Rechtsprechung / VG Köln / 2019

VG Köln Urteil vom 20.11.2019 – 3 K 4611/17

ECLI:DE:VGK:2019:1120.3K4611.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_2

Der 0000 geborene Kläger steht als Oberstudienrat mit der Fächerkombination Erdkunde und Geschichte im Schuldienst des beklagten Landes. Er ist seit langem am M.        - -W.     -Gymnasium in L.-O.      beschäftigt. Er streitet mit dem beklagten Land in diesem Verfahren über die Anerkennung von sog. Bereitschaftsstunden als gegebenenfalls zu vergütende Arbeitszeit.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_3

Am M.        --W.     -Gymnasium ist für die Bewältigung von kurzfristig auftretendem Bedarf an Vertretung von Lehrern – insbesondere in den ersten zwei Schulstunden des Schultages – seit längerem das folgende System eingerichtet: Für jeden Schultag der Woche sind für die erste und die zweite Schulstunde ein oder auch mehrere namentlich benannte Lehrer für die Bereitschaft für kurzfristig notwendig werdende Vertretung vorgesehen, worüber ein jeweils quartalsweise erstellter Bereitschaftsplan Auskunft gibt. Diese Bereitschaftsstunden sind dann auch im individuellen Stundenplan jedes einzelnen betroffenen Lehrers enthalten. Für diese muss der jeweilige Lehrer, der in diesen Bereitschaftsstunden ansonsten keine Unterrichtsverpflichtung hätte, zu Beginn der jeweiligen Schulstunde nach den üblichen Regeln auf dem Schulgelände anwesend sein. Wenn Lehrer – insbesondere aufgrund dieser Bereitschaft – zu Vertretung eingesetzt werden, kann dies als Mehrarbeit nach den entsprechenden Bestimmungen bei Vorliegen der Voraussetzungen vergütet werden. Eine Bereitschaft, die nicht zu einem Vertretungs-Einsatz führt, wird bisher nicht als vergütungserheblich behandelt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_4

Auch der Kläger ist seit längerem im Rahmen dieses Systems zu Bereitschaften vorgesehen und nimmt diese Verpflichtung wahr.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_5

Am 30.12.2016 ging bei der Schulabteilung der Bezirksregierung L.    ein Schreiben des Klägers ein, mit dem er beantragte, die von ihm „bis heute geleisteten Bereitschafts-/Vertretungszeiten rückwirkend für den nicht anspruchsverjährten Zeitraum als Arbeits-/Dienstzeit anzuerkennen“. Auf Nachfrage der Bezirksregierung, was er mit seinem Antrag bezwecke, teilte er im Januar 2017 per E-Mail mit, der Antrag auf Anrechnung der Bereitschaftsstunden als Arbeitszeit „implementiere die entsprechende Nachzahlung der geleisteten Stunden seit 2014“.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_6

Mit Bescheid vom 09.03.2017 lehnte die Bezirksregierung L.     den Antrag des Klägers zum Betreff „Anrechnung von Bereitschaftsstunden“ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach der Rechtsprechung des OVG Münster seien Bereitschaftsdienste von Lehrern keine Mehrarbeit; die Leistung von Bereitschaftsdienst gehöre zu seinen dienstlichen Verpflichtungen; zusätzliche Dienstpflichten von Lehrern neben den Pflicht-Unterrichtsstunden aus sonstigen schulisch-dienstlichen Anlässen, wie Konferenzen, Dienstbesprechungen, Eltern- und Schülersprechtage oder Aufsichten begründeten keine Mehrarbeit; dies gelte auch für die Auferlegung von Anwesenheit im Schulgebäude zwecks Bereitschaft für Vertretungsunterricht für regelmäßig 2 bis 3 Stunden wöchentlich.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_7

Der Kläger hat am 03.04.2017 – vertreten durch seine früheren Bevollmächtigten S.   und G.      Rechtsanwälte – Klage erhoben, mit der er sein Begehren nach Anrechnung von Bereitschaftsdienst weiterverfolgt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_8

Die bisherigen Bevollmächtigten haben zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Nach den europarechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei eine Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen, wenn der Betroffene sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten habe und erfahrungsgemäß mit innerdienstlicher Inanspruchnahme zu rechnen sei. Dies sei bei der für den Kläger angeordneten Vertretungs-Bereitschaft mit regelmäßig 2-3 Stunden pro Woche der Fall, weil er sich im Schulgebäude aufhalten müsse und regelmäßig eine Inanspruchnahme für Vertretung erfolge.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_9

Nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der bisherigen Bevollmächtigten haben die gegenwärtigen Bevollmächtigten das Klageverfahren fortgeführt und tragen unter Wiederholung, Ergänzung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens zur Begründung im Wesentlichen vor: Auch wenn es richtig sei, dass die neben dem Unterricht bestehenden dienstlichen Verpflichtungen wie Konferenzen, Dienstbesprechungen, Eltern- und Schülersprechtage zu den nicht gesondert zu vergütenden dienstlichen Verpflichtungen gehörten, stelle die zusätzliche Belastung des Klägers mit wöchentlich 2-3 Bereitschaftsstunden ein darüber hinausgehendes Sonderopfer dar. Besonders spürbar seien für den Kläger diejenigen Bereitschaftszeiten, bei denen er regelmäßig eine oder zwei Schulstunden vor seinem eigentlichen Unterrichtsbeginn zum Bereitschaftsdienst erscheinen müsse; um diese gehe es ihm besonders. Selbst wenn ihm dann nach einigen Minuten mitgeteilt werde, dass keine Vertretungsstunde anfalle, sei der Kläger bereits in der Schule, ohne dass er realistischerweise die Zeit bis zum eigentlichen Arbeitsbeginn sinnvoll für private Zwecke nutzen könne.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_10

Der Kläger beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_11

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L.     vom 13. März 2017 zu verpflichten, gemäß dem am 30. Dezember 2016 bei der Bezirksregierung eingegangenen Antrag des Klägers geleistete Bereitschaftsstunden ohne stattgefundene Vertretung im Zeitraum von 2014 – 2016 als gegebenenfalls zu vergütende Unterrichtszeit anzuerkennen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_12

Das beklagte Land beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_14

Die Bezirksregierung führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Da der Kläger oder andere für die Bereitschaft vorgesehene Lehrer zu Beginn der ersten oder zweiten Schulstunde nur sehr kurz auf dem Schulgelände anwesend sein müssten, bis geklärt ist, ob Bedarf für Vertretungsunterricht besteht oder nicht, sei dies mit Bereitschaft im herkömmlichen Sinne nicht zu vergleichen. Denn nach diesem sehr kurzen Zeitraum sei der Lehrer in seinem weiteren Verhalten frei und könne die Zeit nach seinem Belieben nutzen. Mit Bereitschaftsdiensten mit Anwesenheitspflicht im Bereich der Feuerwehr oder der Polizei sei dies nicht zu vergleichen; deshalb sei auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht einschlägig. Die Verteilung der Bereitschaftsstunden basiere auf einer Grundsatzentscheidung der Lehrerkonferenz. Nach dieser habe jede Lehrkraft im Laufe eines Schuljahres für je ein Quartal eine Bereitschaftsstunde im Zeitbereich 1./2. Unterrichtsstunde zu übernehmen. Diese Bereitschaftsstunden seien nötig, um ad-hoc-Vertretungen in diesem Zeitbereich verlässlich vertreten zu können. In jedem Quartal werde überprüft, welche Lehrkräfte stundenplantechnisch zur Verfügung stehen; zudem werde geprüft, ob und wie viele Bereitschaftsstunden die jeweiligen Lehrkräfte bisher im Schuljahr geleistet hätten. Dieses Verfahren habe in der Vergangenheit eine weitgehend gleichmäßige Verteilung der Bereitschaftsstunden auf das gesamte Kollegium gewährleistet. Im vierten Quartal jedes Schuljahres würden die Bereitschaften in der Regel durch Lehrkräfte geleistet, deren Unterrichtsstunden in der Abiturphase der Q2 entfielen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_15

Auf Anforderung des Gerichts hat die Bezirksregierung vorgelegt: Eine tabellarische und zusammenfassende Auswertung in Bezug auf die Bereitschaften und Vertretungseinsätze des Klägers im Zeitraum Schuljahr 2013/14 bis Schuljahr 2016/17; Angaben zu den vorgesehenen Bereitschaftsstunden des Klägers zwischen Schuljahr 2014/15 bis Schuljahr 2017/18; tabellarische Übersichten aller Tage mit Besonderheiten beim Kläger wie Vertretung, Entfall einer Unterrichts-Stunde oder Ähnliches zwischen Beginn des Schuljahres 2014/15 bis Ende des Schuljahres 2016/17; die individuellen Stundenpläne des Klägers für die Schuljahre 2014/15 bis 2016/17; auf die gesamte Woche bezogene Bereitschaftspläne für alle Quartale im Schuljahr 2017/18 sowie der aktuelle Bereitschaftsplan des Schuljahr 2019/20.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Personalakten Unterordner A der Bezirksregierung Köln in Bezug auf den Kläger sowie die vorstehend aufgeführten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_18

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. April 2005 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_19

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_20

Der angegriffene Bescheid der Bezirksregierung L.     vom 09.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, von ihm geleistete Bereitschaft ohne stattgefundene Vertretung im Zeitraum von 2014 bis 2016 als gegebenenfalls zu vergütende Unterrichtszeit anzuerkennen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_21

Dieses Begehren zielt in einem späteren Schritt im Ergebnis letztlich auf höhere und damit zusätzliche Vergütung bzw. Besoldung für diese Stunden. Ein solcher Anspruch kann sich nur aus der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) ergeben.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_22

Die Voraussetzungen der Anerkennung der geleisteten Bereitschaft als eventuell zu vergütende Unterrichtszeit bzw. Mehrarbeit liegen nicht vor.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_23

Die Einzelheiten zur Vergütung von Mehrarbeit bei Lehrern ergeben sich aus dem Runderlass des Kultusministeriums „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst“ vom 11.06.1979 (GABl. NW S. 296 24), zuletzt geändert durch Runderlass vom 26.10.1981 (GABl. NW S. 406). In diesem die gesetzlichen Vorschriften für den Bereich des Schuldienstes konkretisierenden Erlass ist in Ziff. 2.2.2 geregelt, dass vergütbare Mehrarbeit im Schuldienst nur vorliegt bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit (Satz 1); dienstliche Leistungen, die keine Unterrichtstätigkeit darstellen, sind danach keine zu vergütende Mehrarbeit (Satz 2). Dies weiter konkretisierend regelt dort Ziff. 2.2.3, dass vergütbare Mehrarbeit insbesondere nicht vorliegt bei

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_24

-          Teilnahme an Eltern- und Schülersprechtagen,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_25

-          Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen und Prüfungen aller Art (einschließlich der Aufsicht bei Prüfungsarbeiten),

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_26

-          Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_27

-          Teilnahme an Schulveranstaltungen im Rahmen der Richtlinien für Schulfahrten,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_28

-          Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen (z.B. Schulfeste),

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_29

-          Teilnahme an Schulsportfesten einschließlich der Mitwirkung als Kampfrichter,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_30

-          Teilnahme und Mitwirkung am Schulgottesdienst,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_31

-          Teilnahme an Veranstaltungen zur Förderung der Betriebsgemeinschaft,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_32

-          Teilnahme und Aufsicht bei Berufsberatungen,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_33

-          Besuch von Schülern während der Betriebspraktika,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_34

-          Erledigung von Verwaltungsarbeit.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_35

Diesen Vorschriften liegt das auch im Übrigen in allen gesetzlichen Regelungen vorausgesetzte System des Dienstes der beamteten Lehrer, deren Arbeitszeit und die hierfür vom Dienstherrn zu leistende Besoldung zu Grunde, welches sich durch eine bestimmte Anzahl an festgelegten Pflicht-Unterrichtsstunden und eine im Übrigen nicht näher definierte Zeit für sonstige dienstliche Tätigkeiten der Lehrer im Zusammenhang mit ihren Dienstpflichten auszeichnet.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_36

In dieser besonderen Situation der beamteten Lehrer gilt nach der Rechtsprechung: Es besteht die Besonderheit, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit im Übrigen entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt werden kann. Vielmehr ist in Bezug auf deren Dienstzeit nur eine grob pauschalierende Schätzung möglich. Insofern konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Bei dieser groben Schätzung muss sich die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten halten.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_37

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 – 2 NB 2.89 -, RiA 1990, 194; Urteil vom 15.06.1971 – II C 17.70 -, BVerwGE 38, 191; OVG NRW, Urteil vom 08.11.2005 – 6 A 2650/03 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.; ähnlich Hess. VGH, Beschluss vom 28.03.2007 – 1 UZ 2770/06 -, juris, und Urteil vom 05.05.2009 – 1 A 2098/08 -, juris.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_38

Im Hinblick auf die für Beamte im Land Nordrhein-Westfalen im Grundsatz geltende wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden sind neben den für den Kläger und andere Gymnasial-Lehrer geltenden aktuell 25,5 Pflicht-Unterrichtsstunden (wenn man diese mit den über den Schultag verteilten Pausen jeweils mit etwa einer Zeitstunde gleichsetzt) bis zum Erreichen dieser wöchentlichen Rahmen-Dienstzeit noch 15,5 Stunden für sonstige dienstliche Tätigkeiten verfügbar. Hierunter fallen unter anderem die oben aufgelisteten dienstlichen Tätigkeiten gemäß Ziff. 2.2.3 des Runderlasses sowie auch alle Tätigkeiten zur Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts. Diese – neben den als „harte/messbare“ Dienstzeit - gewissermaßen als „weiche“/nicht exakt messbare Dienstzeit zu bezeichnende bedeutsame Komponente der dienstlichen Tätigkeit von Lehrern, die mit ihrer Besoldung im Grundsatz abgegolten ist, variiert individuell. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Arbeitsweise, der jeweiligen Fächerkombination und unterliegt auch über das Schuljahr typischerweise Schwankungen. Während der Schulferien, die über den Erholungsurlaub der Beamten um mehr als 100 % hinausgehen, und deshalb auch als unterrichtsfreie Zeit bezeichnet werden, besteht überhaupt keine Verpflichtung zur Leistung von Pflichtstunden und insofern ist dort nur weiche Arbeitszeit vorhanden, soweit die unterrichtsfreie Zeit den Erholungsurlaub übersteigt. Unter Berücksichtigung all dieser Besonderheiten ist bei der Frage nach Mehrarbeit entscheidend, ob durch zusätzliche dienstliche Verpflichtungen auf das gesamte Jahr gesehen der Dienstzeit-Rahmen eines Lehrers über das mit der Besoldung im Grundsatz abgegoltene Maß hinaus überschritten wird.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_39

Dies ist bei den Bereitschafts-Stunden des Klägers, für die dieser im Zeitraum von 2014 bis 2016 vorgesehen war und in denen keine tatsächliche Vertretung stattfand, nicht festzustellen. Der Kläger hat solches auch unter Berücksichtigung aller vorliegenden Unterlagen und seines Vorbringens nicht zur Überzeugung des Einzelrichters dargetan.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_40

Hierbei ist die von der Bezirksregierung L.    mit Schriftsatz vom 09.10.2017 vorgelegte tabellarische Übersicht über die Bereitschaften des Klägers im Zeitraum vom Schuljahr 2013/14 bis Schuljahr 2016/17 aufschlussreich. Dort sind für das Schuljahr 2013/14 überhaupt keine Daten vorhanden. Für die verbleibenden drei Schuljahre sind jeweils die Anzahl der tatsächlich für den Kläger ursprünglich vorgesehenen Bereitschaften, die davon ausgefallenen Bereitschaften („Bereitschafts-Entfälle“), die demnach verbleibenden Bereitschaftseinsätze und die bei diesen Einsätzen tatsächlich stattgefundenen Vertretungseinsätze erkennbar. Für dieses Verfahren relevant sind für die Beurteilung der tatsächlichen zeitlichen Belastung des Klägers nur die tatsächlich stattgefundenen Bereitschaftseinsätze abzüglich der Vertretungseinsätze. Hier sind für die Beurteilung der durchschnittlichen auf das Jahr gesehenen zusätzlichen Belastung als Überblick zunächst die Zahlen für den gesamten Zeitraum von drei Schuljahren aussagekräftig: Von ursprünglich vorgesehenen 42 Bereitschaften waren beim Kläger elf Bereitschaften entfallen und es verblieben 31 Bereitschaftseinsätze, von denen wiederum zwölf in tatsächliche Vertretung mündeten. Damit lagen in drei Schuljahren nur insgesamt 19 stattgefundene Bereitschaften ohne Vertretungseinsatz vor. Hiervon entfielen sechs auf das Schuljahr 2014/15, 10 auf das Schuljahr 2015/16 und drei auf das Schuljahr 2016/17. Schon diese Zahlen verdeutlichen den überschaubaren Umfang der zusätzlichen zeitlichen Belastung des Klägers durch diese Organisation der Bereitschaft für Vertretung.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_41

Auch die vorgelegten Stundenpläne des Klägers, denen sich die für ihn vorgesehenen Bereitschaften in den ersten beiden Unterrichtsstunden des Tages entnehmen lassen, die mit den Angaben der Bezirksregierung L.    und der Schulleitung des Gymnasiums des Klägers in deren Schreiben vom 17.10.2019 übereinstimmen, ergeben ein aussagekräftiges Bild: Im Schuljahr 2014/15 war für den Kläger im dritten Quartal eine Bereitschaft am Dienstag in der 1. und 2. Stunde in der sog. A-Woche vorgesehen. Dies lässt sich bei Vorliegen von A-Woche und B-Woche auf eine Bereitschaftsstunde wöchentlich in diesem Quartal mitteln. Eine Bereitschaftsstunde im vierten Quartal dieses Schuljahres dürfte beim Kläger durch nicht stattgefundenen Unterricht in seinen Kursen in der dem Schulabschluss mit dem Abitur unmittelbar vorausgehenden Klasse Q2 ausgeglichen sein; denn im vierten Quartal des letzten Schuljahres findet nach den Osterferien kein Unterricht für die Abiturienten mehr statt. Im Schuljahr 2015/16 hatte der Kläger eine Bereitschaftsstunde im zweiten Quartal (Mittwoch, 1. Stunde) und eine im dritten Quartal (Donnerstag, 1. und 2. Stunde, jedoch nur in der B-Woche) zu leisten. Auch im Schuljahr 2016/17 war der Kläger für jeweils eine Bereitschaftsstunde wöchentlich im ersten Quartal sowie im dritten Quartal vorgesehen (wohl beides Dienstag 1. Stunde). Im Schuljahr 2017/2018 (schon jenseits des vom Klageantrag erfassten Zeitraums) stand der Kläger mit einer Bereitschaftsstunde im dritten Quartal (Montag 1. Stunde) im Plan. Die für ihn dort im vierten Quartal noch vorgesehene Sonderbereitschaft am Freitag in der dritten und 4. Stunde war durch Ausfall von Unterricht in seinen Kursen in der Q2 ausgeglichen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_42

All dem lässt sich entnehmen, dass der Kläger jeweils auf das gesamte Schuljahr betrachtet nur in Teilzeiträumen eine Bereitschaft wöchentlich im Plan hatte. Auf das gesamte Schuljahr gesehen war damit bei ihm entweder nur eine „Viertel-Bereitschaft“ wöchentlich (bei Bereitschaft in nur einem Quartal des Schuljahres) bzw. eine „halbe Bereitschaft“ wöchentlich (bei Bereitschaft in zwei Quartalen des Schuljahres) als Obergrenze der Belastung hierdurch zu betrachten. Hierdurch wird weder in den genannten Quartalen noch auf das gesamte Schuljahr gesehen die mit der Besoldung abgegoltene Dienstzeit überschritten.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_43

Dabei ist insbesondere – die vorstehende Bewertung noch verstärkend – zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des in der mündlichen Verhandlung gehörten stellvertretenden Schulleiters des Gymnasiums des Klägers, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, eine vorgesehene Bereitschaftsstunde überhaupt nicht mit einer Belastung wie durch eine zusätzliche Unterrichtsstunde (z. B. durch Vertretung) gleichzusetzen ist. Denn bei einer solchen Bereitschaft klärt sich regelmäßig innerhalb der ersten 5 Minuten der Unterrichtsstunde, ob eine Vertretung erforderlich ist. Sodann ist die betroffene Lehrkraft frei, die verbleibende Zeit nach den eigenen individuellen Vorstellungen zu nutzen. Zwar ist die Lehrkraft dann schon auf dem Schulgelände und musste den eigenen Arbeitstag früher als für die eigentliche Unterrichtsverpflichtung beginnen und sich früher zur Schule begeben, jedoch kann sie nun die Zeit für alle anderen dienstlichen Tätigkeiten nutzen, was ihr zu anderem Zeitpunkt Freizeit verschafft. Sie kann aber auch in dem interessanten urbanen Umfeld des Gymnasiums des Klägers die Zeit für nicht-dienstliche Aktivitäten vielfältiger Art nutzen. Die verbleibende Zeit ist deshalb in keiner Weise „tote Zeit“, sondern individuell frei verfügbar und sinnvoll nutzbar. Die damit gegebene Belastung im jeweiligen Quartal, in dem eine Bereitschaftsstunde vorgesehen ist, und erst recht auf das gesamte Schuljahr verteilt betrachtet, ist damit in jeder Hinsicht zumutbar und überschreitet nicht den Rahmen von im Durchschnitt 15,5 Zeitstunden „weicher Dienstzeit“ jenseits der Pflichtstunden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_44

Vgl. zu Bereitschafts-Stunden, die in die „weiche“ Dienstzeit fallen und das Zumutbare nicht überschreiten: OVG NRW, Urteil vom 08.11.2005 – 6 A 2650/03 -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 28.03.2007 – 1 UZ 2770/06 -, juris, und Urteil vom 05.05.2009 – 1 A 2098/08 -, juris.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_45

Bewegt sich die Inanspruchnahme des Klägers jenseits seiner Pflicht-Stunden im Bereich der „weichen Dienstzeit“ durch die Bereitschaften mithin im zulässigen Rahmen und ist damit zumutbar, so ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger gegenüber den anderen Lehrkräften der Schule ohne sachlichen Grund verschieden behandelt und mehr belastet würde. Dem gesamten Vorbringen der Bezirksregierung L.    und den von ihr sowie von der Schule des Kläger vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass hier nach für alle gleichen Kriterien vorgegangen wurde und sich die Schulleitung bei der Organisation des Bereitschaftsdienstes von sachlichen Gründen leiten ließ und darum bemüht ist, alle Lehrkräfte gleich zu belasten. Anderes hat auch der Kläger nicht vorgetragen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_46

Hiervon abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Kläger für sein Begehren in Bezug nimmt. Zu Bereitschaftsstunden, die nicht in Vertretung-Unterricht münden, ist dort nicht entschieden worden.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_47

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – 2 C 27.09 -, juris insbesondere Rn. 11, und – 2 C 28.09 -, juris insbesondere Rn. 15.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_48

In jenen Entscheidungen ging es vielmehr um die Vergütung tatsächlicher zusätzlicher Unterrichts-Stunden, insbesondere bei Vertretung. Die dort in Rn. 11 bzw. Rn. 15 geäußerten und vom Kläger angeführten „Zweifel“ bezogen sich auf das Vorliegen „zwingender“ dienstlicher Gründe für die Anordnung von nach der MVergV zu vergütender Mehrarbeit; um solches geht es hier nach dem vorstehend Dargestellten gerade nicht.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_49

Die vom Kläger ebenfalls zur Begründung angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit liegt hier neben der Sache. Denn in jenen Entscheidungen ging es um Situationen, in denen durch Bereitschaftszeiten mit durchgehender Anwesenheitspflicht am Arbeitsort die exakt messbare Arbeitszeit überschritten wurde. Hier ist gerade die Überschreitung der vom Kläger geschuldeten Arbeitszeit nicht festzustellen, insbesondere auch deshalb, weil er nach sehr kurzer Zeit bis zur Feststellung, ob eine Vertretung erforderlich ist, wieder frei war, das Schulgelände zu verlassen, sofern er dies wollte.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_50

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_51

Rechtsmittelbelehrung

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_52

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_54

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_55

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_56

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_57

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_58

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_59

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_60

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_61

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_62

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_63

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_65

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_69

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_70

Rechtsmittelbelehrung

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_71

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_72

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_73

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_74

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-11-20/3-k-4611-17#rd_75

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.