Rechtsprechung / VG Köln / 2020

VG Köln Beschluss vom 29.04.2020 – 7 L 656/20

ECLI:DE:VGK:2020:0429.7L656.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2.Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2020-04-29/7-l-656-20#rd_1

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer Einigung der Beteiligten über die gegenseitige Kostenaufhebung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2020-04-29/7-l-656-20#rd_2

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im Hinblick auf den Charakter des Verfahrens als Eilverfahren kommt hier nicht in Betracht, da der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der befristeten Maßnahme zu  einer Vorwegnahme der Hauptsache geführt hätte. Eine Aussetzung des Vollzuges hätte hier dieselbe Rechtswirkung wie eine Aufhebung der Verfügung gehabt.

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Rechtsmittelbelehrung

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Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2020-04-29/7-l-656-20#rd_3

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2020-04-29/7-l-656-20#rd_4

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2020-04-29/7-l-656-20#rd_5

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2020-04-29/7-l-656-20#rd_6

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.