Rechtsprechung / VG Köln / 2002

VG Köln Beschluss vom 25.07.2002 – 8 L 787/02

ECLI:DE:VGK:2002:0725.8L787.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Das Verfahren wird eingestellt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-25/8-l-787-02#rd_1

Die Antragstellerin hat am 23.7.2002 den Antrag zurückgenommen. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-07-25/8-l-787-02#rd_2

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festzusetzenden Betrag zu bestimmen (§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).