Rechtsprechung / VG Köln / 2012

VG Köln Urteil vom 15.04.2012 – 19 K 3693/09

ECLI:DE:VGK:2012:0415.19K3693.09.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_2

Die am 10.08.1984 geborene Klägerin steht als Landesinspektorin im Dienste des Beklagten und ist mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_3

Am 26.11.2007 reichte die Klägerin bei den Rheinischen Versorgungskassen den kieferorthopädischen Behandlungsplan des Dr. N. H. über Behandlungskosten in Höhe von insgesamt Euro 6.948,36 vom 20.11.2007 nebst Notwendigkeitsbescheinigung vom selben Tage ein. Im Behandlungsplan ist u.a. ausgeführt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_6

Schmerzen rechtes KG und rechte Gesichtshälfte seit 4 Monaten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_7

Knacken und "quietschendes" Geräusch rechtes KG.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_8

Vormal häufiger "Blockaden" der Mundöffnung und des Kieferschlusses.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_10

Hypodivergente Skelettale Klasse I.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_11

Beidseits Dentale Klasse I.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_12

Retroincinierte OK/UK Frontzähne.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_13

Oberkieferbogenkompression.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_14

SKD 37 mm aktiv; 42 mm passiv.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_15

Knacken tritt nicht immer auf.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_17

Musk. Dyskoordination.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_18

KG rechts>links statisch und dyn. druckdolent.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_19

Ausgeprägte Kapsulitis rechtes KG. Beidseitige Kompression.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_20

Steile Führungsflächen und steile Occlusionsebene ->Lockes Occlusion.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_21

Posteriore Interferenzen-Funktionelle Distraktion beider Kiefergelenke.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_22

Hyperlordosis der HWS.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_24

Ausformung der Zahnbögen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_25

Einstellung in gesicherter Okklusion.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_26

Bißhebung - Erhöhung der Vertikalen Dimension.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_27

Einstellung einer Flacheren Frontzahnführung.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_29

In der Notwendigkeitsbescheinigung heißt es u.a.:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_30

"... Diese Maßnahmen sind langfristig sinnvoll und eignen sich um die Funktionsfähigkeit des Kauorgans - des oben genannten Patienten - aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen."

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_31

Bereits am 16.04.2007 war bei der Klägerin eine Kernspintomographie beider Kiefergelenke durchgeführt worden. Diese ergab u.a.:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_34

Rechts: bei geschlossenem Mund regelrechte Darstellung des Diskus. Allenfalls minimale Endrundung des Kieferköpfchens. Regelrechte Position von Tuberculum, Diskus und Kieferköpfchen bei geöffnetem Mund. Signalveränderungen des Discus.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_35

Links: deutliche Signalveränderung des Diskus, dessen hinterer Bauch nicht mehr optimal gesehen werden kann. Regelrechte Stellung zwischen Tuberculum, Diskus und Kieferköpfchen bei Mundöffnung. Auch links geringe Deformierung des Kieferköpfchens.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_37

Beidseits geringe Dysplasie des Mandibulaköpfchens.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_38

Rechts: Degeneration des Diskus mit regelrechter Stellung bei geschlossenem und geöffnetem Mund.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_39

Links: Stärkergradige Degeneration des Diskus mit regelrechter Stellung bei geschlossenem und geöffnetem Mund."

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_40

Mit Schreiben vom 04.12.2007 lehnten die Rheinischen Versorgungkassen erstmals die Übernahme von Kosten gemäß dem Behandlungsplan vom 20.11.2007 ab.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_41

Daraufhin legte die Klägerin eine weitere Notwendigkeitsbescheinigung des Dr. N. H. vom 18.12.2007 vor, in der dieser u.a. ausführt:

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_43

Über eine gezielte dekomprimierende Aufbiss-Schienentherapie wurde initialtherapeutisch versucht, die Beschwerden zu beseitigen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_44

Die Schienentherapie wurde nach Eintreten der ersten Verbesserungen durch gezielte Physio- und physikalische -Therapie unterstützt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_45

Eine Schienentragedauer mit physiotherapeutischer Begleitbehandlung reichte aus, um fast alle Symptome zu verbessern.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_46

Das Knacken und die auftretenden Schmerzen im Bereich der Kiefergelenke verschwand; die Druckdolenzen der Muskulatur waren nicht mehr existent. Die muskuläre Koordination ist erheblich verbessert. Mundöffnungs- oder Schliessungsschwierigkeiten sind seither nicht mehr aufgetreten.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_47

Die impliziert, dass die schwere Kieferanomalie in einer kombinierten Behandlung sowohl chirurgisch-operativ, als auch kieferorthopädisch behandelt werden. Nach der chirurgisch-operativen Entfernung von 3 Weisheitszähnen im Oktober 2007 kann durch kieferorthopädische Behandlung (Ausformung der Zahnbögen bedingt durch die skelettalen Diskrepanzen der Zahnbogenbreite, Einstellung in gesicherte Okklusion, Bisshebung) eine dauerhafte Beschwerdefreiheit erreicht werden. Ohne eine entsprechende Behandlung wird es zu einer Verschlimmerung der Kieferverrenkungen Symptomen bis hin zum vollständigen Kollaps der Gelenkstrukturen kommen können."

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_48

Unter dem 28.01.2008 lehnten die Rheinischen Versorgungskassen erneut die Übernahme von Kosten ab und wiederholte die Ablehnung - nach Einholung einer Stellungnahme des zahnärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 16.04.2008 (Bl. 31 der Beiakte Heft 1) - unter dem 23.04.2008.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_49

Am 02.05.2008 legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Rheinischen Versorgungskassen mit Widerspruchsbescheid ohne Datum, abgesandt am 11.05.2009, nach Einholen weiterer Stellungnahmen des zahnärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 27.05.2008 (Bl. 44 der Beiakte Heft 1) und 12.12.2008 (Bl. 59 der Beiakte Heft 1) als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass nach § 4 Abs. 2 a BVO NRW Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig seien, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Diese Altersbegrenzung gelte nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten. Eine solche schwere Kieferanomalie liege nach den eingeholten Stellungnahmen des zahnärztliches Dienstes des Gesundheitsamtes des Rhein-Erft-Kreises bei der Klägerin nicht vor. Im Übrigen stelle die bei der Klägerin erfolgte Entfernung von 3 Weisheitszähnen keine chirurgisch-operative Kieferkorrektur i.S.d. Beihilfevorschriften dar.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_50

Am 09.06.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Aufwendungen für die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung gemäß dem vorgelegten Behandlungsplan des Dr. N. H. vom 20.11.2007 beihilfefähig seien und der Beklagte einer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 2 a BVO entgegenhalten könne. Bei ihr liege zum Einen eine eindeutige Indikation für eine kieferorthopädische Therapie und damit die Voraussetzung einer "schweren Kieferanomalie" vor. Sie leide an einer Kiefergelenkerkrankung, einer sog. "temporomandibulären Dysfunktion", die zu Mundöffnungseinschränkungen, Problemen im Bereich des Ohres, zu Gleichgewichtsstörungen und auch zu Ohrgeräuschen geführt habe. Zum Anderen sei die Vorschrift des § 4 Abs. 2 a BVO wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unwirksam. In Rheinland-Pfalz sei eine dem vorliegenden Behandlungsplan genau entsprechende Behandlung als beihilfefähig anerkannt worden.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_51

Der Prozessbevollmächtigtes der Klägerin beantragt,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_52

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 23.04.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 12.05.2009 zu verpflichten, der Klägerin Beihilfeleistungen gemäß dem kieferorthopädischen Behandlungsplan des Dr. H. vom 20.11.2007 dem Grunde nach zu bewilligen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_53

Der Beklagte beantragt,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_54

die Klage abzuweisen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_55

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und weist auf die Regelung in § 4 Abs. 2 a BVO hin, die für eine ausnahmsweise gegebene Beihilfefähigkeit von Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung jenseits des 18. Lebensjahres voraussetze, dass neben einer schweren Kieferanomalie auch eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich sei. Eine kieferchirurgische Maßnahme liege hier nicht vor. Als solche könne nicht die Entfernung der drei Weisheitszähne im Oktober 2007 angesehen werden.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_56

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten.

Entscheidungsgründe§

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_58

Die Klage, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist jedenfalls unbegründet.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_59

Der Bescheid der Rheinischen Versorgungskassen vom 23.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_60

Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 LBG (früher § 88 Satz 1 und 2 LBG a.F.), § 3 Abs. 1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. In Krankheitsfällen sind u.a. Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden notwendig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO). Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nach § 4 Abs. 2 a) BVO regelmäßig nur dann beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Ausnahme von der Altersbegrenzung gilt bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_61

Hiernach erweist sich die beabsichtigte kieferorthopädische Behandlung der Klägerin als nicht beihilfefähig. Die 1984 geborene Klägerin hat im Jahr 2002 das 18. Lebensjahr vollendet. Sie leidet nicht an einer schweren Kieferanomalie i.S.d. § 4 Abs. 2 lit a) BVO. Hierzu zählen insbesondere angeborene Missbildungen des Gesichts und des Kiefers, skelettale Dysgnathien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen, die eine kombinierte Behandlung aus kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen und chirurgisch-operativen Kieferkorrekturen erforderlich machen, um die bestehenden schwerwiegenden Kau- und Funktionsstörungen des stomathognatischen Systems zu beheben, wobei die Behandlung regelmäßig erst nach Abschluss des Körperwachstums durchgeführt werden kann,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_62

vgl. Mohr-Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Kommentar, Band I, Anm. 12-13 zu § 4 BVO, B 78/20h,i).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_63

Derartig schwerwiegende Beeinträchtigungen weist der Behandlungsplan vom 20.11.2007 nicht aus. Bei der hier von der Klägerin im Klageverfahren in den Vordergrund gestellten temporomandibulären (auch craniomandibuläre) Dysfunktion handelt es sich nicht um eine skelettale Fehlstellung des Kiefers, sondern um eine Funktionsstörung in der Gelenkverbindung zwischen Ober- und Unterkiefer. Dass diese Funktionsstörung einer kombinierten kieferorthopädischen/kieferchirurgischen Behandlung bedarf, ergibt sich nicht. So enthält der Behandlungsplan Dr. H. vom 20.11.2007 keine chirurgischen Leistungen. Ein isolierter kieferchirurgischer Behandlungsplan liegt ebenfalls nicht vor. Ob und inwieweit die schon vor Erstellen des kieferorthopädischen Behandlungsplans erfolgte Entfernung von drei Weisheitszähnen im Zusammenhang mit der geplanten kieferorthopädischen Maßnahme zu sehen ist, mag dahinstehen. Das Entfernen der Weisheitszähne stellt jedenfalls keine kieferchirurgische Maßnahme i.S.d. § 4 Abs. 2 lit. a) BVO dar, weil hierdurch nicht unmittelbar Einfluss auf die Lage und Ausformung des Kiefers bzw. der Kiefer genommen wird. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beeinträchtigung der Klägerin "üblicherweise" der kieferchirurgischen Behandlung bedürfte. Die Ausführungen hierzu auf Seite 7 der Klageschrift betreffen ersichtlich nicht die temporomandibuläre (craniomandibuläre) Dysfunktion, sondern eine (skelettale) mandibuläre Dysgnathie. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufsatz des Dr. H. "OcclusionsMedizin, Stress und Bruxismus" ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts. Die bei der Klägerin festgestellte temporomandibuläre Dysfunktion ist nicht Gegenstand der Ausführungen im Aufsatz. Darauf, ob in Rheinland-Pfalz eine dem hier vorliegenden Behandlungsplan genau entsprechende Behandlung bei einer über 18 Jahre alten Person als beihilfefähig anerkannt worden ist, kommt nichts an. Im Übrigen erscheint aufgrund der vorlegelegten Unterlagen die Übereinstimmung der Behandlungen fraglich: In dem für die Klägerin erstellten Behandlungsplan finden sich keine Leistungen nach Ziff. 612 GOZ oder Abschnitt J GOZ, zu beidem enthält das Schreiben der OFD Koblenz vom 29.12.2010 Ausführungen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_64

Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 lit. A) BVO ist, auch soweit sie den Behandlungsbeginn auf das vollendete 18. Lebensjahr begrenzt, mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_65

Entgegen der Auffassung des VG Minden,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_66

vgl. VG Minden, Urteil vom 28.05.2009 - 4 K 833/07 -, juris

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_67

handelt es sich gerade nicht um einen vollständigen Ausschluss notwendiger Aufwendungen. Vielmehr konkretisiert § 4 Abs. 2 lit. 2 a) BVO die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, nach der Beamte in Krankheitsfällen durch die Gewährung von Beihilfen von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freigestellt werden sollen. Dabei steht dem Verordnungsgeber bei der im Beihilferecht grundsätzlich erlaubten pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Aufwendungen für Minderjährige und Erwachsene zur Seite. Der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass aus medizinischen Gründen mit einer kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden soll, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Ebenso durfte er berücksichtigen, dass einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener häufig überwiegend ästhetische Gründe oder eine mangelnde zahnmedizinische Vorsorge in früheren Jahren zugrundeliegt,

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_68

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007 - 2 K 1098/07 -, juris, m.w.N..

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_69

Begrenzt der Verordnungsgeber deshalb die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener auf die Fälle schwerer Kieferanomalien, die der kombinierten kieferorthopädischen/kieferchirurgischen Behandlung bedürfen, ist dies nicht zu beanstanden, weil bei schweren Kieferanomalien nicht mehr ästhetische Gründe im Vordergrund stehen und ihnen auch nicht eine mangelnde zahnmedizinische Vorsorge in früheren Jahren zugrundeliegt.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_70

Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Nicht erforderlich ist der Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen. Allerdings darf der Beamte in den genannten Fällen nicht mit Aufwendungen belastet bleiben, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_71

vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a. -, NVwZ 1993, 560, m.w.N..

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_72

Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit der beabsichtigten kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin eine unzumutbare Belastung bedeutet, ergeben sich nicht. Zwar sind die mit knapp 7.000,-- Euro veranschlagten Kosten durchaus beachtlich. Angesichts der zu erwartenden Leistungen der privaten Krankenversicherung sowie des Umstandes, dass die Abrechnung der Kosten quartalsmäßig aufgrund der tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistungen und Laboraufwendungen erfolgt, ergibt sich jedoch nicht, dass ohne Beihilfeleistungen eine von der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Bezüge nicht mehr zu verkraftende unzumutbare wirtschaftliche Situation eintritt, deren Nichtberücksichtigung als Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern in Betracht kommen könnte.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2012-04-15/19-k-3693-09#rd_73

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.