Rechtsprechung / VG Köln / 2003

VG Köln Beschluss vom 22.08.2003 – 3 L 935/03

ECLI:DE:VGK:2003:0822.3L935.03.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2000 EUR festgesetzt.

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Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstim- mend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gege- benen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, da die Voraussetzungen einer Vorwegnah- me der Hauptsache nicht gegeben waren.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2003-08-22/3-l-935-03#rd_1

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen ( § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3 GKG).