Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 17 Gesamtschule
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/17#abs-1 (1) Die Gesamtschule ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/17#abs-2 (2) Die Gesamtschule umfasst die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/17#abs-3 (3) Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in Kursen erteilt. Der leistungsdifferenzierte Unterricht kann binnendifferenziert im Klassenverband oder in Kursen erteilt werden. Für den Unterricht nach Neigung werden Kurse gebildet. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler im zehnten Jahr der Vollzeitschulpflicht, die für den Übergang in Ausbildung und Beruf einer besonderen Förderung bedürfen, kann insbesondere durch die Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern abweichend von der Stundentafel gestaltet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/17#abs-4 (4) An der Gesamtschule werden in der Sekundarstufe I der Erste Schulabschluss, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem Mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase, für Schülerinnen und Schüler mit besonders guten Leistungen auch zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 17 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 15.05.2014 – 1 L 133/14Zitiert von 4
- OVG NRW, 30.06.2011 – 19 A 1452/09Zitiert von 7
- VG Münster, 18.07.2006 – 1 K 840/06Zitiert von 2
- VG Köln, 22.06.2026 – 10 L 1184/26
- OVG NRW, 22.09.2025 – 19 B 1010/25Zitiert von 3
- OVG NRW, 28.08.2025 – 19 B 958/25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 16.07.2025 – 10 L 1589/25
- OVG NRW, 09.07.2025 – 19 B 501/25Zitiert von 3
- OVG NRW, 19.08.2024 – 19 B 501/24Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.