Rechtsprechung / VG Köln / 2018

VG Köln Beschluss vom 05.12.2018 – 13 L 2697/18

ECLI:DE:VGK:2018:1205.13L2697.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

­­Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe§

2

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_1

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte.

4

Vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 123 Rdn.13 ff.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_2

Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_3

vgl. Kopp/Schenke, § 123, Rdn. 14; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, Juris.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_4

Die von der Antragstellerin begehrte Anordnung läuft auf die Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen sind vorliegend indes nicht erfüllt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_5

Soweit die Antragstellerin Akteneinsicht in die Sozialhilfeakte ihres Sohnes begehrt und sich sinngemäß auf § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X beruft, liegen dessen Voraussetzungen nach Lage der Akten nicht vor.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_6

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_7

Wer „Beteiligter“ ist, richtet sich nach § 12 Abs. 1 SGB X. Demzufolge sind Beteiligte Antragsteller und Antragsgegner (Nr. 1), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Nr. 2), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat (Nr. 3) sowie diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind (Nr. 4).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_8

Die Antragstellerin zählt nach dem Inhalt der Akten schon nicht zu dem solchermaßen gezogenen Kreis der Verfahrensbeteiligten, wie sie selbst einräumt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_9

Der Antragstellerin steht nach Lage der Dinge auch kein allgemeiner Anspruch auf die streitige Gewährung von Einsicht in die Sozialhilfeakte ihres Sohnes außerhalb eines Verwaltungsverfahrens zu.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_10

Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich nicht. Er kann nur zugunsten desjenigen in Betracht kommen, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Überdies erfolgt die Entscheidung, ob unter dieser Voraussetzung Akteneinsicht gewährt wird, grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Behörde.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_11

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. Juni 1989 - 5 B 63.89 -, juris Rdn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, juris Rdn. 33; VG Würzburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - W 3 K 16.885 -, juris Rdn. 33; VG Augsburg, Urteil vom 12. Januar 2016 - Au 3 K 15.402 -, juris Rdn. 20; VG Hannover, Beschluss vom 10. März 2015 - 10 B 1268/15 -, juris Rdn. 5.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_12

Ausgehend davon ist das Ermessen des Antragsgegners nicht zugunsten der Antragstellerin auf Null reduziert, zumal schon nicht hinreichend dargetan ist, weshalb eine Akteneinsicht zwingend vor dem 6. Dezember 2018 erfolgen muss.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_13

Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) stützt, ist er bereits unzulässig.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_14

Diesbezüglich fehlt es nämlich bereits am entsprechenden Antrag im Verwaltungsverfahren. Nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung für eine in der Hauptsache zu erhebende Verpflichtungsklage bzw. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber eine Antragstellung an die Behörde vor Klageerhebung bzw. vor in Inanspruchnahme von gerichtlichem Eilrechtsschutz, wie sich aus § 68 Abs. 2, § 75 VwGO ergibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Behörde an sich von Amts wegen tätig werden muss. Die Klage bzw. der Antrag nach § 123 VwGO vermag den Antrag nicht zu ersetzen,

18

vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage,

19

§ 75 Rdn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage,

20

§ 75 Rdn. 7.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, bestand kein Anlass, den Wert mit Rücksicht auf eine Vorläufigkeit der Entscheidung zu reduzieren.

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­

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Rechtsmittelbelehrung

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_16

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_17

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_18

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_19

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_20

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_21

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-12-05/13-l-2697-18#rd_22

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.­