Rechtsprechung / VG Köln / 2023
VG Köln Beschluss vom 07.09.2023 – 16 K 5549/21.A
ECLI:DE:VGK:2023:0907.16K5549.21A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Gründe§
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen.
Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hat den begehrten Bescheid erlassen und die Kläger damit klaglos gestellt.
Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).