Rechtsprechung / VG Köln / 2018

VG Köln Beschluss vom 14.06.2018 – 20 L 1365/18

ECLI:DE:VGK:2018:0614.20L1365.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage der Antragstellerin gegen die Auflagenverfügung des Antragsgegners vom 14.06.2018 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2.  Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

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Der am heutigen Tag um 14.24 Uhr eingegangene Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_1

die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage der Antragstellerin gegen die Auflagenverfügung des Antragsgegners vom heutigen Tage wiederherzustellen,

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hat Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_2

Diesbezüglich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin fernmündlich klargestellt, dass sich sein Begehren allein auf die Untersagung der Auftritte des Herrn Z.        und der Frau I.     als Redner auf der geplanten Veranstaltung bezieht (Satz 1 der Auflage), nicht hingegen auf die Untersagung von – gar nicht vorgesehenen – Liveschaltungen aus der Türkei

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_3

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Voll-ziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 5 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Gunsten der Antragstellerin aus.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_4

Dabei stellt die Kammer die Bedenken, ob es sich bei der in Rede stehenden Veranstaltung in der Volksbühne Rudolfplatz überhaupt um eine – öffentliche -Versammlung im Sinne des Art. 8 GG handelt, zurück.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_5

Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung kann die Kammer jedenfalls  nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 5 VersG, die sowohl für ein Verbot als auch Beschränkungen von Versammlungen in geschlossenen Räumen gelten, vorliegend gegeben sind. Die Verbotsgründe des § 5 Nrn. 1-4 VersG konkretisieren die verfassungsunmittelbaren Gewährleistungsschranken der Friedlichkeit aus Art. 8 GG; für einen unfriedlichen Verlauf der Veranstaltung der Antragstellerin bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_6

Soweit sich der Antragsgegner auf den Beschluss des OVG NRW vom 29.07.2016 – 5 B 876/16 – und die nachfolgende Entscheidung des BVerfG beruft, ist bereits der zugrundeliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Was die weiterhin angeführte Entscheidung der Bundesregierung zu Auftritten von ausländischen Regierungsmitgliedern und Amtsträgern aus Staaten außerhalb der EU bzw. die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik anbetrifft, so liegt eine solche oder zumindest vergleichbare Konstellation ebenfalls nicht vor, denn die beiden vorgesehenen Redner sind nach den Angaben der Antragstellerin, die das Gericht nicht in Zweifel zieht, keine türkischen Abgeordneten noch sonstige Amtsträger aus der Türkei und haben ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_7

Insgesamt ist demnach bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vorliegend – auch unter Berücksichtigung der extremen Kürze der dem Gericht für die Entscheidung verbleibenden Zeit – festzustellen, dass der Antragstellerin im Lichte des Art. 8 GG nicht hinnehmbare Nachteile durch die verhängte Versammlungsauflage erwachsen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.

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Rechtsmittelbelehrung

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_9

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_10

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_11

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_12

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_13

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_14

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-06-14/20-l-1365-18#rd_15

Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.