Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2021

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 11.01.2021 – 20 L 14/21

ECLI:DE:VGGE:2021:0111.20L14.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2021-01-11/20-l-14-21#rd_1

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Blick auf die örtliche Zuständigkeit gemäß § 83 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verweisen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2021-01-11/20-l-14-21#rd_2

Für den gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW), gerichteten Antrag ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf örtlich zuständig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2021-01-11/20-l-14-21#rd_3

Die Zuständigkeit des Gerichts für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren. Gegenstand eines – gedachten – Hauptsacheverfahrens ist hier eine Verurteilung zu einer Leistung. Im vorliegenden Fall begehrt der Antragsteller vom Antragsgegner die unverzügliche Durchführung der Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 mit COMIRNATY® gemäß der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2021-01-11/20-l-14-21#rd_4

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für das Hauptsacheverfahren richtet sich gemäß § 52 VwGO teilweise nach dem Streitgegenstand und im Übrigen nach der Klageart. Für die Einschlägigkeit der Nummern 1. und 4. sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, sodass sich die Zuständigkeit vornehmlich nach der Klageart richtet. Bei dem – hier gedachten – Hauptsacheverfahren handelt es sich ferner nicht um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, so dass die Zuständigkeit auch nicht aus Nummern 2. und 3. hergeleitet werden kann. Bei der begehrten Leistung handelt es sich um tatsächliches Verwaltungshandeln. Für das Begehren des Antragstellers kann daher bei sachgerechter Auslegung seines Antrags gemäß §§ 122, 88 VwGO in der Hauptsache nur eine allgemeine Leistungsklage statthaft sein, für die es gemäß § 52 Nr. 5 VwGO auf den Sitz des Beklagten ankommt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2021-01-11/20-l-14-21#rd_5

Wird – wie hier – der Staat verklagt, ist grundsätzlich auf die Behörde abzustellen, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll, unabhängig davon, ob dieser Behörde die Vertretung im Verwaltungsrechtsstreit obliegt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – C 34.84 –, NJW 1985, 2774 (2775).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2021-01-11/20-l-14-21#rd_6

Der Antragsteller begehrt – auch nach richterlichem Hinweis auf die erfolgte Übertragung der Durchführung der Schutzimpfung auf die Kreise und kreisfreien Städte (§ 20 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz) – die geltend gemachte Leistung weiterhin unmittelbar von der „Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen“ und nicht etwa von der für ihn zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde bzw. von der Stadt Dortmund als Betreiberin des Dortmunder Impfzentrums. Hiervon ausgehend kommt es für das vorliegende Verfahren auf den Sitz der Staatskanzlei in Düsseldorf an. Nichts anderes würde sich im Übrigen ergeben, wenn man auf den Sitz des – für die Durchführung der Coronavirus-Impfverordnung als oberste Landesgesundheitsbehörde federführend zuständigen – Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, dem aufgrund seiner Ressortzuständigkeit die Vertretung des Landes im vorliegenden Gerichtsverfahren zukommen dürfte (vgl. Ziffer 6 des Vertretungserlasses NRW vom 28. Februar 2018 – MBl. NRW 2018 S. 128), abstellen wollte.