Rechtsprechung / VG Köln / 2019

VG Köln Urteil vom 21.08.2019 – 7 K 14430/17

ECLI:DE:VGK:2019:0821.7K14430.17.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_2

Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihrer Tochter, ihres Schwiegersohns und ihrer Enkel in ihren Aufnahmebescheid.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_3

Die Klägerin beantragte am 21.01.2014, ihr unter Einbeziehung ihrer Tochter P.    , ihres Schwiegersohnes N.       T.           und ihrer 2010 geborenen Enkelin B.     einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Sie legte Bescheinigungen vor, wonach die einzubeziehenden Personen mit Wohnsitz im Gebiet Moskau gemeldet seien. Den weiter eingereichten Unterlagen zufolge übte der Schwiegersohn aufgrund einer im November 2013 erteilten Zusage vom 01.01.2014 an bis Dezember 2016 eine wissenschaftliche Tätigkeit an der Universität in Paris aus. Die Tochter und die Enkelin der Klägerin lebten während dieser Zeit ebenfalls mit Aufenthaltserlaubnis in Frankreich. Dort wurde im 00. 2014 der Enkel N1.    geboren. Nach Erlangung der Promotion Ende 2016 zog der Schwiegersohn der Klägerin mit ihrer Tochter und den Enkeln nach Grenoble um, wo er im Dezember 2016 eine auf zwei Jahre befristete Stelle am Nationalen Zentrum für wissenschaftliche Forschung antrat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_4

Im März 2017 erhielt die Klägerin einen Aufnahmebescheid. Mit Bescheid vom 02.03.2017 lehnte das Bundesverwaltungsamt eine Einbeziehung der Tochter, der beiden Enkel und des Schwiegersohns der Klägerin ab. Eine gemeinsame Aussiedlung aus dem Herkunftsgebiet sei nicht möglich, da die Familie der Tochter dort nicht mehr lebe, sondern ihren Wohnsitz bereits nach Frankreich verlagert habe. Die Einbeziehung des Schwiegersohns scheitere zudem daran, dass er weder Abkömmling noch Ehegatte der Klägerin sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_5

Mit ihrem gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Stelle ihres Schwiegersohns in Grenoble nur befristet sei. Es handle sich daher nicht um eine dauerhafte Wohnsitzverlegung. Sie legte ein A1- Sprachzertifikat ihrer Tochter vor.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_6

Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2017 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_7

Die Klägerin hat am 03.11.2017 Klage erhoben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_8

Im November 2018 ist die Klägerin in das Bundesgebiet übergesiedelt. Das Bundesverwaltungsamt hat ihr im Dezember 2018 eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_9

Zur Klagebegründung verweist die Klägerin auf den Zeitpunkt ihres Aufnahme- und Einbeziehungsantrags. Damit habe sie bereits vor Beginn der Doktorandentätigkeit des Schwiegersohnes zum Ausdruck gebracht, dass sie und die Familie der Tochter den Lebensmittelpunkt in Deutschland wählen wollten. Das spreche gegen eine dauerhafte Wohnsitznahme in Frankreich. Es könne nicht verlangt werden, dass der Schwiegersohn eine Doktorandenstelle auf dem Gebiet der Weltraumphysik an der Sorbonne ausschlage. Derzeit arbeite er in Westeuropa an seiner weiteren wissenschaftlichen Karriere. Nach wie vor verfüge er nur über einen befristeten Arbeitsplatz. Im Januar 2019 sind die französischen Aufenthaltsgestattungen der Familie der Tochter der Klägerin um ein Jahr verlängert worden. Der Schwiegersohn der Klägerin hat im März 2019 eine auf ein Jahr befristete Stelle an der Universität Genf erhalten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_10

Die Klägerin beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2017 zu verpflichten, ihr Einbeziehungsbescheide für ihre Tochter P.    , den Schwiegersohn sowie die Enkelkinder  B.     und N1.    zu erteilen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_12

Die Beklagte beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_14

Sie wiederholt die Erwägungen aus den angefochtenen Bescheiden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_15

Die Kammer hat der Klägerin mit Beschluss vom 30.11.2018 Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sie die Einbeziehung ihrer Tochter P.    und ihrer Enkelkinder verfolgt. Im Übrigen ist der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_17

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_18

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_19

Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihre Tochter, die Enkel und den Schwiegersohn in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_20

Ein Anspruch auf Einbeziehung des Schwiegersohns der Klägerin scheitert von vornherein daran, dass der Gesetzgeber lediglich die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen des Spätaussiedlers ermöglicht, vgl. § 27 Abs. 2 BVFG.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_21

Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Tochter und der Enkel der Klägerin liegen ebenfalls nicht vor.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_22

Ihre Einbeziehung kommt nicht nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in Betracht. Danach werden Abkömmlinge, die im Aussiedlungsgebiet leben, auf Antrag der Bezugsperson zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen. Nach der abgeschlossenen Übersiedlung der Klägerin kann eine Einbeziehung eine „gemeinsame“ Aussiedlung nicht mehr ermöglichen. Zudem „leben“ die Tochter und die Enkel der Klägerin nicht im Aussiedlungsgebiet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_23

Eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Bestimmung kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden. Der Anwendung dieser Bestimmung steht entgegen, dass die Tochter und die Enkel der Klägerin nicht seit der Aussiedlung der Klägerin im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ sind.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_25

-          vgl. Urteil vom 15.01.2019  1 C 29.18 -,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_26

der das Gericht folgt, erfordert ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet im Sinne des 3 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ebenso wie ein Leben im Aussiedlungsgebiet im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG einen durchgängigen tatsächlichen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet. Allein ein möglicher - gegebenenfalls zweiter - Wohnsitz des Angehörigen im Aussiedlungsgebiet reicht für dessen Einbeziehung nicht aus. Diese bereits durch den Wortlaut nahegelegte Auslegung wird bestätigt durch den systematischen Vergleich der einzelnen Tatbestände des § 27 BVFG. In Abgrenzung zu § 27 Abs. 1 BVFG der auf den „Wohnsitz“ abstellt, bedeuten die in § 27 Abs. 2 BVFG verwendeten Begriffe „leben“ und - als dessen Fortsetzung - „verbleiben“ mit einer kontinuierlichen Ortsanwesenheit. Auch die Entwicklung der Regelungen zur Einbeziehung von Familienangehörigen und das mit ihnen verfolgte Ziel belegen, dass die Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 und 3 BVFG einen durchgängigen bzw. deutlich überwiegenden tatsächlichen Aufenthalt des Einzubeziehenden im Aussiedlungsgebiet erfordert. Mit der Einbeziehung verfolgt der Gesetzgeber ausschließlich den Zweck, aussiedlungsbedingte Familientrennungen zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Mit diesem Zweck unvereinbar ist eine Erstreckung der nachträglichen Einbeziehung auch auf Fälle, in denen die Familientrennung nicht nur in der Aussiedlung der Bezugsperson ihre Grundlage findet, sondern im Wegzug des Angehörigen. Das Vertriebenenrecht mit seinen weitreichenden, auch staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolgen erfasst erkennbar nur den direkten Zuzug aus den Aussiedlungsgebieten. Weitere Fälle des Nachzugs zu Familienangehörigen sind nach allgemeinem Aufenthaltsrecht zu beurteilen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_27

Nach diesen Maßstäben scheidet eine nachträgliche Einbeziehung der Tochter und der Enkel der Klägerin aus, weil sie seit Beginn des Jahres 2014 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Russland haben, sondern in Frankreich bzw. der Schweiz leben. Die Trennung der Familie beruht daher nicht auf der Aussiedlung der Klägerin, sondern auf dem vorherigen Wegzug ihrer Angehörigen in ein Drittland. Dies lässt den rechtfertigenden Grund für deren Einbeziehung unabhängig von der Frage entfallen, ob gegebenenfalls in Russland noch ein Wohnsitz im Rechtssinne aufrechterhalten wird.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_28

§ 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG kommt als Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid in Deutschland aufhalten ein Aufnahmebescheid erteilt oder die Eintragung nach Abs. 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung nach Einführung einer Rechtsgrundlage für die nachträgliche Einbeziehung in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG einen sich damit überschneidenden Anwendungsbereich hat, oder ob sich ihr Anwendungsbereich nunmehr auf die Fallgestaltung beschränkt, dass sich der Angehörige schon in Deutschland aufhält,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_29

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 -, das diese Frage ebenfalls  offen lässt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_30

Denn die Tochter und die Enkel der Klägerin halten sich nicht im Bundesgebiet (und auch nicht im Aussiedlungsgebiet) sondern in einem Drittland auf.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_31

Angehörige, die ihrerseits eine Trennung von der Bezugsperson durch einen Wegzug in ein Drittland herbeigeführt haben, können nicht unter Heranziehung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden. Dem steht der dargestellte ausschließliche Zweck der Einbeziehung, aussiedlungsbedingte Trennungen zu überwinden, entgegen. Eine über § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ermöglichte Einbeziehung von Angehörigen, die den Spätaussiedler durch einen Umzug in ein Drittland im Aussiedlungsgebiet zurückgelassen haben, liefe auf einen erweiterten, mit besonderen vertriebenenrechtlichen Privilegierungen einhergehenden Familiennachzug ohne aussiedlungsspezifische Rechtfertigung hinaus. Die Einführung eines umfassenden vertriebenenrechtlichen Familiennachzugsregimes neben den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug war mit den Einbeziehungsbestimmungen indessen nicht beabsichtigt,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_32

vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 -,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_33

Die nachgeholte Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist zudem an die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG gebunden, dass es sich um eine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Ausreise handeln muss,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_34

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 -.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_35

Eine gemeinsame Ausreise war jedoch von Anfang an nicht erreichbar. Bei Beantragung des Einbeziehungsbescheids hatten die Tochter und die Enkelin der Klägerin soeben ihren Aufenthalt in Frankreich begründet. Der Enkel hat nie in Russland gelebt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_38

Rechtsmittelbelehrung

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_39

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_41

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_42

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_43

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_44

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_45

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_46

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_47

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_48

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_49

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_50

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_52

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_56

Der festgesetzte Streitwert basiert auf dem gesetzlichen Auffangstreitwert für jede Person, deren Einbeziehung die Klägerin anstrebt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_57

Rechtsmittelbelehrung

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_58

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_59

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_60

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_61

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2019-08-21/7-k-14430-17#rd_62

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.