Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2013

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 28.05.2013 – 6 L 521/13

ECLI:DE:VGGE:2013:0528.6L521.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1 Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-05-28/6-l-521-13#rd_1

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, es der Antragstellerin zu ermöglichen, bei der online-Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH-Verfahren) bei www.hochschulstart.de für den Studiengang Medizin zum Wintersemester 2013/2014 6 Hochschulen zu benennen, auch wenn diese nach der jeweiligen Auswahlsatzung der Hochschule nur an 1. Ortspräferenz genannt werden können,

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hat keinen Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-05-28/6-l-521-13#rd_2

Ungeachtet der Frage, ob der auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2013/2014 bezogene Antrag, mit dem die Antragstellerin der Sache nach „vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz“ im Vorfeld der behördlichen Entscheidung über die Zulassungsanträge zum Wintersemester begehrt, zulässig ist,

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vgl. dazu nur Saurenhaus, in: Wysk (Hrsg.), VwGO, Kommentar, 2011, § 123 Rdnr. 14 m. w. N.,

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ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-05-28/6-l-521-13#rd_3

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist, dass die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs (Anordnungsanspruch) im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sind. Dies ist hier nicht geschehen. Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-05-28/6-l-521-13#rd_4

Vorliegend kann das Anliegen der Antragstellerin, das Auswahlverfahren der Hochschulen dahingehend zu ändern, dass die sechs möglichen Ortswünsche für die Studienplatzbewerbung auf dem unter www.hochschulstart.de abrufbaren online-Bewerbungsportal angegeben werden können, ohne dass ein Ausschluss anhand des Kriteriums der (1. bzw. 1. oder 2.) Ortspräferenz erfolgt, nicht gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung geltend gemacht werden. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Passivlegitimation der Antragsgegnerin.

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Passivlegitimiert ist derjenige, gegen den der geltend gemachte Anspruch zu richten ist, da er ihn erfüllen müsste.

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Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 113 Rdnr. 414.

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Dies ist bei der Stiftung für Hochschulzulassung hinsichtlich des in Rede stehenden Anspruchs nicht der Fall.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-05-28/6-l-521-13#rd_5

Die hier als Antragsgegnerin in Anspruch genommene Stiftung für Hochschulzulassung vergibt lediglich 40 % der nach Abzug der in Art. 9 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (StV) geregelten Vorabquoten verbleibenden Studienplätze in eigener Verantwortung. Die übrigen 60 % der Studienplätze – die auf das Auswahlverfahren der Hochschulen entfallen und auf die sich der vorliegende Antrag bezieht – vergibt die Stiftung für Hochschulzulassung nicht in eigener Verantwortung. Vielmehr wird sie insoweit im Auftrag der jeweiligen Hochschule tätig. Gegen diese wäre ein Antrag auf Änderung des Auswahlverfahrens der Hochschulen zu richten.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-05-28/6-l-521-13#rd_6

Die Vergabe der Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV, § 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) durch die Hochschulen selbst. Diese bedienen sich der Stiftung für Hochschulzulassung gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 StV zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vergabeverfahrens. Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 StV hat die Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren lediglich die Aufgabe, die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 StV zu unterstützen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-05-28/6-l-521-13#rd_7

All dies hat letztlich wohl auch die Antragstellerin erkannt, wenn sie die Frage in den Raum stellt, ob „die Hochschulen“ das Grundrecht der Studienbewerber einschränken dürfen (Seite 5 der Antragsschrift) und ob „Hochschulen normieren dürfen“, dass nur die Ortspräferenz 1 zulässig ist (Seite 7 der Antragsschrift).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-05-28/6-l-521-13#rd_8

Der Verweis der Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Beiladung aller betreffenden Hochschulen in dem gegen die Stiftung für Hochschulzulassung gerichteten Eilverfahren führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, da die Frage der Passivlegitimation hiervon nicht berührt wird.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2013-05-28/6-l-521-13#rd_9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.