Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2015

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 30.04.2015 – 7 L 522/15

ECLI:DE:VGGE:2015:0430.7L522.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-30/7-l-522-15#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1312/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2015 wiederherzustellen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-30/7-l-522-15#rd_2

ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Verfügung vom 24. Februar 2015 bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-30/7-l-522-15#rd_3

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Entziehungsverfügung beruht im Ergebnis darauf, dass der Antragsteller das angeforderte Gutachten eines Allgemeinmediziners mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist beigebracht hat und daher auf seine mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden durfte (vgl. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑). Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Schreiben vom °°. B.      °°°° zu Recht aufgefordert, ein ärztliches Gutachten  über seine Kraftfahreignung beizubringen, nachdem er zuvor gebeten worden ist, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes vorzulegen. Anlass hierfür war die Gewährung einer Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Danach war die Antragsgegnerin gehalten, dem Grund für die offenbar erhebliche Gehbehinderung, die sich möglicherweise auf die Fahrtauglichkeit auswirken kann, nachzugehen. Es oblag dem Antragsteller nachzuweisen, dass gesundheitliche Störungen nicht bestehen. Die mehrmalige Aufforderung, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen, hat der Antragsteller nicht befolgt; er hat sich hierzu gar nicht geäußert.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-30/7-l-522-15#rd_4

Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass die Aufforderung vom °°. B.      °°°° nicht ausdrücklich eine konkrete Fragestellung formuliert. Dass das geforderte Gutachten der Klärung der Fahrtauglichkeit aufgrund der Gehbehinderung des Klägers dienen sollte, ergibt sich hinreichend aus dem Verfahrensablauf sowie der Begründung der Gutachtensaufforderung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-30/7-l-522-15#rd_5

Der Antragsteller ist  der rechtmäßigen Aufforderung, das geforderte Gutachten vorzulegen, bis heute nicht nachgekommen. Das fällt in seine Sphäre. Die Fahrerlaubnisordnung schreibt vor, dass der Betroffene im Falle berechtigter Zweifel am Fortbestand der Kraftfahreignung sich der angeordneten Untersuchung auf eigene Kosten unterziehen und das Gutachten beizubringen hat (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV). Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch ausreichend Gelegenheit zur Beibringung des Gutachtens gegeben, mehrfach darauf hingewiesen, warum die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten und nach Verstreichen der gesetzten Frist bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis noch mehrere Monate zugewartet, um dem Antragsteller das Einreichen des Gutachtens zu ermöglichen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-30/7-l-522-15#rd_6

Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf im Falle der Weigerung oder Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis geschlossen werden. Auf diese Folge seiner Weigerung ist der Antragsteller bei der Anordnung auch hingewiesen worden. § 11 Abs. 8 FeV eröffnet der Antragsgegnerin keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von der vorgenannten Vorschrift inzwischen positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung. Er setzt keine Ermessensentscheidung voraus.

9

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Januar 2010 ‑ 19 B 1523/09 ‑.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-30/7-l-522-15#rd_7

Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-30/7-l-522-15#rd_8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis. Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.