Rechtsprechung / VG Gießen / 7. Kammer / 1997
VG Gießen Beschluss vom 30.07.1997 – 7 G 919/97
7. Kammer · ECLI:DE:VGGIESS:1997:0730.7G919.97.0A
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Gründe§
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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers zeitweise auszusetzen, ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Antrag ist nach § 123 VwGO statthaft. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund i.S.d. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegner gemäß seiner Antragserwiderung vom 05.07.1997 beabsichtigt, den Antragsteller am 05.08.1997 abzuschieben.
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Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2, Abs. 3 AuslG glaubhaft gemacht.
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Zunächst hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG, weil seine Abschiebung weder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich noch nach § 53 Abs. 6 bzw. § 54 AuslG auszusetzen ist.
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Ebensowenig ist ein Anspruch des Antragstellers aus § 55 Abs. 3 AuslG ersichtlich.
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Zunächst kann der Antragsteller einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung seiner Abschiebung nicht aus seinem mit Schriftsatz vom 23.04.1997 gegenüber der Ausländerbehörde des Antragsgegners gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten. Dies würde voraussetzen, daß dem Antrag nach § 69 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG Fiktionswirkung zukommt, was indessen nicht der Fall ist.
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So konnte sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG nicht auslösen, weil der Antragsteller weder mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist noch sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Denn der Antragsteller ist nach Angaben seiner Ehefrau am 12.10.1996 ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung und damit unerlaubt i.S.d. § 58 Abs. 1 AuslG in das Bundesgebiet wieder eingereist, nachdem er am 23.02.1996 in die Türkei abgeschoben worden war. Aus diesem Grunde konnte der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG auslösen (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG).
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Der Aufenthalt des Antragstellers ist auch nicht etwa deshalb zu dulden, weil er in der Sache einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis hätte. Dem steht bereits die zwingende Versagungsvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG entgegen, nach der einem Ausländer, der abgeschoben worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Da die Wirkung der Abschiebung vom 23.02.1996 bislang von der Ausländerbehörde auch nicht befristet wurde (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG), ist somit derzeit die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung rechtlich ausgeschlossen.
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Auch dringende humanitäre oder persönliche Gründe, die eine vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erfordern würden, wurden von diesem nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller diesbezüglich zunächst vorgetragen hat, seiner Ehefrau sei ein Aufenthalt in der Türkei nicht zumutbar, vermag dies bereits deshalb keinen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung zu begründen, weil dieser Duldungsgrund nicht vorübergehender Natur ist (vgl. BVerwG, 20.07.1994, InfAuslR 1995, Seite 4). Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Ehefrau des Klägers ein Aufenthalt in der Türkei nicht zumutbar wäre, da sie türkische Staatsangehörige ist, in der Türkei geboren wurde und den Antragsteller auch am 07.06.1996 in der Türkei geheiratet hat.
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Weiterhin hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, daß eine vorübergehende Trennung von der Ehefrau aufgrund ihrer bevorstehenden Entbindung aus gesundheitlichen Gründen unabdingbar ist. So wird in dem vorgelegten Attest der Gemeinschaftspraxis Sch. und Partner vom 08.01.1997 lediglich festgestellt, daß aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eine ständige Begleitung durch den Ehemann allein aus medizinischen Sicherheitsaspekten bei zusätzlich noch eingetretener Schwangerschaft von größtem Vorteil wäre. Dieser Vortrag ist indessen für die Glaubhaftmachung eines dringenden humanitären oder persönlichen Grundes i.S.v. § 55 Abs. 3 AuslG nicht ausreichend.
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Ebensowenig vermag das ärztliche Attest des Dr. S. vom 28.07.1997 eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu begründen, da sich der Antragsteller bereits seit dem 06.12.1996 in Haft befindet und daher bereits seit diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau getrennt lebt, so daß nicht ersichtlich ist, weshalb nunmehr eine Trennung von dem Antragsteller den Zustand seiner Ehefrau verschlimmern sollte.
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Letztlich ist dem Antrag auf Aussetzung der Abschiebung auch nicht deshalb stattzugeben, weil der Antragsgegner keine neue Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 1 AuslG erlassen hat, obwohl die ursprüngliche Abschiebungsandrohung aus dem Bundesamtsbescheid vom 14.06.1993 durch die am 23.02.1996 bereits erfolgte Abschiebung des Antragstellers "verbraucht" war (vgl. hierzu Hess.VGH, 17.02.1997 - 12 UE 1739/95 -, Seite 10, letzter Absatz des amtlichen Umdrucks). Denn der Antragsgegner hat dem Antragsteller jedenfalls mit Schriftsatz vom 10.01.1997 (Seite 247 der Behördenakte) gemäß § 50 Abs. 5 AuslG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG die Abschiebung nach Haftentlassung angekündigt. Zwar ist nach Auffassung der Kammer in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG (Überwachungsbedürftigkeit der Ausreise) eine Abschiebungsandrohung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht grundsätzlich entbehrlich (vgl. Jakober/Lehle/Schwab, Kommentar zum Ausländerrecht, § 50 Rdnr. 19; a.A. wohl: Kanein/Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 49 Rdnr. 5 und § 50 Rdnr. 5; vgl. aber auch: § 50 Rdnr. 13; offengelassen: Hess.VGH, 05.03.1993, 12 TG 205/93, Seite 5 des amtlichen Umdrucks; ebenso Hess.VGH, 18.03.1993, 12 TH 428/93, Seite 6 des amtlichen Umdrucks). Vielmehr bedarf es in diesen Fällen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG lediglich keiner Fristsetzung, da eine freiwillige Ausreise des Ausländers bei einer Überwachungsbedürftigkeit seiner Ausreise begrifflich ausgeschlossen ist.
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Da jedoch in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG die Androhung mangels einer Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise in erster Linie nur noch die Funktion einer Ankündigung der Abschiebung hat (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 2 AuslG i.d.F. vom 28.04.1965: BVerwG, 22.08.1986, EZAR 130 Nr. 5), erfüllt nach Auffassung der Kammer die Ankündigung der Behörde, den Antragsteller aus der Haft heraus abzuschieben, die Erfordernisse des § 50 AuslG jedenfalls dann, wenn in der Ankündigung gemäß § 50 Abs. 2 AuslG auch der Staat bezeichnet wird, in den der Betroffene abgeschoben werden soll, es sei denn, die Benennung des Zielstaates ist ausnahmsweise entbehrlich.
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Eine solche Ausnahme liegt im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts vor, weil der Antragsteller bereits einmal am 23.02.1996 durch den Antragsgegner in die Türkei abgeschoben worden ist und für den Antragsteller daher auch offensichtlich war, daß die nunmehr angekündigte Abschiebung erneut in sein Heimatland Türkei erfolgen wird. Dies geht im übrigen auch aus dem Antragsschriftsatz vom 17.06.1997 hervor, mit dem sich der Antragsteller ausdrücklich gegen eine Abschiebung in die Türkei wendet.
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Letztlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern würden. Soweit sich der Antragsteller diesbezüglich auf das Schreiben des Polizeipräsidiums Gießen vom 21.07.1997 berufen hat, ist der dortige Vermerk durch den - späteren - Schriftsatz des Polizeipräsidiums Gießen vom 24.07.1997 inzwischen als gegenstandslos zu betrachten.
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Da somit insgesamt keine Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich sind, war der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des Antragstellers am Verfahren hat das Gericht den Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde gelegt und diesen im Hinblick darauf, daß es sich um eine vorläufige Entscheidung handelt, halbiert.