Rechtsprechung / VG Gera / 1. Kammer / 2026
VG Gera Urteil vom 06.05.2026 – 1 K 731/24 Ge
1. Kammer · ECLI:DE:VGGERA:2026:0506.1K731.24Ge.00
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Leitsatz
1. § 9 Abs. 2 Satz 1 ThürAzVO vermittelt einen subjektiven Rechtsanspruch auf Erfassung der Arbeitszeit. 2. Die Klägerin unterfällt als Staatsanwältin sowohl dem Anwendungsbereich der ThürAzVO als auch der Arbeitszeitrichtlinie.
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Der Beklagte wird verurteilt, für die Klägerin ein Arbeitszeitkonto zu führen.
Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin hat ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
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Die Klägerin begehrt die Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung.
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Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 6. August 2012 zur Staatsanwältin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle bei der Staatsanwaltschaft Gera eingewiesen. Mit Urkunde vom 22. April 2021 wurde sie am 28. April 2021 zur Staatsanwältin als Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht und zuletzt mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 zur Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht ernannt. Bei der Staatsanwaltschaft Gera ist sie mit der Leitung der Abteilung … „…“ betraut.
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In der Dienststelle der Staatsanwaltschaft Gera gilt seit dem 18. März 2019 die mit dem örtlichen Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft Gera. Diese bestimmt unter anderem:
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„2. Gleitende Arbeitszeit
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2. An der gleitenden Arbeitszeit nehmen alle Angestellten und Arbeiter sowie Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Amtsanwältinnen, der Staatsanwaltschaft Gera teil.“
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Für den Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft Gera regelt die vom Leitenden Oberstaatsanwalt erlassene Hausverfügung „Bereitschaftsdienst des Staatsanwaltes“ vom 21. Dezember 2022 (326Ec-6/22) unter anderem, dass
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„bei der Staatsanwaltschaft Gera [...] für den gesamten Landgerichtsbezirk Gera und in Fällen von Sonderzuständigkeiten (z.B. OK-Sachen) für den gesamten Freistaat Thüringen ein Bereitschaftsdienst [besteht]. [...].
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Während der regulären Dienstzeit, also montags bis donnerstags jeweils in der Zeit von 08:30 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags in der Zeit von 08:30 bis 12:30 Uhr ist der nach der Geschäftsverteilung zuständige Staatsanwalt für Eilmaßnahmen jeder Art zuständig. Im Falle von dessen Abwesenheit regelt der Abteilungsleiter im Bedarfsfall dessen Eilvertretung.“
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Auf Antrag der Klägerin gewährte der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Gera der Klägerin zum 1. März 2024 mit Schreiben vom 25. Januar 2024 die Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung.
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Im Zeitraum vom 1. März 2024 bis 25. April 2024 nahm die Klägerin an der elektronischen Zeiterfassung im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft Gera teil. Sie leistete während dieses Zeitraums Mehrarbeit im Umfang von 34,08 Arbeitsstunden.
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Mit Schreiben vom 8. März 2024 berichtete der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Gera dem Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz über die Teilnahme der Klägerin und drei weiteren Dezernenten an der Arbeitszeiterfassung in seinem Geschäftsbereich. Hierüber informierte das Ministerium die Generalstaatsanwältin mit Schreiben vom 5. April 2024 und teilte mit, dass die Einführung der Arbeitszeiterfassung aufgrund der unterbliebenen Anhörung des Staatsanwaltsrats rechtswidrig gewesen sein dürfte. Die Teilnahme einzelner Bediensteter an der Arbeitszeiterfassung sei auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung problematisch.
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Unter dem 15. April 2024 wies die Generalstaatsanwältin den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Gera an, die zum 1. März 2024 eingeführte Regelung zur Zeiterfassung umgehend zurückzunehmen. Für den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst sei der Freizeitausgleich durch Rundverfügung des Generalstaatsanwalts vom 17. Januar 2013 „Freizeitausgleich für den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst“, Dokument 204-5, geregelt. Davon abweichende Regelungen könnten - ohne vorherige Zustimmung der Generalstaatsanwältin - nicht durch einen Behördenleiter erlassen werden. Über die Rücknahme der Einführung der Zeiterfassung solle kurzfristig berichtet werden.
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In der Folge untersagte der Oberstaatsanwalt als ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Gera der Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2024 die Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung zum 25. April 2024.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2024 Widerspruch. Der örtliche Staatsanwaltsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Eine Ungleichbehandlung bestehe nicht, da es jedem Bediensteten freistehe, an der Zeiterfassung teilzunehmen.
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Am 24. Juni 2024 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, zunächst in Form einer Untätigkeitsklage.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2024 hat das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz den Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung verwies das Ministerium darauf, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Teilnahme an der Arbeitszeiterfassung aus § 9 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) habe. Sie nehme nicht an einem flexiblen Arbeitszeitmodell teil. An der im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft Gera umgesetzten gleitenden Arbeitszeit würden ausschließlich die Bediensteten des gehobenen und mittleren Dienstes teilnehmen. Auch unterliege die Klägerin nicht dem Anwendungsbereich der ThürAzVO. Für Staatsanwälte würden besondere – gewohnheitsrechtlich anerkannte – Arbeitszeitregelungen gelten. Die Klägerin sei als Staatsanwältin von der Einhaltung fester Dienststunden im Wege des Gewohnheitsrechts entbunden. Insofern seien die Staatsanwälte vom Geltungsbereich der ThürAzVO, jedenfalls hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung, ausgeschlossen. Staatsanwälte seien, abgesehen von den Bereitschafts- und Sitzungsdiensten, nicht an die Einhaltung von Dienststunden gebunden und insofern den Richtern gewohnheitsrechtlich gleichgestellt. Staatsanwälte würden wegen ihrer besonderen Stellung in der Rechtspflege im Regelfall ihren Dienst selbständig verrichten. Etwas anderes folge auch nicht aus der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie). Unabhängig davon, ob der sachliche und persönliche Anwendungsbereich im Fall der Klägerin eröffnet sei, könnten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie von Bestimmungen der Richtlinie abzuweichen. Hiervon habe der Beklagte Gebrauch gemacht. Aus denselben Gründen könne die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG stützen.
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Mit Schreiben vom 20. November 2024 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid in das gerichtliche Verfahren einbezogen.
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Die Kläger trägt vor, dass sie einen Anspruch auf Teilnahme an der Zeiterfassung habe. Dieser folge aus § 9 Abs. 2 ThürAzVO. Als Staatsanwältin sei die Klägerin Beamtin und damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich der ThürAzVO unterworfen. Der Beklagte sei verpflichtet, für die Klägerin, die an einem flexiblen Arbeitszeitmodell teilnehme, die Arbeitszeit in einem Arbeitszeitkonto zu erfassen. Die Klägerin könne sich ihre Arbeitszeit auch nicht uneingeschränkt selbst einteilen. Aufgrund der Hausverfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 21. Dezember 2022 sei die Klägerin verpflichtet, montags bis donnerstags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr und freitags 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr für die ihr innerhalb der Geschäftsverteilung zugewiesenen Zuständigkeiten zur Verfügung stehen. Gleiches gelte für den Bereitschaftsdienst. Von der Möglichkeit, von den Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie abzuweichen, habe der landesrechtliche Verordnungsgeber keinen Gebrauch gemacht. Dem Beklagten sei eine Zeiterfassung organisatorisch möglich. Daneben stünde der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch aus §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zu. Das Bundesarbeitsgericht habe entschieden (Urteil vom 13. September 2022, Az.: 1 22/21), dass die gesetzliche Regelung des ArbSchG bei unionsrechtskonformen Verständnis die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers enthalte, ein System zur Erfassung der von den Beschäftigten geleisteten Arbeitszeiten einzuführen. Schließlich habe nunmehr der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az.: C-373/24) entschieden, dass kroatische Staatsanwälte vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie erfasst würden. Die Rechtsprechung sei auch auf die deutschen Staatsanwälte übertragbar. Auch die Klägerin unterliege demnach als Staatsanwältin dem Schutzbereich der Arbeitszeitrichtlinie. Die begehrte Zeiterfassung sei zwingend durchzuführen.
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Die Klägerin hat zunächst beantragt den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Teilnahme an der Erfassung der Arbeitszeit rückwirkend zum 1. Juni 2024 gewähren und ihr die sich hieraus ergebende Mehrarbeit als Freizeitausgleich zu gewähren.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Teilnahme an der Erfassung der Arbeitszeit zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte wiederholt zunächst im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.
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Ergänzend trägt er vor, dass das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 30. Oktober 2025 (Az. C-373/24) zu keiner anderen Beurteilung führe. Zwar dürfte nunmehr davon auszugehen sein, dass der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie im Fall der Klägerin eröffnet sei. Gleichwohl habe sie keinen Anspruch auf Erfassung ihrer Arbeitszeit. Anders als bei kroatischen Staatsanwälten bestehe für die Klägerin keine verbindliche Anwesenheitspflicht in der Dienststelle beziehungsweise an ihrem Wohnsitz. Der diensthabende Staatsanwalt müsse alleinig seine telefonische Erreichbarkeit sicherstellen und nur in Ausnahmefällen am Tatort erscheinen. Das Ziel der Arbeitszeitrichtlinie, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen Zeiten der Arbeit und des Ruhens zu erreichen, werde vorliegend bereits durch die Befreiung von der Einhaltung fester Dienststunden umgesetzt. Die Verantwortung für die arbeitszeitrechtlich konforme Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit sei auf die Staatsanwälte übertragen worden. Dies sei zulässig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird verwiesen auf die elektronische Gerichtsakte des Verfahrens sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Band).
Entscheidungsgründe§
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Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
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Im Übrigen kann die Klage mit Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt.
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Die Klage ist zulässig (vgl. nachfolgend unter Ziffer I.) und begründet (vgl. nachfolgend unter Ziffer II.).
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