Rechtsprechung / VG Köln / 2004

VG Köln Urteil vom 19.03.2004 – 4 K 4460/03

ECLI:DE:VGK:2004:0319.4K4460.03.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Verfügung des Beklagten vom 25. Juni 2003 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_2

Die Klägerin wendet sich gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der dieser im Wege der Ersatzvornahme die zweite Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt N. (Hebesatzsatzung) erlassen und darin den Hebesatz der Grundsteuer B auf 381 %-Punkte festgesetzt hat.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_3

Nachdem der Beklagte im Vorfeld durch verschiedene Schreiben und in einer persönlichen Unterredung mit der Bürgermeisterin der Klägerin entsprechende Maßnahmen angekündigt hatte, ordnete er mit Verfügung vom 12.06.2003 gem. § 120 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) an, dass der Rat der Klägerin bis zum 23.06.2003 den Hebesatz der Grundsteuer B auf 381 %-Punkte festzusetzen habe. Für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen werde, wurde in der Verfügung die Ersatzvornahme nach § 120 Abs. 2 GO NRW angedroht. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_4

Diese Maßnahme ist Streitgegenstand des Verfahrens 4 K 3720/03.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_5

In seiner Sitzung vom 18.06.2003 lehnte der Rat der Klägerin die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B ab, sodass der Beklagte mit Verfügung vom 25.06.2003 die bezeichnete Änderungssatzung erliess. Auch für diesen Verwaltungsakt wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die zweite Änderungssatzung wurde ortsüblich bekannt gemacht und zum 01.01.2003 in Kraft gesetzt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_6

Am 15. Juli 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_7

Sie ist der Auffassung, die streitgegenständliche Verfügung sei bereits deshalb rechts-widrig, weil schon die vorausgegangene Anordnung zur Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B rechtswidrig gewesen sei und nimmt insoweit Bezug auf das Vorbringen im Verfahren 4 K 3720/03.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_8

Die Klägerin beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_9

die Verfügung des Beklagten vom 25. Juni 2003 aufzuheben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_10

Der Beklagte beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_11

die Klage abzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_12

Er hält die angegriffene Maßnahme für rechtmäßig und verweist zur Begründung ebenfalls auf seine Ausführungen in dem Parallelverfahren.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch der des Verfahrens 4 K 3720/03) und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_14

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_15

Die Klage ist zulässig. Ungeachtet der Tatsache, dass Gegenstand der angegriffenen Verfügung ein Akt der kommunalen Normsetzung ist, greift diese zugleich in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin ein und stellt sich dieser gegenüber daher als Verwaltungsakt dar, der gem.

§ 123 GO NRW ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens mit der Anfech- tungsklage angegriffen werden kann.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_16

Die Klage ist auch begründet, weil die Verfügung des Beklagten vom 25.06.2003 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren (Selbstverwaltungs-) Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 120 Abs. 2 GO NRW kann die Aufsichtsbehörde eine Maßnahme an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen, wenn diese einer vorherigen Anordnung nach § 120 Abs. 1 GO NRW nicht fristgerecht nachgekommen ist. Diese Befugnis setzt neben der Säumnis der Gemeinde voraus, dass die getroffene Anordnung ihrerseits dem geltenden Recht entspricht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_17

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29.09.1995 - 15 A 1217/91 -.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_18

Daran fehlt es hier. Mit Urteil vom gleichen Tage in dem Verfahren 4 K 3720/03 hat die erkennende Kammer die Verfügung des Beklagten vom 12.06.2003 über die Anordnung zur Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 381 %-Punkte aufgehoben. Damit fehlt es an einer für die Zulässigkeit der Ersatzvornahme zwingend erforderlichen Grundvoraussetzung, sodass auch diese Maßnahme rechtswidrig und die entsprechende Verfügung daher aufzuheben ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2004-03-19/4-k-4460-03#rd_19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.