Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2020

VG Düsseldorf Beschluss vom 18.05.2020 – 6 L 752/20

ECLI:DE:VGD:2020:0518.6L752.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2020-05-18/6-l-752-20#rd_1

Der Antragsteller begehrt, die Bundesrepublik im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Straßenverkehrsordnung in der ab dem 28. April 2020 geltenden Fassung nicht in Kraft treten zu lassen.

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II.

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Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf ist jedenfalls örtlich unzuständig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2020-05-18/6-l-752-20#rd_2

Das Verfahren ist nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen. Denn nach § 52 Nr. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht Berlin das örtlich zuständige Gericht. § 52 VwGO ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anwendbar, weil nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Einschlägig ist § 52 Nr. 5 VwGO, weil keiner der vorrangigen anderen Gerichtsstände gegeben ist. Hiernach gilt: "In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz … hat … ."

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2020-05-18/6-l-752-20#rd_3

Bei Behörden mit mehr als einem Dienstsitz, für die nach außen durch den Behördenleiter oder in dessen Auftrag gehandelt wird, ist der Amtssitz des Behördenleiters, sofern ein solcher bestimmt ist, Sitz im Sinne des § 52 VwGO. Eine solche Sitzbestimmung muss durch Rechtsnorm erfolgen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 – 8 AV 1.12, juris, und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 AV 2.00 - NVwZ-RR 2001, 276.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2020-05-18/6-l-752-20#rd_4

Die Antragsgegnerin wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vertreten, dessen erster Dienstsitz sich in Berlin befindet. Das folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Berlin/Bonn-Gesetz. Danach bestimmt der Bundeskanzler die Bundesministerien die nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten. Zu letzteren gehört das BMVI nicht. Der das BMVI vertretende Minister, in dessen Auftrag der hiesige Rechtsstreit geführt wird, hat seinen Dienstsitz in Berlin. Das ergibt sich aus der Bekanntmachung über die Sitzentscheidung der Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I 1999, S. 1725) in Verbindung mit dem Organisationserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW), des damals noch anders benannten BMVI, vom 25. August 1999 – Az. Z 15/02.31.06-1/99.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2020-05-18/6-l-752-20#rd_5

Auf den (zweiten) Dienstsitz in Bonn ist nicht abzustellen, weil Dienst- oder Außenstellen von Behörden regelmäßig keine selbstständigen Behörden sind.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2020-05-18/6-l-752-20#rd_6

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 1995 – 11 VR 42.95, NVwZ-RR 1996, 610 und vom 30. August 1978 – 7 ER 402.78, juris, sowie Urteil vom 19. Februar 1960 – VII C 116.59 –, BeckRS 1960, 103690; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 52 Rn. 16; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 52 Rn. 19; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 240.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2020-05-18/6-l-752-20#rd_7

Die Ausnahme, dass es sich um Dienststellen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis handelt, ist nach Aktenlage nicht einschlägig, mag der Rechtsstreit intern auf Antragsgegnerseite auch faktisch von Bonn aus geführt werden.

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Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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RechtsmittelbelehrungDieser Beschluss ist unanfechtbar.