahrungskontrolle über die grundsätzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffenschränken informiert war. Hiervon ist deswegen auszugehen, weil der Antragsteller das Protokoll zur Aufbewahrungskontrolle, dem unmissverständlich zu entnehmen ist, dass er seinen Waffenschrankschlüssel nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verwahrt (Bl. 154 der Beiakte 1), eigenhändig unterschrieben und durch diese Unterschrift zum Ausdruck gebracht hat, den Inhalt des Protokolls zur Kenntnis genommen zu haben. Mit Blick auf diese Sachlage war vom Antragsteller als Waffenbesitzer nunmehr zu erwarten, dass er sich unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – mit der in Rede stehenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen zu den Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen vertraut macht und in der Folge gleichermaßen unverzüglich ein Schlüsselaufbewahrungsbehältnis anschafft und verwendet, das seinerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der in seinem Waffenschrank verwahrten Waffen genügt.
So liegt der Fall hier allerdings nicht. Denn der Antragsteller hat bis heute nicht nachgewiesen, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Schlüsselaufbewahrungsbehältnis angeschafft zu haben und nunmehr auch zu verwenden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Widerrufsverfügung, dem 14. November 2024, auf den es vorliegend im Hinblick auf die zu beurteilende Sach‑ und Rechtslage maßgeblich ankommt, war er im Hinblick auf die Anschaffung und Verwendung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Schlüsselaufbewahrungsbehältnisses bereits seit über fünf Monaten in vorwerfbarer Weise untätig geblieben. Schließlich hatte der Antragsteller – wie aufgezeigt – spätestens seit der am 10. Juni 2024 durchgeführten Aufbewahrungskontrolle Kenntnis davon, dass die Verwahrung seines Waffenschrankschlüssels nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2. Die in Ziffer 2. des Bescheids enthaltene Anordnung gegenüber dem Antragsteller sämtliche Ausfertigungen seiner Waffenbesitzkarten mit der Nrn. N01 und N02 binnen zwei Wochen zurückzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG.
Danach hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zurückgenommen oder widerrufen werden.
Da der Antragsgegner die Waffenbesitzkarten des Antragstellers – wie dargelegt – zu Recht widerrufen hat, war auch eine entsprechende Rückgabeanordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG hinsichtlich der im Besitz des Antragstellers befindlichen Ausfertigungen seiner Waffenbesitzkarten zu erlassen.
3. Die in Ziffer 3. des Bescheids gegenüber dem Antragsteller verfügte Anordnung, die auf seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffe und die noch in seinem Besitz befindliche Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und insoweit entsprechende Nachweise vorzulegen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG.
Danach hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass jemand, der auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und sie noch besitzt, die Waffen oder Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner hat die Waffenbesitzkarten des Antragstellers – wie dargelegt – zu Recht widerrufen und es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls die auf den widerrufenen Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen aktuell noch besitzt. Gegenteiliges ist vom Antragsteller weder substantiiert vorgetragen worden noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht davon aus, dass im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten, auf den insgesamt sechs Waffen eingetragen waren, entsprechend Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs ein Streitwert in Höhe von 8.750,00 Euro anzusetzen ist. Dieser Betrag war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend Ziffer 1.5 Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Die mit der Widerrufsverfügung verbundene Anordnung, die Ausfertigungen der Waffenbesitzkarten unverzüglich zurückzugeben, und die Anordnung, die eingetragenen Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, waren indes nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil diese zur Vollstreckung erforderlichen Nebenentscheidungen mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse regelmäßig einhergehen.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2024 – 22 K 4836/23 –, juris, Rn. 194 m. w. N.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.