Rechtsprechung / VG Frankfurt am Main / 3. Kammer / 2004
VG Frankfurt am Main Beschluss vom 01.12.2004 – 3 E 3248/04
3. Kammer · ECLI:DE:VGFFM:2004:1201.3E3248.04.0A
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Leitsatz
§ 1 Abs 2 a UVG verlangt die tatsächliche Innehabung eines Aufenthaltstitels
Tenor§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D aus Bonn wird abgelehnt.
Gründe§
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dieckmann aus Bonn war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.
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Der Bescheid vom 11.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004, mit dem die Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 20.04.2003 bis zum 03.09.2003 aufgehoben wurden und ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 206 Euro geltend gemacht wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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In diesem streitbefangenen Zeitraum lagen die Anspruchsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen nicht vor. Nach § 1 Abs. 2a Unterhaltsvorschussgesetz - UVG - hat ein Ausländer einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil - die Klägerin - im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis ist. Erforderlich ist also ein Aufenthaltstitel im Sinne eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für den Bezugszeitraum des Unterhaltsvorschusses, denn unter "Besitz einer Aufenthaltserlaubnis" ist nur die tatsächliche Innehabung eines von der Ausländerbehörde erlassenen Aufenthaltstitels zu verstehen. Als Anspruchsvoraussetzung für das UVG hat der Gesetzgeber damit bei Ausländern einen gesicherten Aufenthaltsstatus vorgeschrieben, der in Form eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 1 Abs. 2a S. 1 UVG bei Beginn des Leistungszeitraumes und während des gesamten Leistungszeitraumes vorliegen muss. Die ausländerbehördliche Entscheidung über das Aufenthaltsrecht hat in soweit Tatbestandswirkung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen [vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1994 - InfAuslR 1994, 320(321) m. w. N. - für den insoweit inhaltsgleichen § 1 Abs.1 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz a. F. - BErzGG - ]. In gleicher Weise hat die ganz überwiegende finanzgerichtliche Rechtsprechung zu dem inhaltsgleichen § 62 Abs. 2 S. 1 EStG zur Frage der Kindergeldberechtigung entschieden [vgl. BFH, Beschluss vom 18.12.1998 - BStBl II 1999, 140 (141) ; Beschluss vom 14.08.1997 - DStZ 1998, 171 ; Schmidt. EStG - Kommentar; 23. Aufl., § 62 Rdnr. 8 m. w. N.].
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Dem schließt sich das beschließende Gericht für die hier streitbefangene Vorschrift des § 1 Abs. 2 a UVG an.
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Ein derartiges Aufenthaltsrecht ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus der Tatsache, dass in dem streitbefangenen Zeitraum der Aufenthalt der Klägerin nach § 69 Abs. 3 AuslG vorläufig als erlaubt galt. Die Bescheinigung über die vorläufige Erlaubnis des Aufenthaltes nach der Vorschrift des § 69 Abs. 3 AuslG ist (beziehungsweise war) keine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis im Sinne von § 1 Abs. 2a S. 1 UVG.
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Der Gesetzgeber hat sich insoweit aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Streitigkeiten darüber, wie gesichert im Einzelfall der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ist, dafür entschieden, auf die tatsächliche Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzustellen. Die dadurch eintretenden unvermeidlichen Verzögerungen und Härten hat der Gesetzgeber - ohne dass die verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre - in Kauf genommen (vgl. BSG a. a. O. S. 323).