Rechtsprechung / VG Köln / 2018

VG Köln Beschluss vom 29.08.2018 – 4 L 607/18.A

ECLI:DE:VGK:2018:0829.4L607.18A.00

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Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 759/18.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2018 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_2

Der sinngemäße Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_3

die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 759/18.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2018 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_5

Der Antrag ist zulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_6

Der Antragsteller verfügt insbesondere über ein Rechtsschutzbedürfnis.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_7

Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der erstmaligen Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn in der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt eine einfachere und ebenso effektive Möglichkeit zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzzieles (Fortführung des vom Bundesamt zunächst eingestellten Verfahrens und Verhinderung der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_8

VG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 4 L 2650/17.A –, juris.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_9

Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine zweite Einstellung. Bei dieser kann der Antragsteller nicht auf das Wiederaufnahmeverfahren gem. § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG verwiesen werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_10

Es bedarf keiner Entscheidung, ob etwas anderes gilt, wenn die erste Einstellung des Verfahrens rechtswidrig erfolgt ist.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_11

Vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2017 – 4 L 2650/17.A –, juris, Rn. 14.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_12

Entsprechendes macht der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht geltend.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_13

Das Asylverfahren ist nach § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag (Wiederaufnahmeantrag bzw. Asylantrag nach Satz 2 bzw. 4) als Folgeantrag (§ 71 AsylG) zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Der Antragsteller kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen, die für die Stellung eines Asylfolgeantrags gelten, die erneute Prüfung eines Asylbegehrens verlangen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_14

VG Würzburg, Beschluss vom 24. März 2017 – W 5 S 17.31216 –, juris, Rn. 19 m.w.N.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_15

Der Antrag ist auch begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_16

Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 17. Januar 2018, denn es spricht Einiges dafür, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_17

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_18

Vorliegend ist der Tatbestand einer gesetzlichen Regelvermutung für das Nichtbetreiben erfüllt, weil der Antragsteller der Ladung zur persönlichen Anhörung nicht Folge geleistet hat. Der anwaltlich vertretene Antragsteller war entgegen seinem Vortrag auch unabhängig davon ordnungsgemäß zur Anhörung geladen, ob er selbst vor dem anberaumten Termin von der Ladung erfahren hat. Für die Wirksamkeit der Ladung kommt es darauf an, dass sein Rechtsanwalt Kenntnis vom Zugang der Ladung genommen hat.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_19

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016 – 4 A 2077/16.A –, juris, Rn. 4 f. m.w.N.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_20

Der Antragsteller wurde jedoch nicht ordnungsgemäß über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen eines Nichtbetreibens des Verfahrens belehrt, § 33 Abs. 4 AsylG. Ihm ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes lediglich eine Belehrung über die Mitwirkungspflichten im Folgeantragsverfahren ausgehändigt worden, obwohl das Bundesamt in der Sache von einem Fortführungsantrag des Antragstellers gem. § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ausging (vgl. Beiakte, Bl. 46). In dem Merkblatt „Belehrung für Folgeantragsteller über Mitwirkungspflichten, Allgemeine Verfahrenshinweise“ (Beiakte, Bl. 10 ff.), das dem Antragsteller am 21. Dezember 2017 ausgehändigt wurde, findet sich auf Seite 2 des Formblatts die Belehrung darüber, „dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung)“, wenn der Antragsteller zu diesem Termin nicht erscheint, ohne seine Hinderungsgründe dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben. Eine Belehrung über die Vorschriften des § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylG erfolgte auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Das Anschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 3. Januar 2018 über die Ladung zur Anhörung enthält keinen Hinweis auf die vorgenannten Vorschriften. Es erfolgt wiederum die auf eine Folgeantragstellung abgestimmte Belehrung, dass bei Nichtwahrnehmung des Termins zur Anhörung über den Antrag ohne persönliche Befragung nach Aktenlage entschieden werden kann (Beiakte, Bl. 43).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-08-29/4-l-607-18-a#rd_22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.