Rechtsprechung / VG Köln / 2014

VG Köln Beschluss vom 27.03.2014 – 23 L 485/14

ECLI:DE:VGK:2014:0327.23L485.14.00

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Tenor§

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_2

Der zulässige sinngemäße Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_3

die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 1480/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.2.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_4

ist nicht begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_5

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dies wird vom Antragsteller zu Recht nicht in Abrede gestellt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_6

In der Sache fällt die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers aus. Das an den Antragsteller gerichtete Gebot, das auf dem Grundstück des Antragstellers errichtete Zelt zu entfernen, beruht auf § 61 Abs. 1 BauO NRW und ist offensichtlich rechtmäßig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_7

Das zur Erweiterung der genehmigten Gaststätte auf dem Grundstück abgestellte Zelt ist formell illegal. Ungeachtet der Frage, dass scheinbar auch die in dem Zelt stattfindende Gastronomienutzung baurechtlich nicht genehmigt ist, handelt es sich bei dem streitigen, angeblich über eine Grundfläche von 60 qm verfügende Zelt nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach § 65 Abs. 1 (insbesondere Nrn. 39 bis 41, 49) oder § 66 BauO NRW. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht einmal darauf an, dass das Zelt wegen der besonderen Art seiner Nutzung sogar als Teil des gesamten Gebäudes, namentlich der Gaststätte zu sehen sein dürfte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_8

Vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.11.2011 – OVG 10 S 28.11 -.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_9

Allein die formelle Illegalität rechtfertigt vorliegend aus den von der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung im letzten Absatz vor der Rechtsbehelfsbelehrung dargelegten Gründen eine sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung, da das Zelt ohne größeren Aufwand und ohne Substanzverlust ab- und aufzubauen ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_10

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.2.2014 – 5 L 347/13 – („temporäre“ Lagerhalle); OVG NRW, Beschluss vom 7.10.2005 – 10 B 1394/05 – (aus Boden-, Wand- und Deckenelementen zusammengesetzte Kühlzelle).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_11

Im Übrigen ist das Zelt auch materiell nicht genehmigungsfähig. Ob dies aus rechtlichen Gesichtspunkten heraus gilt, die in der Ordnungsverfügung nicht genannt sind, ist unerheblich. Jedenfalls handelt es sich bei dem Zelt nicht um einen Behelfsbau im Sinne von § 53 Abs. 1 BauO NRW, da das Zelt offenkundig als dauernde, zumindest auf unbestimmte Zeit angelegte Überdachung der „Außengastronomie“ und damit der Erweiterung der (genehmigten) Nutzungsflächen der Gaststätte dient. Demzufolge müsste es u.a. die Anforderungen an den Brandschutz nach § 35 BauO NRW erfüllen. Dies ist unstreitig nicht gegeben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_12

Entgegen der Darstellung des Antragstellers handelt es sich nicht um einen Fliegenden Bau im Sinne von § 79 BauO NRW und der dazu erlassenen Richtlinie. Zwar kommt das Zelt von der Konstruktion her als Fliegender Bau in Betracht. Ein solcher ist darüber hinaus aber dadurch gekennzeichnet, dass eine feste Beziehung der Anlage zu einem Grundstück fehlt, während vorliegend das Zelt dauernd oder zumindest langfristig in einer festen Beziehung zu der Gaststätte auf demselben Platz aufgestellt ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_13

Vgl. zu vergleichbaren Fallgestaltungen (Erweiterung von Gaststätten durch Zelte) nach dem jeweiligen Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2.11.2011 – OVG 10 S 28.11 -; BayVGH, Beschluss vom 29.6.2004 – 20 CS 04.1399 -.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_14

Da das Zelt auf (unbestimmte) Dauer als Erweiterung der Gaststätte genutzt wird, hat dies zudem zur Folge, dass dieses Gesamtvorhaben baurechtlich neu zu beurteilen ist, und zwar als Sonderbau im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11, § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_15

Die Zwangsgeldandrohung ist gleichfalls rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2014-03-27/23-l-485-14#rd_17

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.