Rechtsprechung / VG Berlin / 9. Kammer / 2013

VG Berlin Beschluss vom 15.03.2013 – 9 K 9.13 A

9. Kammer · ECLI:DE:VGBE:2013:0315.9K9.13A.0A

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Tenor§

Dem Kläger wird für das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht ab dem 13. März 2013 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung hinsichtlich des Antrages auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz bewilligt (entspricht 50 Prozent des Gegenstandswertes) und Rechtsanwältin … beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe§

Randnummer1

Prozesskostenhilfe war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ab Eingang des Antrags bei Gericht zu gewähren, denn die Klage bietet insoweit hinreichende Aussichten auf Erfolg, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Randnummer2

Hinreichende Erfolgsaussichten bezüglich der vom Kläger begehrten Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Der Kläger macht geltend, er sei aus Afghanistan geflohen, weil er gezwungen werden sollte, am Brauch des „Baccha Bazi“ mitzuwirken, und ihm hierbei sexueller Missbrauch drohte. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass sich seine damaligen Verfolger an ihm rächen würden, weil er geflohen sei und um einen Zeugen zu beseitigen. Soweit diese Vorbringen als wahr unterstellt wird, ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger befürchteten Racheakte im Zusammenhang mit einem Verfolgungsmerkmal stehen. Es handelt sich vielmehr um kriminelle Vorgänge, die im Rahmen von § 60 Abs. 2 AufenthG zu würdigen sind.

Randnummer3

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG für die Beteiligten unanfechtbar.