Rechtsprechung / VG Berlin / 2025

VG Berlin Beschluss vom 29.08.2025 – 41 L 413/25

ECLI:DE:VGBE:2025:0829.41L413.25.00

VerwaltungsrechtBerlinVerwaltungsrecht BerlinVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe§

1

I. Der Antrag,

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_1

den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Merian-Schule aufzunehmen,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_2

ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragsteller im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Merian-Schule beanspruchen kann.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_3

Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_4

In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_5

Bei der Vergabe der Schulplätze an der Merian-Schule für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.

7

1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Merian-Schule ist nicht zu beanstanden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_6

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_7

Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Merian-Schule mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_8

Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Klassenkapazität von 26 Schülern zu gering sei, insbesondere weil an anderen Schulen die Aufnahmekapazität bis zu 32 Schüler betrage, übersehen sie, dass die Höchstgrenze von 32 Kindern pro Klasse nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO nur für Gymnasien gilt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_9

2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 251 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragsteller. Eine Bewerberin wurde bereits durch den Antragsgegner vom Verfahren ausgeschlossen, so dass 250 Bewerberkinder am Verfahren teilnahmen.

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3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_10

a) Es wurden 17 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Merian-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_11

b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (156 – 17 =) 139 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 84 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 42 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

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c) Härtefälle wurden nicht anerkannt.

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d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_12

Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Merian-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_13

Im Kriterienkontingent wurden 84 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,7 aufgenommen. Im Rahmen eines an der Merian Schule durchgeführten Nachrückverfahrens wurden zwei dieser Plätze des Kriterienkontingents unter 4 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,8 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Das Kind der Antragsteller wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote ihrer Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_14

e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 18 Geschwisterkinder, die an der Merian-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_15

Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 13 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 5 Plätze aus dem Loskontingent. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen.

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f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_16

Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (42 – 5 =) 37 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (250 – 17 – 84 – 13 – 5 =) 131 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter das Kind der Antragsteller, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_17

II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Schule an der Dahme (Zweitwunsch) begehren, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem betreffenden Auswahlverfahren, das nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil ihr Kind an diesen Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2025-08-29/41-l-413-25#rd_18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.