Rechtsprechung / VG Freiburg / 2017

VG Freiburg Beschluss vom 22.02.2017 – 1 K 541/17

VerwaltungsrechtBaden-WürttembergVerwaltungsrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_1

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom ... gegen den Bescheid des Landratsamtes Rottweil vom ... gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_2

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_3

Nach diesen Grundsätzen ist die aufschiebende Wirkung vorliegend nicht wiederherzustellen, denn nach summarischer Prüfung wird der Widerspruch des Antragstellers ohne Erfolg sein. Der Bescheid vom ... ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage rechtmäßig und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_4

Das Landratsamt ... hat dem Antragsteller mit Bescheid vom ... in Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Fahrerlaubnis entzogen, weil er der Anordnung vom ... zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht Folge geleistet hat, welches die Frage klären sollte, ob der Antragsteller bei gelegentlichem Cannabiskonsum in der Lage ist, zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs sicher zu trennen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_5

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sie den Betroffenen bei der Anordnung auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 - NJW 2002, 78 und v. 09.06.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, NJW 2010, 3256, Beschl. v. 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, VBlBW 2011, 196 und Urt. v. 10.12.2013 - 10 S 2397/12 -, juris).

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Die Gutachtensanforderung vom ... dürfte formell und materiell rechtmäßig sein.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_6

Die Gutachtensaufforderung wird vorliegend auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützt. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_7

Unbestritten hat der Antragsteller am ... gegen ... Uhr ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er - wie die Analyse der Blutprobe ergab - zuvor Cannabis konsumiert hatte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_8

In Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Cannabis ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme grundsätzlich nicht besteht. Liegt nur eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vor, so ist eine Eignung weiterhin gegeben, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt wird und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_9

Mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass er (lediglich) Gelegenheitskonsument ist. Seinen Angaben dazu stehen keine objektivierbaren Tatsachen entgegen. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom ... scheinbar nunmehr von einem regelmäßigen Konsum ausgeht, dürfte dagegen schon der in der forensisch-toxikologischen Untersuchung der Blutproben des Antragstellers vom ... festgestellte Wert der THC-Carbonsäurekonzentration von 20 µg/L sprechen. Auch dürfte nicht bereits feststehen, dass dem Antragsteller das erforderliche Trennungsvermögen i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Urt. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - und v. 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - unter ausführlicher Auseinandersetzung mit naturwissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen und Beschl. v. 02.10.2014 - 10 S 1586/14 - alle juris), der die Kammer folgt, liegt ein Verstoß gegen das Trennungsverbot erst - aber auch schon - bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blut vor.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_10

Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei einer THC-Konzentration unter 1,0 ng/ml ohne weiteres das Trennungsvermögen gegeben ist. Ebenso dürfte eine Fahrt mit einer THC-Konzentration < 1,0 ng/ml im Blut allein regelmäßig noch keine konkreten Eignungszweifel begründen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 - juris Rn. 45 und Beschl .v. 27.09.2010 - 11 CS 10.1104 -, juris Rn. 2 und 4; so auch VG Freiburg, Beschl. v. 08.02.2017 - 6 K 187/17 -; Köhler-Rott, DAR 2007, 682, 687; a.A. Hartung, VBlBW, 2005, 369, 376; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42 Aufl. § 2 StVG Rn. 59).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_11

Vielmehr ist dann zu prüfen, ob weitere Umstände vorliegen, die auf ein fehlendes Trennungsvermögen schließen lassen oder die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_12

Die beim Antragsteller durch das forensisch-toxikologische Gutachten festgestellte THC-Konzentration von 0,76 ng/ml genügt hier, um einen konkreten Gefahrverdacht zu begründen und rechtfertigt die Untersuchung des Trennungsvermögens (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 26.08.2010 - 1 K 985/10 -). Nach gesicherter naturwissenschaftlicher Erkenntnis wird THC nach inhalativen Konsum im Blut sehr schnell abgebaut. Nach der Aufnahme einer „normalen“ Einzelwirkdosis ist THC nur vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar. Auch nach dem Konsum höherer Dosierungen sinkt die THC-Konzentration im Blut bei Gelegenheitskonsumenten innerhalb von ca. sechs Stunden nach Rauschende auf einen Wert von ca. 1 ng/ml ab. Etwa nach zwölf Stunden ist THC nicht mehr bzw. nur noch mit Werten unter 0,7 ng/ml nachweisbar (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.2014, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 19.07.2010 - 11 CS 10.540 - juris; sowie v. 20.09.2007 - 11 CS 07.1589 - juris - jeweils mit Nachweisen aus dem medizinisch-naturwissenschaftlichen Originalschrifttum). Ungeachtet dessen, dass die Nachweisbarkeit von THC im Blut in gewissem Maße auch von den Umständen des Einzelfalles abhängt, kann deshalb nach gesicherter naturwissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgegangen werden, dass der THC-Nachweis im Blutserum nach der Blutentnahme am frühen Abend des ... schwerlich durch den vom Antragsteller gegenüber dem Landratsamt ... angegebenen Konsumvorgang am ... gegen ... Uhr (und damit fast 24 Stunden zuvor) erklärt werden kann. Vielmehr liegt es nahe, dass der Konsum in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt erfolgte. Sollte der letzte Konsum vor Fahrtantritt aber tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus nach wissenschaftlicher Erkenntnis zumindest zu folgern sein, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation ist aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - juris), was dann allerdings auf eine Konsumhäufigkeit hindeuten würde, die im Übergangsbereich zum - nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres die Fahreignung ausschließenden - regelmäßigen Konsum läge. Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass der Drogenkonsum im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme gestanden haben dürfte. Dies wirft die Frage auf, ob der Antragsteller als gelegentlicher Konsument tatsächlich die Einnahme der Droge und die Teilnahme am Straßenverkehr sicher trennen kann.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_13

Die Gutachtensanordnung vom ... entspricht auch in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere hat das Landratsamt ... die zu klärende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend anlassbezogen formuliert (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) und in der Anordnung bestimmt, dass das Gutachten von einer für die Fragestellung zuständige Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt werden sollte (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Der Sachverhalt, aufgrund dessen das Landratsamt ... Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hat, wurde im Übrigen ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Auch die gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens war angemessen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_14

Der Antragsteller ist seiner aufgrund der rechtmäßigen Gutachtensanordnung bestehenden Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung der vorhandenen Eignungszweifel nicht nachgekommen, so dass das Landratsamt ... zu Recht gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen hat.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_15

Auch die summarische Überprüfung der an die sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung anknüpfenden Folgemaßnahmen ergibt keine rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV. Da auch insoweit in zulässiger Weise die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt vollstreckbar i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG. An der Rechtmäßigkeit der in der Entscheidung des Landratsamts ... verfügten Androhung eines Zwangsmittels bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 26, 28 LVwVG (i.V.m. §§ 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1, Abs. 2 LVwVG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-freiburg/2017-02-22/1-k-541-17#rd_16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46 des Streitwertkatalogs 2013. Bei der Festsetzung des Streitwerts im Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis sind die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzen. Das ist hier nach dem angefochtenen Bescheid des Landratsamtes ... die Fahrerlaubnisklasse B. Hieraus folgt für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 5.000,00 EUR (Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2013). Dieser Betrag ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), so dass sich ein Betrag von 2.500,00 EUR ergibt.