Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2015

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 15.09.2015 – 7 L 1773/15

ECLI:DE:VGGE:2015:0915.7L1773.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1.

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-09-15/7-l-1773-15#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3693/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. August 2015 wiederherzustellen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-09-15/7-l-1773-15#rd_2

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

5

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-09-15/7-l-1773-15#rd_3

Gemäß § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 05.12.2014 geltenden Fassung (StVG n. F.) hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) käme nur dann in Betracht, wenn die Anordnung der Behörde offensichtlich rechtswidrig wäre oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen wäre. Dies ist nicht der Fall.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-09-15/7-l-1773-15#rd_4

Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. August 2015 findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 8 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben. Dann gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, hier also der 19. August 2015.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-09-15/7-l-1773-15#rd_5

Die Bewertung der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem begegnet keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zutreffend von einem Punktestand von 8 Punkten ausgegangen. Insbesondere ist die Ordnungswidrigkeit vom 22. Juni 2015, die mit Bußgeldbescheid der Stadt H.            vom 1. Juli 2015 geahndet und für die 1 Punkt eingetragen wurde, bei der Berechnung des Punktestandes zu berücksichtigen. Denn nach § 4 Abs. 5 Satz 3 StVG n.F. (§ 4 Abs. 3 StVG a.F.) ist die Behörde an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Aus Gründen materieller Einzelfallgerechtigkeit darf hiervon allenfalls dann abgewichen werden, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung evident unrichtig ist.

9

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2009 -16 B 1505/09- und vom 2. März 2010 -16 B 1316/09-, jeweils mit weiteren Nachweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-09-15/7-l-1773-15#rd_6

Der Bußgeldbescheid vom 1. Juli 2015 ist nicht evident unrichtig. Bereits angesichts des komplexen Sachverhalts liegt es nicht offensichtlich auf der Hand, dass der Antragsteller nicht mehr Halter des verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs war.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-09-15/7-l-1773-15#rd_7

Auch das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 3 StVG a. F. wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war daher gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG n. F. zwingend. Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin nicht zu

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-09-15/7-l-1773-15#rd_8

Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

13

Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-09-15/7-l-1773-15#rd_9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑ und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.