Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2007

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 13.08.2007 – 7 L 767/07

ECLI:DE:VGGE:2007:0813.7L767.07.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e:

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-13/7-l-767-07#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 1996/07) des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juni 2007 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-13/7-l-767-07#rd_2

hat keinen Erfolg. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Friseurbetrieb" und die weitere Ausübung jeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-13/7-l-767-07#rd_3

An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und der Zwangsmittelandrohung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-13/7-l-767-07#rd_4

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerrückstände des Antragstellers nicht „auf Vorgaben der Finanzverwaltung zurückzuführen" sind, sondern darauf beruhen, dass er fällige Steuern nicht bezahlt und Steuererklärungen zunächst nicht abgegeben hat. Auch bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Rückstände gibt es entgegen seinen Ausführungen in der Klageschrift keine Unklarheiten; vielmehr hat er gegenüber der Deutschen Rentenversicherung mit Schreiben vom 26. September 2006 seine Beitragspflicht und das Bestehen von Rückständen ausdrücklich anerkannt. Allerdings zahlt er weder die fälligen Beiträge in Höhe von gut 300 Euro, noch die vereinbarten Raten auf die Rückstände in Höhe von 500 Euro monatlich. Da er auch seit langem keine Zahlungen auf die beim Finanzamt bestehenden Schulden geleistet hat, muss davon ausgegangen werden, dass er wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-13/7-l-767-07#rd_5

OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 82, 294.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2007-08-13/7-l-767-07#rd_6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).